Einzelbild herunterladen
 

erstellter Tageblatt

AmMchex Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post de- & $ Z-

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

KWbM

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- , holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;

Nr. 201

^ ^ä»*^ Mittwoch, den 29. August

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung über Obst.

Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vorn 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

§ 1.

1. Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen Apfel, Birnen, Pflaumen undZwetschennurmitGenehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstelle) abgesetzt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst er­lassen die näheren Bestimmungen über die Borraus- setzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.

2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Be­förderung mit Eisenbahn, Kahn, Wägen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungs- scheins erteilt. Die Landesstellen dürfen diese Vor­schrift auf weitere Beförderungsarten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungsscheins und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförderungsarten be­stimmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf.

3. Bon den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abge­setzt wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.

4. Die zuständigen LandessteCen (in Preußen auch die zuständigen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffentlichen Märkten einer besonderen Regelung unter­werfen.

. _-- t|| ber von

der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Gefchäftsab- teilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungs- abteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle ge­nehmigten Verträge bleibt zulässig. Die

Erteilung darf nicht

des Beförderungsscheines für solches Obst verweigert werden.

§ 2.

Alle Besitzer der im § 1 genannten Obstarten haben der zuständigen Landesstelle (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial-, Bezirks­oder Kreisstelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu be­handeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Ver­brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig.

8 3.

1. Die Besitzer haben die von der Anordnung be­troffenen Waren auf Verlangen an die Geschäftsab­teilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der aus Grund der Ver­ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchst­preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfall von der GeschäftSabteilung der zu­ständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstelle) festgesetzt wird. Be­findet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle die vorbezeichnete Geschäfts­abteilung festsetzt.

2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu ge­währende Preis denjenigen Betrag überstellen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrages der im § 1 Absatz 5 bezeichneten Art zu zahlen ist.

1. Das Eigentum an den im § 1 genannten Obst- arten kann auf Antrag der zuftandmen Landesstelle (in Preußen auch der zuständigen Promnzial-, Be­zirks- oder Kreisstelle) oder der von ihnen bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeerntetem Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst -noch nicht abzeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Borräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pacht­vertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle öes Besitzers dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, Sie Aberntung sorgfältig aus zuführen.

3. Der Ueberuahmeprets mir- unter Be­

rücksichtigung der aus Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Berwertbarkeit der Ware von der zu­ständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueber- lassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.

§ 5.

Streitigkeiten, die sich aus .der Anwendung der Vorschriften der §§ 3, 4 ergeben entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungs- verlangens oder des Antrages auf Uebertragung des Eigentums befinden.

§ 6

Die Verteilung des auf Grund dieser Bekannt­machung erfaßten Obstes auf die Marmeladeuindustrie und für den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichs­stelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen (in Preußen die Provinzial- oder Bezirksstellen) in den eigenen Gebieten zurückbehalten werden dürfen und wohin der Ueberschuß zu lie ern ist.

Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann für bestimmte Obstarten sowie für bestimmte Bezirke die vorstehenden Absatzbesiyränkungen ganz oder teilweise außer Kraft setzen un» das Recht zu solchen Bestimmungen auf die Landesstellen (in Preußen auch auf die Provinzial- und Bezirksstellen) über­tragen.

§ 8.

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß :§ 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen bestraft Neben der Strafe kann

ob sie dem Täter gehören oder nicht.

1er Bekanntmachung treten

Die Vorschriften die

am Tage nach der Verkündung, die Vorschrift im 8 1 Abs. 2 Satz 1 (Beförderungsschein) tritt mit dem 3. September 1917 in Kraft.

Berlin, den 20. August 1917.

Reich-stelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende.

v o n Lilly.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte.

Vom 19. August 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Artikel 1.

In der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird hinter § 16 als 8 16a folgende Vorschrift eingefügt: t

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrag über die entgeltliche Lieferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder einer von ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen oder ge­nehmigt ist, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist, vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit

erfüllt."

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt am 26. August 1917 in Kraft.

Berlin, den 19. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Nr. 494. Betreten von fremden Grund­stücken vor beendeter Ernte.

Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk »es 11. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende Verordnung erlassen:

8 1-

Wer unbefugt vor beendeter Ernte fremde Gärten Aecker oder Wiesen, Raine oder Feldwege, die ledig­lich als Zugänge zu Gärten, Aeckern oder Wiesen dienen, betritt, wird wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder

Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünf­zehnhundert Mark bestraft.

§ 2.

Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich auf Aufforderung des Berechtigten, eines Feldhüters, eines anderen Polizeibeamten oder eines Gendarmen von einem noch nicht abgeernteten fremden Acker, Garten oder einer Wiese nicht entfernt, wenn er sich dort ohne Befugnis befindet.

