Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
ÄreisNott
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Nr. 196. ^ ""Ä**“ Donnerstag, den 23. Angust
1917
AEer Teil
Verordnung
über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.
Vom 2. August 1917. (Schluß.)
§ 10.
Der Kriegsausschuß hat für das Stroh einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mk. für die Tonne nicht übersteigen, auch wenn das Stroh gehäckfelt öder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.
Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis entgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 9 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die entgültige Festsetzung des Uebernahme- preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für( angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Wird daS Stroh nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum an ihm auf Antrag des Kriegs- ausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde, auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht.
Die Zahlnng erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 9). Für streitische Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem ^rie Ausschüsse zu- 'r^t' "^^^
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Ueberlaffungsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
§ 11.
Beim Verkaufe des dek Absatzbeschränkung nach | 8 nicht unterliegenden Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der im § 10 festgesetzte Preis nicht überschritten werden; im übrigen finden die Vorschriften im § 5 Anwendung.
§ 12.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Ueberlassung, der Verladung und Aufbewahrung ergeben, entscheidet entgültig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
8 18.
Die Preise in den §§ 5, 6 und die Bestimmungen der 88 8 bis 11 gelten nicht für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 15 Doppelzentnern, wenn zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.
§ 14.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt, vorbehaltlich der Vorschriften im 816, die Bestimmungen
„JeMliche Leichenselder".
Lloyd George hat den englischen Sozialisten die Teilnahme an der Stockholmer Konferenz verboten.. Eure Lüge sollte dabei sein Tun decken, mdem er sich am eme ähnliche Stellung der russischen Regrerung berres. Ke- renskis soeben erfolgte Znrechtstellnng macht nun das Falschspiel Lloyd Georges aller Welt offenbar. — Warum aber sträubt sich Lloyd George gegen die Stockholmer Besprechungen? Was hat er zu furchten t
Lloyd George weiß, daß der Krieg auf seinem Höhepunkt angelangt ist, daß wir an einem Wmtdepunkt stehen. Er weiß, daß im eigenen Lande dw ^medens- siiMMLna von Tag zu Tag wachst; er weiß, daß das französische Volk durch die Aussicht auf emell neuen Kriegswinter von einem Grauen eMtzt ist, und er wech, daß auf Rußland als auf einen ^Ewertigen ^«undesge- noffen nicht mehr zu zählen ist; er weiß, daß unsere,siegreiche Abwehr der gewaltigen Westoffenuven unsere Durchhalterville« und unsere Siegeszuversicht ganz gewaltig gesteigert hat; er weiß, daß unsere Ubome uner-- bittlich ihr Bernichlungswerk tun und daß die Julibeute das von unseren amtlichen Stellen armenommE maß wiederum um einige 100 000 Tonnen ^fbm twgen hat; er weiß, daß die deutsch-österreichische dre russisch-rumänische Armee in der Moldau fest und unentrinnbar gepackt hat nnd daß die Renommrer-Lerstung der Russen lauf die sich auch deren Verbündete viel »u gute halten) — die Eroberung Galrzrens und der <m- kowina — im Blut und Schmutz der Russenflucht ertrunken ist. — Hub aus all diesem Wissen zieht Lloyd George (wie die englischen Blätter offen zugeiben) den Schluß, daß Deutschland in die Stockholmer Verhandlung militärisch und ^rmj m - m u .^ever. siewickt, mit einem solchen Vorsprnvg, mit so festen Pfändern treten werde, daß auch das lauteste Bramarbasieren der Ententeschreier dieses deutsche Plus nicht wird uber-
zur Ausführung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere die vorläufige Verteilung der bis zur Ermittelung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefernden Mengen auf die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen und bestimmt die Stelle, die über die Verteilung des nach 88 1, 2 aufgebrachten Strohes Anordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle zu gewährende Vergütung.
Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und andere Preise festsetzen.
