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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 190.

w^b,,^^ Donnerstag, den 16. August

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung,

Aus Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ l und 7 der Be­kanntmachung über die Bestellung eines Reichs­kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

§ 1.

1. Von Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts aller Art, Preßsteinen und Zechen- bezw. Hüttenkoks dürfen die Erzeuger bis auf weiteres im fuhrenweisen Verkauf (Landabsatz) wöchentlich höchstens ein Sechstel der im Landabsatz in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten Menge abgeben, uub zwar nur an solche Verbraucher, die ein dringendes Verbrauchs- bedürfnis durch eine Bescheinigung nachweisen.

2. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohner wohnen, vom Gemeindevorstand, für Verbraucher, die auf dem Lande oder in Gemeinden bis zu 10 000 Ein­wohner wohnen, vom Vorstand des Kommunalver- bandes unter Angabe der benötigten Mengen auszu- stellen und zu stempeln. Maßgebend für die Ein­wohnerzahl sind die Ergebnisse der Volkzählung des Jahres 1916.

3. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf gewerb­liche Verbaucher, die unter die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) fallen.

4. Diese Bestimmung bezieht sich ferner nicht auf die Abgabe von Brennstoffen an die Berg- und Hütten­arbeiter und Angestellten des Erzeugers, soweit diese Brennstoffabgabe bisher üblich War JDepr^Mk-Mei. W^MMMOte m- vet" der Berechnung der in der letzten Juniwoche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsatz- mönge (Absatz 1) außer Betracht zu lassen.

Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahnstationen im Umkreise von höchstens 30 km vom Erzeugungsorte gestattet.

§ 3.

1. Da die endgültige Regelung der Brennstoff- versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes erst nach Prüfung und Be­arbeitung, der durch die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (§ 4) für den 1. September 1917 angeordneten Bestands- und Bedarfsermittlung erfolgen kann, wird zur vorläufigen Regelung der Belieferung für jeden Versorgungsbezirk (§ 4 Abs. 1 und 2 der Be­kanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 19. Juli 1917) nach gleichmäßigen Grundsätzen, abgestust, nach der Einwohnerzahl und nach der Schwierigkeit der Brennstoffversorguug, die Brennstoffmenge für einen ersten Lieferungszeitraum bestimmt.

2. Diese Brennstoffmenge wird in den nächsten Tagen mitgeteilt werden.

3. Der erste Lieferungszeitraum beginnt mit dem 1. August 1917. , « * » t t

4. Die Vorstände der Bersorgungsbezirke haben sestzustellen, welche Brennstoffmengen vom 1. August 1917 ab insgesamt und welche Terlmengen davon für die Haushaltungen, die Landwirtschaft und das Klein­gewerbe (8 3 Abs. 1 Ziffer 8 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) in den Bersorgnngsbezrrk eingesuhrt und, sofern sie in diesem erzeugt werden, vom Erzeuger bezogen werden. , o .

5. Eine über die festgesetzte Menge hinausgehende Belieferung soll erst dann stattfinden, wenn durch Lieferung der vorläufig festgesetzten Menge an alle Bersorgungsbezirke der erste Lieferungszeitraum beendet ist.

§ 4.

1. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde ein- führeu oder von einem Erzeuger innerhalb des Be­zirks beziehen, sind auf Verlangen des Vorstands des Kommunalverbandes, in Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern auf Verlangen des Gemerndevor- stands, verpflichtet bis zu einem Drittel der bei ihnen lagernden und eingehenden Brennstoffe zur Verfügung dieser Behörde zu halten und den von wer Behörde bezeichneten Personen zu überlassen sowie die zur Uebergabe ersorderlichen Handlungen vorzunehmen.

2. Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde kann aus dieser Menge zur Befriedigung eines örrngenden Verbrauchsbedürfnisses der Landwirtschaft, des Klein­gewerbes oder der Haushaltungen Brennstoffe den oer= schiedener Bezirke liefert, übt der für die gewerbliche Niederlassuung des Händlers zuständige Gemeinde- oder Kommunalverbandsvorstand die vorstehend ange- gebenen Befugnisse aus. Er hat Ersuchen der V»r-

stände der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechen, in welchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert hat. Im Streitfälle entscheidet der Reichs­kommissar für die Kohlenverteilung.

4 . Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Brenn­stoffe, welche von den Händlern nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen werden, die unter die in § 1 genannte Bekannt­machung des Reichskommissars für die Kohlenverteil­ung vom 17. Juni 1917 fallen. Sie bezieht sich ferner nicht auf Brennstoffe die im Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlagplätzen lagern und eingehen.

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§ 5.

Ausuahmen von den Bestimmungen der § 1

2 sowie weitergehende Befugnisse der Vorstände der Kommunalverbände und Gemeinden, als sie in § 4

vorgesehen sind, kann der Reichskommissar für Kohlenverteilung bewilligen.

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§ 6.