§ Z.

Ebenso wird bestraft, wer nach unbefugtem Be­treten eines noch nicht abgeernteteu Ackers, Gartens oder einer Wiese auf Anrufen des Berechtigten, eines Feldhüters, eines anderen Polizeibeamten oder eines Gendarmen die Flucht ergreift oder fortsetzt.

Cassel, den 26. Juli 1917.

Der Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.

* * *

Hersfeld, den 17. August 1917.

Wird veröffentlicht. Tgb. Nr. l. 10024.

Der Landrat.

J. B.: Funke, Kreis-Sekretär.

Bus der Heimat

* (Unbegründete Angst vor einer Beschlag­nahme der privaten Bekleidungsbestände.) In einer süddeutschen Zeitung tauchte wieder ein längerer Artikel auf, der sich mit der Beschlagnahme von Kleidern und Wäsche in Privathaushaltungen befaßte. Schon die mit einem Fragezeichen versehene Ueberschrift des Artikels ließ erkennen, daß der Ver­fasser selbst im Zweifel über diese angeblich bevor­stehende Maßnahme der Reichsbekleidungsstelle war. Die große Mehrzahl der Bevölkerung aber wird ge- ra

Nerotz rager en als einen Warnungsruf auffassen und in bänglicher Sorge um ihren Privat­besitz sein. Der Artikel selbst glaubt vor einer solchen Beschlagnahme dringend warnen zu müssen, weil diese den sparsamen Mittelstand ganz besonders schädigen würde. Noch weit schlimmer wäre die Beschlagnahme der Bett-, Tisch-, und Leibwäsche, die in manchen Fällen geradezu den Vermögensverfall der Familie bedeuten könnte. (!) Sehr zu beachten sei auch die Stimmung der Betroffenen, die durch eine Beschlag­nahme sehr ungünstig beeinflußt würde. Die Absicht dieser spaltenlangen Ausführungen ist nicht klar. Sie schildern Wirkungen einer Beschlagnahme, die eintreten könnten, wenn ja wenn die Beschlagnahme wirklich erfolgt wäre. Das ist aber nach den mehr­fachen und unzweideutigen Erklärungen der maß­gebenden Behörde, der Reichsbekleidungsstelle, nicht beabsichtigt. In der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle sind nur Be­stimmungen über das Verfahren bei etwaigen Be­schlagnahmen und Enteignungen getroffen, eine Be­schlagnahme selbst oder gar eine Enteignung ist aber in ihr überhaupt nicht, weder für den Handel noch für den Privatmann, ausgesprochen. Alle Furcht vor einem bevorstehenden Eingriff in die Privatbestände ist daher völlig haltlos.

):( Hersfeld, 27. August. (E r n st e Mahnung.) Die Aufforderung der Goldankaufsstellen zur Ab­lieferung allen Goldschmuckes gegen Erstattung des vollen Goldwertes wird vielerseits nicht mit dem Ernste beachtet, den sie verdient. Es gibt immer noch Leute, die den Goldsachenankauf für eine Art von Wohltätigkeitsveranstaltung - ansehen. Das ist aber vollständig falsch. Sowohl die Schlagkraft unseres Heeres als auch die Möglichkeit inneren Durchhaltens, also die Erreichung eines ehrenvollen Friedens hängt von der Stärke unseres Reichsgold­schatzes ab. Wer es gut meint mit dem Vaterland, muß sich dies ernsthaft vor Augen halten. Der Hang an Gold und Schmuck hat keine Berechtigung und keinen Sinn in einer Zeit, in der auf Tod und Leben um deutsches Sein gerungen wrrd. Möge diese Erkenntnis auch die Letzten dazu bringen, mit der Abgabe allen Goldes und Goldschmuckes zur baldigen Herbeiführung eines gedeihlichen Friedens beizutragen.

Fulda, 27. August. Eine zweite Beerenernte, reichlicher als sonst, ist uns in diesem Jahre be- schieden. So war die zweite Blüte der Heidelbeeren vorzüglich und die Beeren harren der frohen Ernte- dasselbe gilt von den Himbeeren. Die Preißel- beeren, die in diesem Jahre eine Mittelernte auf­weisen, sind zum größten Teil eingebracht. Die Kräuter stehen aber bereits wieder in voller Blüte, sodaß man auch hier mit einer zweiten Ernte rechnen kann.

):( Schlüchtern, 26. August. Statt bisher 20 nimmt die Prüparandenanstalt des hiesigen Seminars zum Herbst ds. Js. 35 Schüler in ihre dritte Klasse auf.