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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

---------------------------..- Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wider

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm f amtlichen Teils 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, 1

Nr. 203, **' ^j^«« Freitag, den 31. August

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1917

Amtlicher Teil.

Sie Herren Bärgermeister von Kleba, Hilpers- hausen, Widdershausen, Wüstfeld, Wippershain, Reim- boldshausen, Sorga, Herfa, Unterhaun, Holzheim, Bengendsrf, Rohrbach, Kerspenhausen, welche bisher die Personenstandsfortschreibungsliste für den Monat August, die bis zum 23. August hier eingereicht werden sollte, noch nicht eingesandt haben, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Zusendung der Lebensmittelkarten für die mit dem 3. September be­ginnende Ausgabeperiode erst stattfinden kann, wenn die Personenstandsfortschreibungsliste eingesandt worden ist.

Hersfeld, den 30. 8.1917.

KartenausgabesteLe

L. 537. für die Landgemeinden des Kreises Hersfeld. v. Hedemann

Hersfeld, den 30. August 1917.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Kreises in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 175 Gramm auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 22. August 1917.

Betrifft: Bestandsanmeldung von Oelfrüchten.

Trotz der Aufforderung vom 10. Juli, Kreisblatt No. 163 liegen nur ganz vereinzelte Anmeldungen über Bestände von Oelfrüchten vor. Ich nehme da­her Veranlassung, die Besitzer von Oelsaaten noch­mals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie die am 16.. August vorhandenen Beständ« umgehend dem Landratsamt anzumelden haben. Die nächste .An­meldung der Bestände hat bis zum 5. Oktober zu er­folgen. Die Unterlassung der Anmeldung hat nach den Bestimmungen der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Oelfrüchten in der Fassung von 27. Juni 1917 hohe Strafen im Gefolge.

Der Landrat.

Tgb. No. L 10078. J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Nr. 522. Ausländer-Meldeordnug.

Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver­bindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für die Dauer des Kriegszustandes für den Bereich des 11. Armeekorps: *

Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich a) nach seiner Ankunft,

b) vor seiner Abreise,

in-

als

c) bei jedem Wohnungswechsel innerhalb des ländischen Aufenthalsortes,

unter Vorzeigung seines Passes oder des Paßersatz dienenden amtlichen Ausweises (8 3 d. Kaiserl. Verordnung vom 21. 6. 16 R. G. Bl. E. 599 -) bei der Ortspolizeibehörde (Revierv-rftand) persönlich an-, ab- oder umzumelden. $

Die Anmeldung muß binnen 12 Stunden nach der Ankunft, die Abmeldung binnen 12 Stunden vorder Abreise, die Ummeldung binnen 12 Stunden nach dem Wohnungswechsel geschehen.

dauert der AufenthaU'des Ausländers an einem innländischen Orte nicht länger als 24 Stunden, so kann mit der Anmeldung zugleich die Abmeldung

verbunden werden.

4.

Die Vorschrift der Ziffer 3 findet keine Anwendung bei einer nur kurzen, nicht mit Uebernachtung ver­bundenen Anwesenheit in einer angrenzenden Nach- bargemeinde des inländischen Aufenthaltsortes, für welchen der Ausländer polizeilich gemeldet ist.

Die Ortspolizeibehörde' vermerkt auf dem Paß oder Paßersatz-Ausweise unter Veidrückung »es AmtSsiegels:

bei der Anmeldung: Tag und Stunde und die Wohnung am Orte,

bei der Abmeldung: Tag und Stunde und das Reiseziel,

bei der Ummeldung: Tag und Stunde und die neue Wohnung am Orte.

Jeder Ausländer ist verpflichtet, dem die Meldung entgegennehmenden Beamten ^ahrhertsgetreue An­gaben über seine Person, Herkunft, Reisezweck und Reiseziel zu machen.

Wer einen Ausländer entgeltlich oder unentgelt­

lich in seiner Behausung oder in seinen gewerblichen Räumen (Gasthof, Herberge, Fremdenheim usw.) auf- nimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Meldevorschriften der Ziffer 1 bis 3 spätestens 12 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zn ver­gewissern.

Wird ihm die Erfüllung nicht nachgewiesen, so hat er der Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen.

8.

Die Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes, sowie Tag der Ankunft, Wohnung, Tag der Abreise und Reiseziel enthalten. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Liste sind täglich tu den Landkreisen dem Landrat (Bezirksdirektor, Kreisamtmann), in den Stadtkreisen dem Polizeiver­walter (Polizeipräsident, Erster Bürgermeister mitzu- teilen.

9.

