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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld MÄr KreiÄlE

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, iml amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ; holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. f

Nr. 192. ^^Ä'** Sonnabend, den 18. August

1917

Amtlicher Teil.

Verordnung

über Höchstpreise für Hülsenfrüchte.

Vsm 24. Juli 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs- maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung Mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. T. 402) wird bestimmt:

§ 1

Der Preis für den Doppelzentner inländischer Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 darf nicht über­steigert :

bei Erbsen......70 Mark

Bohnen ......80

Linsen......85

Ackerbohnen.....60 Peluschken......60 Saatwicken (Vicia savita» . . 50 Winter-, Sand- oder Zottelwicken jVicia viüosa).....45

Vogelwicken (Vicia craea) . . 28

Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhält­nisse. Er darf 55 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen.

8 2

Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze:

a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockene Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 68 Mark zu zahlen;

b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grsuen Erbsen 65 Mark für den grauen Erbsen 68 Mark für den Doppelzentner, bei weißen, gelben und braunen Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für den Dopelzentner;

c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchte sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen.

§ 3

Für die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsen- früchtr bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend.

§ 4

Für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten sind die Preise der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) in Verbindung mit Artikel 4 der Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916, vom 30. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) maß­gebend. Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchte» früherer Ernten.

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Die Höchstpreise gelten für Lieferungen ohne Sack. Für leihweise Ueberlaffung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppel­zentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 Mark und für den Sack der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leih­gebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die ge- uannten Höchstpreise für Säcke nicht übersteigen darf.

§ 6

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres­zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be­förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verlade­stelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

Beim Umsatz von Hülstufrüchten dürfen den Höchst­preis als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreitzestelle festzusetzenden Be­träge zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt,

vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichs- getreidestelle, nicht die Auslagen der Säcke (§ 5) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel­ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer Kosten der Beförderung trägt.

§ 8.

Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüsebau bestimmt ist (Ge- mttsesaatgut), und für Originalsastgut, wenn die Be­stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innege- halten werden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Retchsan- zeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist.

§ 9.

Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannte» Saat- gutwirtschafte» dürfen dem Höchstpreis folgende Be­träge zugeschlagen werden:

für die erste Absaat bis zu 30 Mark

zweite 25

dritte 20

für den Doppelzentner. Als anerkannte Saatgut­wirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzetger zur Veröffentlichung ge­langenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.

Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Höchstpreis bis zu 15 Mark für den Doppel­zentner zugeschlagen werden.

Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saat­gut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach §

7 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungs­kosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.

§ 10.

früchten an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Ab­gabe solcher Früchte zu Futter-wecken.

§ 11.

Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21.* Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

8 12 .

Diese Verordunng tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamtes I. V.: v o n B ra u n.

" Hersfeld, den 10. August 1917.

An sämtliche Herren Bürgermeister und GutSvorsteher des Kreises.

In den nächsten Tagen kommen die für die Vieh- bestandserhebung am 1. September ös. J. nötigen Formulare zum Versand. Es sind dies die Zähl- bezirksliste C und die Gemeindeliste E. Sollten die Zählpapiere nicht rechtzeitig eintreffen, oder nicht ge­nügend sein, ist mir sofort zu berichten und der Mehrbedarf anzufordern. Im Uebrigen sind die auf den Listen gegebenen Anweisungen genau zu beachten. Die angesetzten Termine für die Einreichung der Liste sind genau einzuhalten. Einzureichen sind je 2 Aus- fertigungen der Zählbezirkslisten und der Gemeinde- listen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist be­sonders auf die Strafbestimmung des § 4 der Bundesratsverordnung vom 10. Januar 1917 hinzu­weisen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 1820. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 15. August 1917.

Für den Bezirk des Fuldatales nördlich Hersfeld und für die Gemeinden im Besengrund wird eine Obstsammelstelle unter Leitung des Händlers A. Oppenheim in Hersfeld eingerichtet, nachdem sich die bisher mit dem Aufkauf in den betreffenden Gemeinden betrauten Händler in Kirchheim und Schenklengsseld hiermit einverstanden erklärt haben. Die Firma A. Oppenheim ist befugt, Obst und Gemüse in diesem Bezirk zu Gunsten der Reichsstelle für Obst und Ge­müse einzukaufen und zu verfrachten.

Tgb. No. 1. 9986. Der Landrat.

J. D.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor. (Fortsetzung auf der 4. Seite).

Bus der Heimat.

* (Unsere Kartoffelversorgung im kommenden Winter.) DieMagdeb. 3t6-"

meldet: Bereis in den allernächsten Tagen wird eine Bundesratsverordnung erscheinen, die unsere Kartoffel­versorgung aus der diesjährigen Ernte regelt. Die Verordnung, die nach langwierigen Beratungen mit Vertretern der Landwirtschaft und der Großstädte aus­gearbeitet worden ist, sieht zwar von einer völligen Beschlagnahme der jetzigen Kartoffelernte ab, es wird aber durch sie eine weitgehende Sicherstellung des für die menschliche Ernährung notwendigen Bedarfs «n- gefordert.

