Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Weiler
für den Kreis Hersfeld
fireisIlDtt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 210. w«" »^Ä^ Sonnabend, den 8. September
1917
Amtlicher Teil.
■■
Bekanntmachung,
betreffend
allgemeines Reitzverbot Nr. W. IV
137815. 17. K R. A.
Vom 1. September 1917.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz »om 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung -es Belagerungszustandsge- setzes, — in Bayern auf Gruyd des Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegs- zustand — wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Uebertretungen dieses Verbots sowie Aufforderungen oder An- reizungen zu Uebertretungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft werden, sofern nicht durch «»gemeine Strafgesetze höhere Strafen angedroht sind.
8 1.
Die Verarbeitung von Textilien aller tierischen und pflanzlichen Faserarten roh, gesponnen, gezwirnt, gewebt, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch welche Textilien in Spinnstoff übergeführt werden, (Reißmaschinen sReißwölfens, Droussier- maschinen, Droussetten usw.) ist »erboten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen bestimmt sind.
§ 2.
Die im § 1 Verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen, ©reüssieren usw. zur MiÄiiii^^ ^mE Mari.nezwecke ist.nur ein solches Reißen, Droussteren usw. anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl, Hedemannstraße
10 oder der Kriegswollbedars-Aktiengesellschast, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6 oder der Kriegs- Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin SW 1», Leipziger Straße 76, erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen Ausweis einer der vorgenannten Stelen in Händen hat.
8 3.
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion w. IV. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstraße 10, zu richten und mit der Aufschrist zu versehen: „Betrifft Reißerei".
Die Entscheidung über die gestellten Anträge erfolgt durch den zuständigen Militärbefehlshaber.
Mit. dem Jnkraftreten' dieser Bekanntmachung, wird die Bekanntmachung, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern) Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. R. A. vom
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft.
Cassel, den 1. September 1917.
Der Stellvertretende kommandierende General
des 11. Armeekorps.
von Kehlen, Generalleutnant.
Hersfeld, den 3. September 1917.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte in Berlin ist gemäß Bundesratsverordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 mit der Beschlagnahme und Einsammlung aller im Rerche anfallenden Eicheln und Kastanien beauftragt. Dieselbe hat als Aufkäufer für )den Kreis Hersfeld -re Frrma Georg Appel in Darmstadt bestellt. Indem ich dies zur all- gemeinen Kenntnis bringe bemerke ich, daß das Einsammeln der Eicheln und Kastanien und deren Ablieferung an die obengenannte Firma rm drtnglrchjten Interesse des Reiches liegt, da dieErcheln und Kastanien in verschiedener wirtschaftlich für die Volksernährung wertvoller Weise verarbeit werden. Tgb. No. 1. 10541. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, am 3. September 1917.
Bis zur Sicherste»»«, der dem Kreise auf «rund der Verordnung über den Verkehr mrt Heu auS der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 zur Lieferung sufge- gebenen Heumengen wird die Ausfuhr von Heu aus
dem Kreise Hersfeld auf Grund deS § 8 der obengenann ten Verordnung verboten. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, dies auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen.
Tgb. No. I. 10525. Der Landrat
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 4. September 1917. An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
Die Zementausgleichstelle des Kriegsamts, die die gesamte Bewirtschaftung des in Deutschland fabrizierten Zements übernommen hat, wird Kriegsläger und Händlerläger einrichten von denen aus der dringende Bedarf für landwirtschaftliche Reperaturen an Zement gedeckt werden soll. Um zu vermeiden, daß ven diesen Lägern bei der Knappheit an Zement mehr Zement entnommen wird, als dringend nötig ist, hat die Zementausgleichstelle «ngeordnet, daß Zement nur gegen eine Bescheinigung der Polizei oder des Orts- vorstehers abgegeben werden darf.
Die Herren Ortspolizeiverwalter ersuche ich, erforderlichenfalls die fragliche Bescheinigung auszu- stellen, nachdem Sie sich zuvor über die Dringlichkeit der Zementlieserung und über die Angemessenheit der beantragten Menge die erforderliche Gewißheit »erschafft haben.
Tgb. Nr. I. 10853. Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
Verordnung über Obst.
Auf Grund der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse unb Obst vom 21. August 1917 über Obst sowie auf Grund der W 12 un* 15 Absatz 3 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Bersorgungsregelung vom 25. Septbr. 1915 (Reichs-Gesetzbl. 6. 607) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. Norem^ c 1915 und vom 6. WWW xuw wtelch»-»e,e,vn ru und 1916 ®.
67N in Verbindung mit der preußischen Ausführungsanweisung »om 1. März 1917 (M. d. J. VI b. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) wird für das preußische Staatsgebiet bestimmt:
§ 1.
Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen dürfen nur, mit Genehmigung der für den Absendungsort zuständigen Provinzial- oder Bezirksstellen für Gemüse und Obst oder der von diesen bestimmten Stellen abgesetzt werden.
Die Provinzial- oder Bezirksstellen bestimmen unter Berücksichtigung des Bedarfs der Marmeladen- industrie und des Frischverbrauchs,. unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist. Insbesondere ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Eindeckung des Bedarfs der Marmeladenindustrie und die Versorgung der Bevölkerung der Bedarfs- gebiete für deren Frischverbrauch nach den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ausgestellten Grundsätzen gefährdet erscheint.
