ersselder Tageblatt
AmtLicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 208. "-^ ^5y= Donnerstag, den 6. September
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 5. September 1917.
Alle diejenigen Herrn Bürgermeister, welche auf Grund meiner Verfügung vorn 16. August Tgb. Nr. I 10135 Kreisbl. Nr. 195 noch nicht bei der Kartenaus- gabestelle für die Landgemeinden sich hier eingefunden haben, ersuche ich, bestimmt bis zum 12 -September dieses nachzuholen.
Der Landrat
I. V.
Funke, Kreissekretär.
Hersseld, den 4. September 1917.
Die Formulare für Mehlkarten und Mehlkartew- listen sind in der Buchdruckerei Funk hier zu haben. Die Herren Bürgermeister wollen sich die Formulare dort sofort abholen.
Tzb. No. K. G. 2770.
Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Gesunden:
Auf der Straße von Hersfeld nach Unterhaun einen Trauring. Meldung des Eigentümers beim Bürgermeister in Unterhaun.
Verordnung
über die Freigabe von Ferkeln zur Schlachtung.
Auf Grund der Verordnung der Landeszentralbehörden vom 22. Mai 1916 J. No. Ia le 2578 M. f. L., und vom 22. August 1916 I. No. Ia le 12709 M. f. L.
»am
eischstelle für
sowie der Verordnung des Landesfleischamtes
16. August Bl 3982 erläßt die Bezirksfleischstell . den Regierungsbezirk Cassel, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, außer der Grafschaft Schaumburg, die nachstehende Verordnung:
zum Schlachten sreigegeben. Einer besonderen Genehmigung hierzu bedarf es nicht, jedoch bleibt der Beschauzwang bestehen.
§ 2.
Eine Anrechnung der Ferkel auf die Fleischkarte findet nicht statt.
Der Höchstpreis für Ferkel wird auf 1,20 Mark für das Pfund Lebendgewicht festgesetzt.
§ 4.
In entsprechender Abänderung des § 4 unserer Verordnung über die Ausführung von Zucht- und Nutzvieh vom 20. August ds. Js. wird die Ausfuhr von Ferkeln zum Schlachten aus einem Kreis in den anderen innerhalb des ^Reg.-Bezirks gestattet; die Ausfuhr von Schlachtferkeln aus dem Reg.-Bez. bleibt dagegen verboten.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen den festgesetzten Höchstpreis werden auf Grund der Verordnung der Höchstpreise bestraft. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Cassel, den 28, August 1917. .
Die Bezirksfleischstelle für den Regierungsbezrrk Cassel.
Der Vorsitzende:
v. Pappenheim, Landrat.
Hersfeld, den 31. August 1917.
Wird veröffentlicht.
Gleichzeitig weisesich in Anführung der Verordnung die Fleischbeschauer des Kreises an, mir allmonatlich zum 1. die Gesamtzahl der geschlachteten Ferkel im abge- laufen en Monat anzuzeigen. „ , I. F. No. 2717. ' Der Landrat
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung, betreffend Aendernng der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die BerMen-uns von Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917.
Vom 25. August 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 «ReichS-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
Jm § 1 der Bekanntmachung öer Re^sbekletöungs- stelle über die Verwendung von Wasche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917 (Reichsanzerger Nr. 165, Mitteilungen Nr. 23 S. 86) werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt: , , , ... . Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von vornherein nur zur Verwendung mit einem Ueberzug aus Web-, Wirk- oder Strickwaren oder Filz als Unterlage für das Tischtuch bestimmt waren, und die auch vor dem 25. August! 1917 mit einem solchen Ueberzug dauernd benutzt worden sind, dürfen auch fernerhin mit einem Tischtuche auf (der Unterlage bedeckt werden. . Polierte, lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keine Platten im Sinne des Absatz 3.
Die nach Absatz 3 noch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach einer jedesmaligen Benutzungszeit von wenigstens 2 Tagen ausgewechselt werden. Das Bedecken -es Tischtuchs oder einzelner Teile desselben mit weiteren Tüchern ist verboten.
Berlin, den 25. August 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommtssar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung, betreffend Versorgung der aus dem Heere nnd der
Marine entlafferren Krieger mit bürgerlicher Kleidung.
