Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 199» 9ebi9er b«^^ Sonntag, den 26. August
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 23. August 1917.
SarrtguLverkehr.
1. Die Lurch Sie Rrichsgetreiöeordnung für die Ernte 1917 erfolgte Beschlägnahme von Brotgetreide, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten bezieht sich auch auf Saatgut. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen von ihren selbstgebauten Früchten die im Kreisblatt No. 180 bekanntgegebenen Mengen für die Bestellung der eigenen Grundstücke trotz der Beschlagnahme verwenden. Der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur gegen Saatkarte zu- lässig. Die Landwirte, die Saatgut auf Saatkarten beziehen wollen, dürfen dies nur aus anerkannten Saatgutwirtschaften, von zugelassenen Händlern oder von solchen Betrieben beziehen, die im Besitz der Genehmigung zum Verkauf von Saatgut sind. Die Saatkarte ist bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen. Die Herren Bürgermeister haben die Anträge auf Ausstellung von Saatkarten in'etne Liste einzu- tragen. Der Antrag muß die Saatgutmenge und die Grundfläche die bestellt werden soll, sowie den Saatgutlieferanten enthalten. Im Interesse der Vereinfachung ersuche ich die Herren Bürgermeister sofort in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß diejenigen Landwirtein der Gemeinde, die Saatgut kauten wollen, ihren Bedarf innerhalb 8 Tagen anzumelden haben. Spätere Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Die Liste über die eingegangenen Anträge ist mir dann alsbald vorzuiegen.
“ Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarten mir Abschnitt A, B, C, dem Veräußerer auszu-
2. Die BeräußerunF von Saatgut bedarf nach § 3 der Reichsgetreideordnung der Zustimmung des Kommunalverbandes. Die Genehmigung zum Verkauf von Saatgut kann allgemein nur solchen Landwirten gestattet werden, die nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 Saatgut verkauft haben. Anträge aus Erteilung dieser Gestaltung sind alsbald beim Landratsamt zu stellen. Dabei ist anzugeben, welche Art von Früchten und welche Mengen jeder Art in 1913 und 1914 als Saatgut abgegeben worden sind.
Saatgut von Hülsenfrüchten und von Gemenge, in dem sich Hülsefrüchte befinder, darf nur an die Reichsgetreidestelle abgegeben werden.
3. Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Genehmigung. Diese Genehmigung ist nach einem vorgeschriebenen Formular beim Landratsamt zu beantragen. Die Formulare sind beim Landratsamt zu haben. Der Veräußerer von Saatgut hat dem Erwerber -beim Abschluß des Verkaufes die Saatkarte abzuforden. Wird das Saatgut mit der Eisenähn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandtstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der' versandten Mengen und des Empfangsortes bescheinigen zu lassen. Erfolgt die Abgabe des Saatguts ohne Inanspruchnahme der Eisenbahn, so hat sich der Ver- äußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang vom Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Abschnitte A der Saatkarte abzutrennen und aufzubewahren und die Abschnitte B und C 'dem Landratsamt bis zum 8. eines jeden Monats einzureichen""
Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, zu überwachen, daß das erworbene Saatgut auch wirklich zur Saat verwendet wird. Bei Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften darf dem festge- setzen Höchstpreis zugeschlagen werden,- für die erste Absaat bis zu 120 Mark, für die zweite Absaat bis zu 100 Mark und für die dritte Absaat bis zu 80 Mark für die Tonne.
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichten Verzeichnis als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgesührt sind. Für Saatgut aus landwirtschaftlichen Betrieben, deren Unternehmer sich in 1913 und 1914 mit dem Verkauf von Saatgut befaßt haben und denen -er Verkauf von Saatgut vom Kommunalverband genehmigt ist, dürfen dem Höchstpreis bis zu 70 Mark für die Tonne zugeschlagen werden. Die Zuschläge sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut einge- halten werden und schließen die Druschpramie nnd sonstige Zuschläge mit Ausnahme der Beförderungskosten ein.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach §79 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark bestraft. Daneben kann auch Einziehung der
Früchte angeordnet werden auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Tgb. No. K. G. 2354. Der Landrat.
I. B.:
v. H e ö e m a n n, Reg.-Assessor.
Vsrordnuug über Kartoffeln
Vom 16. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffel- versorgung im Wirtschaftsjahr 191718 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt: § 1
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speise- kartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1917 (§ 2 der Verordnung vom 28. Juni 1917) ist nach dem Grundsatz zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungs- berechtigten Bevölkerung vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt.
§ 2
Die Kommunalverbünde haben nach Anweisung der Vermittlungsstellen (§'6 der Verordnung vom 28. Juni 1917) zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln die in den Kommunalverbänden ihres Bezirks ge- ernteten Kartoffelmengen nach näherer Maßgabe des § 3 sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger findet eine Stcherstellung nicht statt.
Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger und sodann für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle festzustellen.
Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichskartoffelstelle vorläufig geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Von dem Ertrage sind abzuziehen: ein von der Reichskartoffelstelle mit Genehmigung
..Präsidenten fies Krieasernübrungsamts festgesetzter Bruchteil zur Deckung Mv ^mMMWM«, freigegebenen Kartoffeln (§ 4 Abs. 2) und der Verluste durch Schwund, der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 1V- Pfund für den Tag und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1916 sowie anerkannte Saathochzuchten.