8 15.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist; sie treffen die erforderlichen Anordnungen über die Aufbewahrung der nach 88 1, 2 zu liefernden Mengen; sie können die auf sie entfallenden Teilmengen im Wege des freihändigen Ankaufs aufbringen; ferner können sie für ihr Gebiet oder Teils ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Stroh treffen, niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Kleinverkauf die Bestimmung im § 13 einschränken oder außer Kraft setzen.
Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind nur bis zur Sicherstellung der in den 88 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig; sie verlieren spätestens mit dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit.
§ 16.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 tReichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
8 17.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit -Geldstrass vis zu aeijamutew *<a^ dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des § 8 Abs.
1 oder des § 9 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 getroffene« Bestimmungen nicht nach- kommt;
2. wer den nach 88 14, 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 18.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.
8 19.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743), die Bekanntmachung zur Abänderung dieser Verordnung vom 2s. Nov. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.
schreien können. Das sieht Lloyd George ein und das fürchtet er. Darum soll — koste es, was es wolle — das Rad der Weltgeschichte mit eurem Ruck nach der Serie der Entente gedreht werden. Ein Ersolg, ein entscheidender Erfolg, ein Erfolg, der die U-Bootpest aus Flandern hinausräuchert, der Frankreich die ihm entrissenen Provinzen wiedergibt und Deutschland ferner Faustpfänder beraubt, ist nötig, wollte England als kapitalkräftiger Partner auf der Stockholmer Börse erscheinen. „In Flandern fallen jetzt die Wurzel. Dort entscheidet sich die Frage, wie lange der Krieg noch dauern soll", — schreibt aus dem errglischen Hauptquartier der Kriegsberichterstatter der „Times"; „zum Entscherdungskampfe" hat, nach dem „Daily Telegraph" .England die Deutschen gestellt; den „Wendepunkt des Krieges" bringt das Ringen an der Westfront, wie das Unterhausmitglied Herbert Samuel soeben in Oneenborough sagte. _ rL„
Und wie sieht sie aus diese „Entscheidungsschlacht", wohin „wendet" sich die Kriegslage?" „Der feindliche Ansturm in Flandern . . . ist verl-ntrerch zerschellt" . . .
„Der anbrechende Morgen zeigte vor den deutschen Stellungen feindliche Leichenselder von grauerchaster Ausdehnung", — so heißt es in der amtlichen deutschen Meldung.
So antwortet Deutschland auf die zynischen Hohnworte, die die Entente seinem ehrlichen Friedenswillen entgegenbrachte.
Sie smükmWe Gefahr.
Ueber den künftigen „Herrn der Welt" und sein Verhältnis zu den heutigen Bundesgenossen schreibt „Nya Dagligt Allehanda" vom 23. Juli 17: „Amerika hat seine Freundschaft für die Entente nach der Kriegserklärung durch große Geldanleihen auch weiterhin bewiesen. Dadurch. daß die an den Liekerunaen von Krteasruaterial
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.
Berlin, den 2. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Regelung der Bautätigkeit.
Stellv. Genkdo 11. A.-A.
Kriegsamtsftelle Cassel. Caffel, den 30. 7. 17.
Nr. 9402. B. II.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung B n. Nr. 6584 vom 21. 6. 1917 (K.-K.-B.-Bl. 1917, 70. Stück, Nr. 427) wird in Ergänzung auf folgendes hingewiesen:
Um den Kleinbedarf an Zement, hauptsächlich für landwirtschaftliche Zwecke, zu decken, werden im Gebiet des Norddeutschen Zementverbandes einzelne Händler mit Zement versorgt. Diese Händler dürfen nur fuhren- oder sackweise den Zement vom Lager abgeben und nur gegen eine Bescheinigung, die für Ausbesserungsarbeiten auf dem Lande von dem Landrat und bei Ausbesserungsarbeiten in der Stadt von dem betreffenden Stadtbauamt bescheinigt werden muß.