Für die Beförderung innerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es keiner solchen Genehmigung.
Die zum Bezirke der staatlichen Verteilungsstelle Groß Berlin gehörenden Gemeinden bilden eine geschlossene Ortschaft im Sinne dieser Bestimmung. Das Landesamt für Gemüse und Obst kann mit gleicher Wirkung auch andere benachbarte Ortschaften für eine geschlossene Ortschaft erklären.
§ 2.
Die Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren odex Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheines nach anliegendem Muster*) erteilt.
Handelt es sich um die Beförderung von Obst an Marmeladenfabriken, die der Kriegsgesellschaft für Obftkonserven und Marmeladen in Berlin unterstellt sind, so darf die Erteilung des Beförderungsscheins nicht verweigert werden.
Die Provinzial-, Bezirks- und Kreisstellen oder die von ihnen mit Ausgaben betrauten Stellen sind in jedem Falle gehalten, etwaigen Anweisungen des Landesamts für Gemüse und Obst Folge zu leisten.
§ 3.
Die Provinzial- »der Bezirksstellen sind befugt, den Nachweis über die Richtigkeit der Angaben »es Absenders bezüglich der Menge und Art des Obstes zu verlangen oder selbst die Richtigkeit dieser Angaben nachzuprüsen.
8 4.
Für jeden Beförderungsschein ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten,, deren Höhe »,» den Provinzial- oder Bezirksstellen nach einheitlichen Grundsätzen festgetzt wird. Im Einzelfalle dürfen nicht mehr als 50 Pfg. für den Schein gefordert werden. Die Gebühr ist an diejenige Stelle zu zahlen, welche den Beförderungsschein ausgestellt hat. Der Antragsteller ist berechtigt, die Gebühr dem Empfänger der Ware in Rechnung zu stellen.
*) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.
Die Provinzial- und Bezirksstellen können mit Genehmigung des Landesamt für Gemüse und Obst für ihre Bezirke oder Teile davon bestimmen, daß die Ausstellung eines Beförderungsscheins nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf, soweit es sich um Beförderung auf Landwegen mittels Wagen, Karren oder Tieren handelt.
i 6-
. Der Transportführer hat den Beförderungsschein während der Beförderung bei sich zu führen, auf Verlangen den Polizeibeamten oder den sonstigen Ueber- wachungsorganen vorzuzeigen und nach Ausführung des Transportes dem Empfänger der Ware auszu- händigen. Bei Beförderungen mit der Eisenbahn oder mit einem Kahn ist der Beförderungsschein auf die Rückseite der Verladepapiere aufzukleben. Der Absender ist nach Aufgabe des Obstes zur Beförderung auf der Eisenbahn oder im Kahn nur noch mit Genehmigung derjenigen Stelle, die den Beförderungsschein ausgestellt hat, berechtigt, zu bestimmen, daß die Auslieferung an einen anderen als den im Frachtbriefe und im BeförderungSscheine bezeichneten Empfänger zu erfolgen habe.
5 7.
Der Empfänger derWare hat den Empfang auf dem Beförderungsschein zu bescheinigen und diesen alsdann sofort an die darin bezeichnete Provinzial- »der BezirkSstelle zurückzusenden.
8 8.
Nach Ablauf der in dem Beförderungsschein gesetzten Frist verliert dieser seine Rechtsgültigkeit. Rechtsungültig gewordene Beförderungsscheine sind ebenfalls sofort an die darin bezeichnete Pro»inztal- oder Bezirksstelle zurückzusenden.
§ 9.
Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt un-
ÄSäÄUtiÄ
gesetzt wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.
Die Provinzial- und Bezirksstellen dürfen für ihre Gebiete oder einzelne Teile davon mit Genehmigung deS Landesamt für Gemüse und Obst den Erwerb der Verbraucher unmittelbar vom Erzeuger einer besonderen Regelung unterwerfen, auch den öffentlichen Marktverkehr durch besondere Vorschriften regeln.
§ 10.
Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen »der ven der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigte« Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Beförderungsscheins für solches Obst darf nicht verweigert werden.
8 11.
Der Antrag auf Uebertragung des Eigentums gemäß § 4 der Bekanntmachung der ReichSstelle für Gemüse und Obst j»om 20. August 1917 hat von derjenigen Stelle auszugehen, die gemäß § 2 dieser Verordnung die Genehmigung erteilt.
8 12.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 der Be- kantmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 ist gemäß der preußischen Ausführungsanweisung zur Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Ge- fetzbl. S. 307) in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 der erwähnten Bekanntmachung ist gemäß der gleichen Ausführungsanweisung der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
§ 13.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung »erg Vorräte erkannt werde n, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob.sie bem Täter gehören oder nicht.
8 14.
Diese Bekanntmachung tritt [mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Ausstellung des vorgeschriebenen Beförderungsscheins bedarf es jedoch erst vom 17. September 1917 ab. Bis dahin genügt bei Beförderungen mit der Eisenbahn oder mit einem Kahne die Abstempelung der Beförderungspapiere (Frachtbriefe, Konnossemente) durch die Stelle, welche die Genehmigung zur Beförderung zu erteilen hat. Im übrigen ist die Genehmigung bis dahin an keine Formvorschrift gebunden.
Berlin, den 25. August 1917.
Königlich Preußisches Landesamt für Gemüse nnd Obst.
Der Vorsitzende, von T i l l y.