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der SichersteÜung.dars der Kartoffelerzeuger Kartvffen nach Maßgabe der darüber ergehenden Bestimmungen in der eigenen Brennerei, Trscknerei oder Stärkefabrik verarbeiten sowie gemäß der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) Kartoffeln als Saatgut absetzen.
Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der sicherzustellenden Mengen und die Nachprüfung der Lieferung erlassen die Landeszentralbehörden im Einvernehmen mit der Reichskartoffelstelle.
§ 4
Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert noch zu Futterzwecken verarbeitet werden.
Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen.
§ 5
Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit anderen Gegenständen zu vermengen.
§ 6.
Werden Anordnungen einer Landeszentralbehärde, eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sichergestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Borräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 4, 5 werden nach § 17 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 bestraft.
Die Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590), die Verordnungen über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1314), vom 7. Februar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 104) und vom 24. März 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 278) sowie die Verordnung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. 6. 284) werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- künöung in Kraft.
Berlin, den 16. August 1917.
Der Präsident »es Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
Der Herr Reichskanzler hat über die gesundheitS- polizeiliche Behandlung des Fleisches und der Milch von Tieren, die zur Serumlieferung gedient haben Bestimmungen erlassen.
Für die gesundheitliche Verurteilung des Fleisches solcher Tiere gelten die nachstehenden Vorschriften: ?!
Werden bei den Tieren Mängel festgestellt, welche schon jetzt nach den Ausführungsbestimmungen A. zum Fleischbeschaugesetze zu Beanstandungen des ganzen Tierkörpers oder veränderter Teile führen müssen, so finden diese Vorschriften Anwendung.
Außerdem sind folgende Bestimmungen zu beachten:
A. Bon Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Tuberkclbaziklen erfahren haben, sind anzusehen als
1. untauglich a) Lunge und Herz, wenn noch nicht mindestens 10 Monate seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen waren; b) das Fleisch an der Impfstelle und in deren Umgebung bis einschließlich der zugehörigen Limphtrüsen, wenn Veränderungen an der Impfstelle festgestellt worden sind;
2. bedingt tauglich der ganze Tierkörper — mit Ausnahme von Lunge und Herz (vergl. vorstehend 1 a) —, wenn noch nicht mindestens 4 Monate seit der letzten Impfung abgelaufen sind.
B. Von Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Bakterien der Paratyphus- und Fleischvergifter- gruppe erfahren haben ist anzusehen als untauglich der ganze Tterkörper, a) wenn noch nicht mindestens 3 Wochen seit der letzten Impfung des geschlachtete« Tieres abgelaufen sind: b) wenn zwar schon 3 Wochen, aber noch nicht 2 Monate seit der letzten Impfung des geschwächten Tieres abgelaufen sind und eine vorgenommene bakteriologische Untersuchung nicht ergeben hat, daß das Fleisch frei von Bakterien der Paratyphus- Fleischvergiftungsgruppe ist.
C. Von Tieren, welche eine Behandlung mit anderen menschenpathogenen — lebenden oder nicht vollständig abgetöteten — Erregern erfahren haben, ist anzusehen als b e d i n g t t a u g l i ch der ganze fettigen^ Lilien, wenn noch nicht min= destens8 Wochen seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen sind.
Auf das Fleisch von Tieren, die zur Lieferung von Serum gegen Maul- und Klauenseuche gedient haben, finden die vorstehenden Sonderbestimmungen keine Anwendung. Solches Fleisch ist lediglich nach den Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze zu beurteilen.
D. Bon (Tieren, die mit abgetöteten menschenpathogenen Erregern oder mit Extrakten »der Stoffwechselprodukten vonsolchenBakterien behandeltworden sind, ist anzusehen als b e d i n g t t a u g l i ch der ganze Tierkörper, abgesehen von den unschädlich zu beseitigenden veränderten Teilen, wenn noch nicht mindestens 7 Tage seit der letzten Impfung des ge- schlacheten Tieres abgelaufen sind.
In den Fällen unter A, C und D hat die Brauch- barmachung des bedingt tauglichen Fleisches zum Genusse für Menschen durch Ausschmelzen, Kochen oder Dämpsen gemäß § 39,Nr. 1,2 und 3 der Ausführungsbe- stimmungen A zum Fleischbeschaugesetze zu geschehen.
Die Serumgewinnungsanstalten — im hiesigen Bezirke kommen als solche nur die Behringwerke zu Marburg in Betracht — sind angewiesen, den für die Schlachtung zuständigen Fleischbeschauer von der Abgabe der Tiere unter Mitteilung der Erkennungs- merkmale der Tiere und unter Angabe des Tages der letzten Impfung sowie der Art der dabei den Tieren einverleibten Stoffe zu benachrichtigen.
Caffel, den 20. Juli 1917.
Der Regierungs-Präsident.
I. A. Spietz.
Hersfeld, den 17. August 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. Ns. I. 9574. Der Landrat.
H. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 22. August 1917.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Ich ersuche mir die Gemeindesteuerhebeliste bis spätestens zum 5. September ds. Js. zur Nachprüfung vorzulegen. Ich erwarte bestimmt, daß sich die Listen in vorschriftsmässigem Zustande besinden, insbesondere mit der vorgeschriebenen Anweisung, sowie mit der seitenweisen- und der Hauptzusammenstellung versehen ind.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
I. A. No. 8471. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Nachdem die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Siam abgebrochen worden sind, haben dessen konsularischen Vertreter im Reiche keine Berechtigung mehr, amtliche Befugnisse auszuüben. Tgb. No. I. 10269. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asscfsor.