Vom 25. August 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: § 1.
Die Kommunalverbände haben öffentlich gekannt zu machen, wann sie mit der 'vorgeschriebenen Veräußerung von Kleidungsstücken an bedürftige entlassene Krieger beginnen, die in der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betreffend Verwendung getragener Männeroberkleidu.ig zur Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung, vorn 23. Juli 1917 (Mitteilungen Nr. 25 der Reichsbekleidungsstelle vom 28. Juli 1917 Reichsanzeiger Nr. 178) vorgeschrieben ist. Der Beginn ist spätestens auf den 1. Oktober 1917 anzuberaumen.
§ 2.
Von dem Tage ab, an dem ein Kommunalverband mit der Versorgung beginnt, dürfen in seinem Bezirke gemeinnützige Wohlfahrts-, Unterstützungs- und Fürsorgeunternehmen Kleidungsstücke für Männer, und zwar Röcke, Jacken, Westen, Joppen, Hosen, Wintermäntel nnd Umhängemit Ausschluß der Fracks und Geyrocke, an »te aus aenr ocere uno v. entlassenen Krieger nur gegen eine Bescheinigung des zuständigen Mommunalverbanöes des Inhalts unentgeltlich abgeben (schenken), daß der) Empfänger) die notwendigsten Kleidungsstücke der genanten >Art nicht besitzt und derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen kann. Die Bescheinigung ist auf dem in der Anlage zu der in § 1 genannten Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Juli 1917 enthaltenen Bor- druck auszustellen. Für die unentgeltliche Abgabe fällt das auf den Vordruck aufgedruckte Erfordernis -er Hingabe eines Bezugsscheines weg.
Die Schenkgeber haben die empfangenen Bescheinigungen durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (lochen und dergl.), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. jeden Monats an den Kommunal- verband abzuliefern, der sie ausgestellt hat. Der Kommunalverband hat die ungültigen Scheine der zuständigen Bezugsscheinausfertigungsstelle jzum Vermerk auf der Perfonalkarte zu übersenden.
Unteroffizieren und Mannschaften des Heeres und der Marine, die während der Dauer des Krieges nur zeitweilig entlassen (zurückgestellt) worden sind, insbesondere weil sie bei Behörden oder kriegswirtschaftliche Unternehmungen nicht zu entbehren sind, soll eine Bescheinigung nach § 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Juli 1917 nur bei besonderer Bedürftigkeit ausgestellt werden. Solchen Entlassenen soll in den Fällen künftiger endgültiger Entlassung nicht nochmals eine Bescheinigung ausgestellt werden. Dies ist ihnen vor Ausstellung der Bescheinigung mitzuteilen.
§ 4.
Wer den im § 2 Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ge- toffenen Bestimmungen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000,— Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Berlin, den 25. August 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst.
Vom 24. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel I.
Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird wie folgt geändert:
1. 8 1 erhält folgende Faffung:
Die Reichsstell« für Gemüse und Obst kann »e-
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
I Papier vergeuden, heißt das Durchhalten gefährden!
Drum spare Papier!
Bus der Heimat.
* Es herbstelt, — daß es herbstelt, sagen uns täglich mehr Zeichen. Busch und Baum beginnen sich kahl zu färben, oft verhüllen Dunst und Nebel Tal und Höhen, und die Winde fegen über die Stoppelfelder gar herbstfrisch einher. Wald nnd Flur verliert jeden Tag mehr an Sommerschönheit, eine eigene Stille kehrt da draußen ein, der Vogelfang verstummt. Was der nahende Herbst uns so angenehmes auch nimmt, seine Gaben, die reifen Früchte sind uns dafür umso unentbehrlicher. Aus den gelb sich färbenden Blättern heraus schimmern Aepfeln und Birnen und beim Anblick der Stoppeln erinnern wir uns, daß das einst wogende Korn nun der Brotbereitung entgegengeführt wird. Ein gerne erwarteter Gast wird uns Heuer der Herbst.
