Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld
Weiher Sreisllatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tmj amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die RedaMon verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Nr. 197. B-^^ Freitag, den 24. August
1917
Amtlicher Teil.
Mitteilungen
der Rohmüterialftelle des LandWirtschaftsministeriums.
Neue Festsetzung von Richtpreisen für Klee- und Grassamen.
, Ju einer Sitzung der „Offiziellen Preiskommission für landwirtschaftliche Sämereien", die am 7. Juli 1917 im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten stattgefunden hat, sind mit Genehmigung des Kriegsernährungsamtes nachstehende Höchstpreise für Klee- und Grassamen guter Qualität der Ernte 1917 (ausgenommen Luzerne) festgesetzt worden unter Beibehaltung der bisher geltenden Wertzahlen für Reinheit und Keimfähigkeit.
Stufe i.
Stufe II.
Stufe in.
Stufe iv.
Höchst-
Höchst. Verkaufspreis
Höchst- einkaufspreis der Händler von Händlern zum Verkauf an Händler und beim Einkauf vom Auslande
Höchst- einkaufs-
Reinheit
Keimfähigkeit
Verkaufspreis an Verbraucher
der Händler an Händler zum Verkauf an
Verbraucher
preis der Händler von Produzenten
1. Serradella .......
90 -
70
55,-
49,—
44,—
40,—
2. Rotklee, seidefrei, mitteleuropäisch .
92
80
300,—
278,—
260,—
250,—
3. Weißklee, seidefrei .
90*)
80
195,—
176,—
160,-
152,—
4. Schwedisch-Klee, seidefrei .
88**)
65
250,—
228,— .
210,—
200,-
5. Gelbklee, enthülst, seidefrei
92
70
120,—
106,—
96,—
90,—
6. Inkarnatklee, seidefrei
92
80
148,—
132,—
118,—
110,—
7. Luzerne, feidefrei, Jahrgang 1Ä5
und ältere asiatische . . . .
92
70
120,—
112,—
105,—
97,-
europäische......
92
70
155,—
147,—
' 140,—
132,—
8. Wundklee......
80
70
250,—
228,—
’IO,—
200,—
9. Esparsette......
95
70
82,—
73,—
65,—
60,—
10. Engl. Raygras.....
75
75
135,—
120,—
108,—
100,—
11. Jtal. Raygras.....
■85
80
135,—
120,—
108,—
100,-
12. Westerwoldisches Raygras .
90
70
135,—
120,—
108,—
100,—
13. Wiesenschwinael .
80
70
135,—
120,—
100,—
15. Knaulgras ......
au 75
80
135,—
120'—
»u,— 108,—
yüf •—
100,—
16. Schafschwingel.....
70
70
70,—
62,—
55,-
50,—
Bei den Kleearten sind die harten Körner in den Keimzahlen ganz mitgerechnet.
Die Erfüllung der oben genannten Reinheitsziffern genügt nicht unbedingt, um den Begriff „Gute Qualität" zu erfüllen; es kommt hierzu, auch auf die Art des Besatzes an, und es muß auch, abgesehen von der ziffernmäßigen Reinheit, die Ware der handelsüblichen Anschauung von guter Qualität entsprechen.
*) Einschließlich 10 v. H. Schwedisch-Klee. **) Einschließlich 10 v. H. Weißklee.
Berlin, den 25. Juli 1917.
Hersfeld, den 16. August 1917.
Wird veröffentlicht.
Der Lanörat.
I. 9888. J. B.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. August 1917.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Kreises in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend mit 250 Gramm Fleisch und 50 Gramm Wurst auf die Karte,- Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. No. 1884. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 22. August 1917.
Lebensmittelverteilung.
Auf Abschnitt L der ländlichen Lebensmittelkarte für Erzeuger »erden
60 g. Nudeln oder ein Suppenwürfel
und auf Abschnitt M derselben Lebensmittellarte
50 gr. Gries
sowie aus Abschnitt O der ländlichen Lebensmittelkarte für Verbraucher
100 gr. Nudeln oder 2 Suppenwürfel
und auf Abschnitt P derselben Lebensmittelkarte
100 gr. Gries
verabfolgt. Der Preis für 100 gr. Nudeln beträgt 11 Pfennig, für einen Suppenwürfel 10 bez«. 15 Pfennig, für 100 gr. Gries 6 Pfennig. Außerdem gelangt in den Lebensmittelbezirken Heringen, PhilippStal, Leugers, Wölfersausen, Widdershausen, Herfa, Kalkobes, Heenes, Asbach und Friedlos auf Abschnitt P der Lebensmittelkarte für Verbraucher, soweit der Vorrat reicht,
80 gr. Käse
zum Preise von 25 Pfennig zur Verteilung.
, Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald zu erfolgen. Die Kartenabschnitte sind innerhalb 8 Tagen an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Die Händler haben ausdrücklich darauf zu achten, daß nur die aufgerufenen Lebensmittelkartenabschnitte angenommen werden. Diejenigen Händler, welche sich rn der Annahme und Ablieferung der Kartenabschnitte nachlässig zeigen, haben zu erwarten, daß ihnen der
Verkauf von Lebensmitteln in Zukunft entzogen wird. Tgb. No. K. G. 2534. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 18. August 1917.
Fallobst und lleberschWge
Mengen Tafelobst und Birnen
ans Gatten
können an die Kreissammelstelle, Firma Topie Rehn in Hersfeld, Linggplatz geliefert werden.