Ein Verkauf von mehr als 100 Tack für den Monat an dieselbe Baustelle darf von diesen Kriegs- lägern nicht stattfinden. In Westfalen sind durch Organisation des Vereins Rheinisch-Westfälischer Verbands-Zementhändler im Einvernehmen mit dem Rheinisch-Westfälischen Zementverband, Bochum sogenannte Kriegzementläger errichtet, die auf dieselbe Weise versorgt werden und nur unter denselben Bedingungen Zement abgeben dürfen.
Der Korpsbezirk des 11. A.-K. gehört 3 Zementverkaufsstellen an, und zwar:
1. Das Gebiet westlich der Fulda mit Ausnahme der an der Fulda selbst gelegenen Städte: der Zement-
verthu sspeue ^öücyuiu .
2. Das Gebiet, welches im Westen durch die Fulda, im Süden bezw. Osten durch die Linie Fulda — Bahnlinie nach Elm — bayerische Landesgrenze Luftlinie Hersfeld - Gerstungen - Mühlhausen - Nordhausen begrenzt wird: der Zementverkaufsstelle Hannover.
8. Der südöstliche Teil des Korpsbezirks: der Zementverkaufsstelle Halle a. S.
In Zweifelsfällen können die Namen der mit Zement versorgten Kleinhändler bei einer dieser drei Hauptverkaufsstellen -in Erfahrung gebracht werden.
Von feiten des stellv. Generalkommandos. Der Chef des Stabes.
Frhr. von Tettau.
Oberst.*
Hersfeld, den 15. August 1917.
Wird veröffentlicht. J. B. Nr. 1035.
Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
für die Entente verdienten Summen in England, Frank, reich und Rußland als Anleihen untergebracht worden sind, haben die Vereinigten Staaten diese Länder immer mehr in die Hand bekommen, und bevor der Krieg aus ist, dürfte Amerikas Griff um die Entente so fest sein daß Englands Welthandelsherrschaft — wie der Krieg auch ausläuft — anstatt durch Deutschland bedroht zu sein, von den Vereinigten Staaten einfach übernommen wird. Und bei den mächtiaen pekuniären, materiellen und persönlichen Hilfsmitteln, über die Amerika verfügt dürfte man kaum daran zweifeln können, daß es die Republik verstehen wird, die mit so großer Geschicklichkeii gewonnene Ueberhand zu behalten. Neuyork wird das
Fntmrm des Welthandels n«d des internationalen Geldmarktes werden, von Neuyork werden die Roh- Produkte der Welt dirigiert werden, von Neuyork wirk ein übrigens schon geplantes Handelsnachrichtensysten über die ganze zivilisierte Welt seine Fäden spanne« Noch scheinen die führenden Staatsmänner in Englant und Frankreich wenigstens nicht offiziell zu einer klarer Einsicht gekommen zu sein, wohin ein fortgesetzter Kriec für ihre eigenen Länder führen wird. Sie känwfen, um den Feind Deutschland für immer zu bezwingen, je länger aber der Kampf rast, je sicherer werben sie selbst von dem Helfer, den Vereinigten Staaten, beiseite gedrückt. Sre kämpfen, um sich den Welthandel zu bewahren, aber anstatt dieses Ziel zu gewinnen oder es an den Gegner zu verlieren, werden sie von einer dazwischen kommenden Partei als Staate« zweite« «nk dritten Ranges vielleicht neben den früheren Feind plaziert werden. Es wird hart sein für die Männer, bte ihre ganze Kraft und ihre ganze Energie eingesetzt haben, um den Kampf bis zum Siege zu führen, und die schor das Ziel nahe vor sich zu sehen glaubten, wenn sie plötzlich entdecken, daß ihnen das Ziel a«8 den Hände« geglitten, daß ein anderer dazwischen gekommen ist und ihnen gerade das genommen hat, wofür sie rümpfen/