Sollte sich an dem Ort, für den die polizeiliche An- und Abmeldung zu erfolgen hat, eine Polizeibe­hörde nicht befinden, so haben der Ausländer und sein Wohnungsgeber die auferlegten Meldungen bei dem Gemeindevorsteher zu erstatten. Der Gemeindevor­steher ist verpflichtet, die Meldungen sofort der zu­ständigen Polizeibehörde zu übersenden.

10.

Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre regelmäßig wiederkehrende Meldepflicht für die Dauer des Krieges militärischerseits erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert be­stehen.

Ebenso bleiben für die Ausländer auch die allge­meinen polizeilichen Vorschriften über das Melde­wesen neben dieser Verordnung in Kraft.

11.

Ausländer, die den Bestimmungen zu Ziffer 1 bis 3, 6 und 9 zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis bis zu 4 Jahre bestraft. Äw nuWndft ^ vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden.

12.

Inländische Wohnungs- und Unterkunftsgeber, die der Ziffer 7 und 9 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

13.

Als Ausländer im Sinne der vorstehenden Ver­ordnung gelten auch solche Personen, die keine Sstaats- angehbrigkeit besitzen oder deren Staatsangehörigkeit" nicht festzustellen ist.

14.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. 9. 17 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung vom 30. 8. 15 aufgehoben.

Cassel, den 11. August 1917.

Der Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.

Hersfeld, den 28. August 1917.

Wird veröffentlicht.

1. 10521. Der Landrat.

J. V.:

Fuuk e, Kreissekretär.

Bus der Heimat«

* Für das Haltbarmachen von Ge­müse und O b st sind andere Verfahren zu em­pfehlen als das Einwecken. Dieses wird oft genug zum Selbstbetrug, »enn ein brauchbarer Ersatz für den Gummiring ist bislang nicht gefunden worden. Wer mit Hilfe von Ersatzringen eingekocht hat muß seine Gläser ständig auf die Dichtigkeit ihres Ver­schlusses prüfen und diejenigen ausschalten, die sich gelockert haben. Die einsichtige Hausfrau aber wird statt des EinweckenS andere Erhaltungsverfahren die noch dazu den Vorzug haben, nicht besondere Feuerung zu verbrauchen, benutzen, s» das Trocknen, Dörren, Einsalzen oder Einsäuern. Wers nicht kann muß es lernen. Es und nur so bleiben kostbare Nahrungs­mittel erhalten und obendrein werden Gummi uni Brennstoffe wichtigeren Zwecken dienstbar gemacht.

* Zur Ausfuhr von Zucht- und Nutz­vieh (Rindvieh, Kälber, Schafe und Schweine ein- schlietzl. Ferkel) nach Orten außerhalb »es Regternngs- bezirkS Cassel bedarf es der Genehmigung der Bezirksfleischstelle. Zur Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh aus einem Kreise tu einen anderen innerhalb des Regierungsbezirks Cassel, bedarf eS der Genehmigung »es jeweilig zuständigen Landrats­amtes. Die Ausfuhr von Schlachtvieh ist nach wie vor verboten.

I Wer jetzt Papier verschwendet, versündigt sich am I Baterlande 1

Drum spare!

* (A u f b e w a h r u n g d e s B r o t e s.) Da das Schwarzbrot in der jetzigen weit vorgeschrittenen Jahreszeit stark dazu neigt, Schimmelbildung zu setzen, so empfiehlt es sich, das Brot stets in luftigen Räumen aufzubewahren, also nicht in Kruken oder Brotbüchsen.

* Beleuchtung der Läden und der S ch a u f e n st e r). Die im vergangenen Winter aus Aulaß »es Kohlenmangels durchgeführte Einschränkung der Beleuchtung der Läden und Schaufenster wird in den kommenden Wintermonaten eine weitere und er­hebliche Ausdehnung erfahren müssen. Insbesondere wird eine Außenbeleuchtung der Schaufenster allge­mein nicht mehr zugelassen werden, und die Jnnen- beleuchtung derselben sowie »er Läden wird auf ein Fünftel des früheren Maßes herabgesetzt werden müssen. Es wird deshalb schon jetzt dringend empfohlen, in denjenigen Fällen, in denen die gegen­wärtigen Beleuchtungsanlagen eine »erartige Herab­minderung der Beleuchtigung nicht zulassen, diese ent­sprechend abzuändern, da später Berufungen auf den Zustand der BeleuchtigungSvorrichtungen keine Be­rücksichtigung mehr finden können.