Die Sammelstelle zahlt für Fallobst, frisch gelesen, 10 Mark für einen Zentner, für Tafelobst die festgesetzten Erzeugerhöchstpreise bis zu 40 Mark Ztr. je nach Art und Güte. Die Kreissammelstelle ist beauftragt, in erster Linie das Fallobst zu Gelee zu verarbeiten und soweit dies nicht möglich ist, oder sofern es sich um Tafelobst handelt, dieses im Einzelnen nur an Verbraucher zu einem Preise zu verkaufen, der den Einkaufspreis um 5 Pfg. für das Pfund übersteigt. Der Verkauf findet nur an Einwohner des Kreises Hersfeld statt, ebenso wird der erzeugte Gelee später gleichmäßig auf die Einwohner des Kreises verteilt. Die Firma Rehn ist berechtigt, einen Teil des Obstes der Firma Friedrich Weber hier zu Einmachezwecken zu überweisen, die sich gleichfalls den vorstehenden Bedingungen unterworfen hat. Alle diejenigen, deren Obsternte in diesem Jahr so reichlich ist, daß sie selbst nicht in der Lage sind, alles zu verwerten und die in gemeinnütziger Weise die Versorgung der Einwohner des Kreises mit guter Marmelade und Fruchtsaft unterstützen wollen, werden herzlichst gebeten, ihre Ueberschüffe sowie Fallobst der obengenannten Stelle zur Verfügung zu stellen.
Tgb. No. I. 10248. Der Lanörat.
I, D.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 16. August 1917.
Es wird darauf hingewiesen, daß Kohlen für Dreschzwecke ausschließlich beim Landratsamt anzu-
foröern sind, sofern die Kohlenlieferung durch die Darlehnskasse oder Händler nicht möglich sein sollte.
Benzol für landwirtschaftliche Zwecke ist ebenfalls beim Landratsamt anzufordern.
Riemen muffen beim Kriegswirtschaftsamt beantragt werden,. während Schmieröl unter Beifügung eines beim Landratsamt zu Habendeu Freigabescheines durch Veemittlung eines ortsamngßigen Oelhändlers bei der Kriegsschmierölgesellschaft anzufordern ist. Tgb. No. I. 9761. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung
der Reichs-Sackstelle über die Inanspruchnahme von Säcken.
Auf Grund der §§ 9, 10, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (RGBl. S. 834) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von dem Verbraucher einschließlich Sack erworben sind, oder erworben werden, werden nach ihrer Entleerung ftr die Retchs-Sackstelle in Anspruch genommen.
§ 2.
Die Eigentümer haben die nach § 1 in Anspruch genommenen Säcke den von den zuständigen Sammel- stellen mit dem Cinsammeln beauftragten, mit Ausweis versehenen Personen vorzulegen und gegen Zahlung des Uebernahmepreises (§ 4) auszuliefern oder der Sammelstelle ihres Bezirks unmittelbar zu übersenden. Im letzteren Falle trägt der Ablieferer die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versand wird, sowie die Kosten der Einladung.
Bis zur Ablieferung haben die Eigentümer die Säcke aufzuwahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzu-
8 o.
Werten die Säcke nicht spätestens 14 Tage nach der Entleerung von den mit dem Einsammeln betrauten Personen abgefordert, f» hat der Eigentümer, falls er die Säcke nicht unmittelbar seiner Sammel- stelle übersendet, dieser von der Nichtabholung schriftlich Mitteilung zu machen.
8 4.
Für die Ueberlaffung der Säcke sind dem Eigentümer bei handelsüblicher Beschaffenheit die vom Reichskanzler auf Grund des § 11 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (RGBl. S. 834) für gebrauchte Säcke festgesetzten Uebernahmepreise zu zahlen.
8 5.
Der Verkäufer ist verpflichtet, über den empfangenen Betrag in dem.von dem Einsammler geführten Annahmebuch durch seine UnterschriftS- leistung Quittung zu erteilen. Dabei hat er anzu- geben, ob er mit dem gebotenen Preise einverstanden ist. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, so setzt auf seinen Antrag die für den Ort, von dem die Abgabe der Säcke erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis entgültig fest. Der Verpflichtete hat die Säcke ohne Rücksicht auf die entgültige Festsetzung des Uebernahmepreises auszuliefern.
i 6.
Ausgeschlossen von der Ablieferungspflicht sind nicht mehr verwendungsfähige Säcke sowie geklebte Papiersäcke.
8 7.
Die Bestimmungen der §§ 2—5 finden auf Industrien oder Verbände, deren die Rücknahme der leeren Säcke von der Retchs-Sackstelle ausdrücklich gestattet ist, keine Anwendung.
§ 8. •
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 werden nach § 28 Ziffer 2 und 4 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 bestraft.
§ 9.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917.
Reichs-Sackstelle. Pedell.
Hersfeld, den 17. August 1917.
In der letzten Zeit sind beim KriegswirtschaftSamt teils von Privaten, teils von Händlern Angebote in Dreschsätzen unterbreitet worden, unter denen sich auch einige befinden, die mietweise abgegeben werden. Falls im hiesigen Kreise Dreschmaschinenbesitzer von diesen Angeboten Gebrauch machen wollen, werden sie hiermit ersucht, sich direkt an das Kriegswirtschaftsamt nach"Cassel zu wenden, woselbst die näheren Be» fchreibungen und Bedingungen zu haben sind.
Tgb. Ro. K. G. 2432. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.