1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 gegen die ^auf Grund des § 4 von den Vorständen der Gemeinden und Kommunalverbände getroffenen

Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

2. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zu­widerhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nstht.

Diese Bestimmungen treten am Tage der Be­kanntmachung in Kraft.

Berlin, den 20. Juli 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

' Stutz.

~ Hersfeld, den 14. August 1917.

BestaMerhebung.

8 75.

Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Vorräte früherer Ernten an Früchten oder an Mehl aus Brot­getreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken allein oder mit anderen Nahrnngs- oder Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbände des LagerungSortes bis zum 20. August 1917, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen.

Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen nach Abs. 1 sowie über die in seinem Etgentume stehenden

a)

6)

Vorräte zu erstatten.

8 76.

Die Anzeigepflicht (§ 75) erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats Elsaß-Lothringen stehen;

Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H., der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. der Reichsgersten- Gesellschaft m. b. H., der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. stehen;

Vorräte, die bei einem Besitzer an

c)

6)

1. Brotgetreide,

2. anderem Getreide,

3. Hülsenfrüchten,

4. Buchweizen und Hirse einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellen Er­zeugnisse je 25 Kilogramm nicht übersteigert; Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher feines Bezirks nach

Maßgabe der für den Kommunalverband bestehen­den Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind.

§ 79.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 19 pp.

10. wer die ihm nach § 3 Abs. 2, § 6, § 9 Abs. 2 § 75 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der ge­setzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder.unvollständige Angaben macht:

Der Versuch ist strafbar.

Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Werte der Borräte gleich­kommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.

Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich sie strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fte dem Täter gehören aber nicht, soweit sie nicht gemäß § 70 für verfallen erklärt worden sind.

Zur Erläuterung vorstehender Bestimmungen der Reichsgetreideordnung wird auf folgendes besonders hingewiesen.

1. Die Anzeigepflicht der Selbstversorger erstreckt sich auf alle Vorräte der obengenannten Art, soweit sie 50 Pfund in den zu § 76 Ziffer c genannten Arten übersteigen und zwar nicht nur Brotgetreide, sondern auch Mehl, Gries, Graupen, Hafer, Gerste. Die Anzeige ist bei dem zuständigen Ortsvorstand zu erstatten.

2. Anzeigepflichtig sind außer den Selbstversorgern die Darlehnskaffen bezüglich

a) Getreide jeder Art,

b) Mehl.

Die Bäcker bezüglich Mehl, die Gemeinden in demselben Umfang.

Die Firma A. Löwenberg, Hersfeld,

S. Weil Schenklengsfeld bezüglich der etwa noch in ihrem Gewahrsam befindlichen Getreidevorräte aus der Ernte 1916.

Ferner die Firma L. Mohr bezüglich des Mehles aus Brotgetreide der Ernte 1916, auch falls es be­reits an die Bäcker und Händler verteilt aber noch nicht verbraucht ist; ferner sämtliche Mühlen bezüglich aller Vorräte an Getreide und Mehl aus der Ernte 1916, die sich am 16. August in ihrem Gewahrsam befinden, also auch diejenigen Borräte, die ihren Auftraggebern (einschließlich Selbstversorgern) gehören.

3.

4.

Die Anzeige ist von Demjenigen zu erstatten, der die anzeigepflichtigen Borräte im Gewahrsam hat, also nicht immer von dem Eigentümer, was ins­besondere für Mühlen in Betracht kommt. Die Anzeige ist an den Ortsorstand zu richten, zu dem der Anzeigepflichtige gehört.

Nicht anzeigepflichtig ist das an Verbraucher ver­teilte Mehl und Brot, anzeigepflichtig sind dagegen die Borräte an Graupen, und Gries die noch bei den VerteUunEt-LLL^^MM uns Land liegen.

Tgb. No. K. G. 2385. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 7. August 1917.

Der von dem Gastwirt Gg. Apel zu Meckbach an­gekaufte Zuchtbulle, Simmentaler Rasse, 2 Jahre alt, gelbscheckig, ist von der Körungskommission als zucht- tauglich befunden worden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 7911. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Berlin A. 9, den 20. Juli 1817.

Leipziger Platz 10.

Dohnenstieg.

An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten, hier.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Ausübung des Dohnenstiegs mittelst hochhängender Dohnen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1917 ein­schließlich gestatten.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln.

8 2

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den nach § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Auf Grund vorstehender Verordnung gestatte ich den Jagdberechtigten die Ausübung des Dohnenstiegs mittelst hochhängender Dohnen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1917 einschließlich. Unter­schlingen dürfen nicht verwandt werden. Binnen drei Tagen nach Schluß der Fangzeit müssen die Schlingen aus den Dohnen entfernt sein.

Die für die Landräte und die Oberbürgermeister der Stadtkreise des dortigen Bezirks erforderliche Anzahl von Umdrucken dieses Erlasses ist beigefügt. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.

Freiherr von Falken Hausen.

* * *

Hersfeld, den 10. August 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. i. 9777. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Afsessor.