§ Hersfeld, 17. August. Am 4. August ist ein Nachtrag zu der Be kanntmachung W. in. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10. November 1916, bereffend Be­schlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern (Jute Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern, veröffentlicht worden. Durch ihn wird insbesondere die Erlaubnis zum Verkaufe der Bastfassr-Halber- zeugnisse an Verarbeiter aufgehoben. Alle Käufe und Verkäufe von Bastfaser-Halberzeugnissen haben nunmehr durch die Hand der Leinengarn-Abrechnungs­stelle A. G. zu gehen. Außerdem fallen die in den W 4c und 5 vorgesehenen Ausnahmen des Ber- arbeitungsverbots fort. Um den Uebergang zu er­leichtern, ist die Fertigstellung derjenigen bei In­krafttreten des Nachtrages bereits in Arbeit befind­lichen Rohstoffe und Halberzeugnisse gestattet, welche bisher ganz oder bedingt frei verarbeitet werden durften. Für die demgemäß hergestellten Erzeugnisse bleiben die bisher geltenden Vorschriften bestehen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats - Aemtern, Bürgermeister - Aemtern und Polizei-Behörden einzusehen.

Fritzlar, 16. August. Bon amtlicher Seite wird folgende Mitteilung gebracht: Neuerdings mehrfach vorgekommene Trichinose-Erkrankungen infolge Ge­nusses von Auslandsfleisch haben zu dem Rat Anlaß gegeben, solche Waren zunächst auf Trichinen unter­suchen zu lassen oder aber nur in gut gekochtem oder gut durchgebratenem Zustande zu genießen.

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Allgemeine Regeln über die Znbereitung der Pilze.

1. Man lasse die Pilze bis zur Zubereitung nicht lange liegen, sie zersetze» sich leicht wie Fleisch, verursachen Berdauungsbeschwerden und schmecken schlecht.

2. Man entferne Lamellen und Röhren, sowie die von der Pilzfliege angefressenen Stücke, bei alten Pilzen schabe und schäle die Oberhaupt weg. Bei den Hahnenkämmchen sind die Spitzen der Beste abzuschneiden, sie enthalten einen bitteren Stoff, welcher leicht Durchfall bewirkt.

3. Morcheln und Trüffeln schneide man auseinander, schale sie nicht wasche sie aber mehrmals mit laumwarmen Wasser um die anhängenden Sand- körnchen zu beseitigen.

4. Hahnenkämmchen, Reizker und Morcheln muß man im heißen Wasser leicht abbrühen, um ihm den bitteren Geschmack zu nehmen.

5. Alle geputzen Pilze wasche man vor dem Gebrauch in laumarmen Wasser und lasse sie auf dem Durchschlag abtropfen, dadurch verlieren sie den Waldgeruch.

6. Man verschiebe die weitere Zubereitung (Kochen, Braten, Einmachen usw.) nach den aufgeführten Vorarbeiten nicht lange, sondern bereite die Mahlzeit aus ihnen alsbald.

7. Man bestreue die Pilzstücke zuvor mit etwas Salz, koche sie einige Minuten auf gieße aber die Brühe nicht weg, sie enthält, wie der Saft der Gurke», die Salze welche sehr nahrhaft sind und die Verdaulichkeit befördern.

8. Leute mit Magenschwäche dürfen die Pilze nur in fein zerhackten oder geriebenen Zustand zu sich nehmen; oder müssen dieselben in Pilzsuppen oder Pilzsaucen, welche von den Pilzen befreit sind, genießen.

9. Die bei den einzelnen Mahlzeiten übrig ge­bliebenen Pilze dürfen nicht am anderen Tage aufgewärmt werden, sondern sind fortzuwerseu. Es ist nämlich schon mehrfach beobachtet worden, daß dasselbe Pitzgericht, das am ersten Tage harmlos war, am zweiten giftige Wirkungen hervorbrachte. Denn fast alle eßbaren Pilze ent­halten einen Stoff, der beim Aufheben im Sommer in eine giftige Form übergehen kann, wodurch Magen- und Darmentzündungen entstehen. Eine ähnliche Erscheinung haben wir nach dem Genuß von verdorbenem Fleisch und verdorbener Wurst.

10. Morcheln eignen sich besser zum Trocknen, was auf Papterunterlagen oder Hürden bewirkt wirds sie verliere» dadurch auch in ihnen eigene bitteren Stoffe.

Mitgeteilt vom Obst- und Gartenbau-Verein Hersfeld.