* (Ein wirksames Mittel gegen die Ruhr.) Die jetzt verschiedentlich vorkommenden ruhrartigen Erkrankungen veranlassen eine Leserin der Leipz. Neuest. Nachr. zu folgenden Zeilen: „Da leider täglich so viele Menschen an der Ruhr erkranken, so möchte ich hiermit ein sicher wirkendes Mittel zum Wohle meiner Mitmenschen veröffentlichen. Es ist dies die Wurzel der einfachen Brombeere, welche man in kleine Würfel schneidet uni trocknet. Im Notfälle kann man sie auch frisch verwenden. Von dieser getrockneten Wurzel nehme man auf 3 Tassen Wasser 2 volle Eßlöffel koche sie 20 Minuten gut auf und trink« dann den Tee so heiß wie möglich. Sollte der Patient die erste Tasse Tee nicht bei sich behalten können, so lasse man sich nicht abschrecken sondern nehme die zweite und auch noch WWtWWMWMV/Gv uiil». *~.W^^ ^—- annimmt. Er darf nur ohne Zucker getrunken werden. Bei Kindern koche man den Tee dem Alter entsprechend schwächer.
):( Hersfeld, 5. September. (Hochherzige Spende.) Dem Kreis-Krieger-Verband Hersfeld sind seitens seines Vorsitzenden, des Herrn Landrat von Grunelius im Laufe des Krieges 10000 Mark zugewendet worden, deren Zinsen zur Unterstützung bedürftiger Mitglieder und deren Familien bestimmt sind und die hauptsächlich inder Zeit nach dem Kriege zur Linderung wirklicher Not Berwendung finden sollen.
Cassel, 3. Sepember. In einer hiesigen Waffen- fabrik an der Holländischen Straße waren in den letzten Wochen außer anderen Diebstählen auch -wiederholt die Treibriemen nach Schluß der Arbeit oder in den Arbeitspausen von den Maschinen losgeschnitten und fortgeschleppt worden. Jetzt ist es gelungen, einen Schlossergesellen N., welcher schon seit langer Zeit in der Fabrik beschäftigt ist, auf frischer Tat als den, lange gesuchten Treibriemendieb abzufassen und festzunehmen.
Fritzlar, 2. September. In einem hiesigen Gasthofe hatte sich eine fremde Arbeiterin eingemietet, um angeblich zu übernachten. Bei erster Gelegenheit entwendete sie Schmuckgegenstände im Werte von über 500 Mark und suchte damit das Weite, um abends mit dem Zuge zu entkommen. Glücklicherweise wurde -er Diebstahl aber noch rechtzeitig entdeckt und es gelang dem Gendarmeriewachtmeister Dippel die „Uebernachtende" auf dem Bahnhof festzunehmen. Sie wurde dem hiesigen Amtsgerichtsgefängnis zugeführt.
Lippoldsberge, 30. August. Ein gräßlicher Unglücksfall mit tödlichem Ausgange hat sich währendes Ausdrescheus des Roggens in Leese zugetragen. Der Landwirt W., ein Greis in den siebziger Jahren, -er beim Ausdreschen mit der Maschine behilflich war, bekam plötzlich einen Schwindelanfall als er die Getreidebunde zur Bodenluke herauswerfen wollte, stürzte aus der Luke heraus und fiel so unglücklich auf die 'unten stehende Dreschmaschine, daß ihm ein Bein förmlich ausgerissen wurde. Der Verunglückte Mann wurde sofort in das Krankenhaus gebracht, -och war alle ärztliche Hilfe vergeblich. Er erlag alsbald seinen tödlichen Verletzungen.
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Frankershansen, 31. August. Ein bedauerlicher Unglücksfall trug sich heute hier zu. Ein Sohn des Wilhelm Sch. dahier hatte ein Geschoß gefunden. In Abwesenheit der Mutter bearbeitete er das Geschoß mit einem Hammer, bis es explodierte. Der Junge wurde im Gesicht so erheblich verletzt, daß Gefah für ein Auge besteht. Ein jüngerer Bruder von P/s Jahren, erhielt derartig schwere Verletzungen am Körper, daß er in^Lebensgefahr schwebt. Der herbeigerufene Arzt Herr Dr. Günter, Abterode leistete die erste Hilfe.