* (Vorsicht bei Rhabarberspinat! Bei der jetzt notwendig gewordenen Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Pflanzenarten zur Küchenver- wertung kommt es nicht selten vor, daß auch Rhabarber- blätter zu Gemüse verkocht werden. Davor ist jedoch aus gesundheitlichen Gründen dringend zu warnen, da ernste Schädigungen, ja selbst vereinzelte Todes­fälle nach dem Genuß von Rhabarberspinat beobachtet worden sind. Die Schädlichkeit der Rhabarberblätter beruht, soweit die bisherigen Erfahrungen ein Urteil gestatten, vermutlich auf einem Gehalt an Oxalsäure.

):( Hersfeld, 29. August. (RegelungdesBer- br « uchs von Getreide für Futterzwecke.) Während über die den Selbstversorger« für Er­nährungszwecke freigegebenen Gersten- und Hafer- , mengen der Bundesrat vorläufig für die Zeit bis zum 30. September 1817 durch die Verordnung vom 20. Juli d. J. Bestimmung getroffen hat, soll die Rege­lung des Verbrauchs von Getreide für Futterzwecke so lange vorbehalten bleiben, bis sich die tzrnteaus- sichten besser übersehen lassen. Es fehlen also zur­zeit Bestimmungen darüber, welche Mengen an Gerste und Hafer landwirtschaftlichen Betriebsunternehmern z«r Fütterung des in ihrem Betriebe gehaltenen Viehs aus der neuen Ernte zurückbehalten «nd ver­wendet werden dürfen.

):( Hersfeld, 30. August. Neu-Anschlüsse im Fernsprechnetz: Bürgermeisteramt Rathaus Nr. 40, Kohlenamt, im TiftFkr. 10, Nr. 40 Nebenstelle, Stadt- bauamt, im Stift Nr/10, Nr. 40 Nebenstelle, Arbeits­amt und Hilfsdienstmeldestelle, Z« Stift Nr. 10, Nr. 40 Nebenstelle, Stadtsteueramt, im Stift Nr. 10, Nr. 40 Nebenstelle.

Bebra, 27. August. Auf dem hiesigen Postbahn. Hofe wurden seit geraumer Zeit Diebstähle wahrge­nommen ohne daß es gelingen wollte, die Täter zu ermitteln. Durch Zufall wurde entdeckt, daß die Diebstähle planmäßig von den hier aushilfsweise an­gestellten jugendlichen Personen verübt worden sin». Unter der Anklage des Diebstahls hatten sich 14 junge Leute aus Bebra und UmgZgend zu verantworten. Besonders waren Militärpakete geraubt worden, in dem die Diebe Lebensmittel «der Tabakwaren ver­muteten. Wegen schweren Diebstahls wurden sie zu 4 Wochen und 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Nur einer der Angeklagten wurde freigesprochen.

Haun-Müuden, 28. August. Vom Tode des Er­trinkens gerettet in der hiesigen Damen-Badeanstalt wurde eine ältere Schülerin die plötzlich einen Ohn­machtsanfall bekam. Durch tatkräftiges und beherztes Eingreifen der Schülerin Gertrud Schürmann gelang es, die Ertrinkende vom Tode zu bewahren.

Wolfhagen, 28. August. Beim Beerensuchen fand das fünfjährige Kind des Steinbrucharbeiters Heinrich Biedebach in Dörnberg Tollkirschen. Es freute sich über die schönen Früchte und etliche, ohne daß die Mutter er bemerkte. Kurz darauf stellten sich die Folgen ein. Trotz ärztlicher Hilfe starb das Kind. Der traurige Fall sollte allen Eltern erneut zur Warnung dienen.

Eschwege, 28. August. Das Eschweger Königliche Lehrerseminar war bisher im alten, von der Stadt ge­mieteten Schulhause, dem sogenannten HochzeitShause, untergebracht. Jetzt ist es nach dem stattlichen, an »er Dünzebacher Straße sich erhebenden Neubau überge- siedelt. Das neue Seminargebäude, eine Zierde unserer Stadt, besteht aus einem Hauptbau, der die Lehrzimmer für die Seminaristen und Präparanden, die Seminar- Uebungsschule usw. enthält, einem anstoßenden Wohn- aebäudc mit 3 Lehrerwohnungen und der Wohnung »es Schuldieners. Auf der anderen Seite des Haupt­gebäudes liegt die Turnhalle. Als Vertreter des Provinzialschulkollegiums übernahm Herr Reg.- Assesseor Dr. Ehrlicher aus Cassel die neue Lehranstalt. Von einer besonderen Einweihungsfeier hatte man Abstand genommen.