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Hers Wer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1,50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Melder

für den Kreis Hersfeld

fteiWolt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ) amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 189. =«s^ Mittwoch, den 15. August

1917

Amtlicher Teil.

AekannImschung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.

(Schluß.)

F. Depntatkohle.

§ 14.

Soweit Brennstofflieferungen der Brennstoffer- ßeuger an ihre Berg- und Hüttenarbeiter und Ange- stellten bisher üblich gewesen sind (Deputatkohlen), bleiben sie auch weiterhin gestattet; sie unterliegen öen Berteilungsvorschriften der Gemeinden und Kom- munalverbände nicht. Die hier in Betracht kommen­den Mengen sind bei der Bedarfsanmeldung (§ 6) gesondert anzugeben. Der Brennstofferzeuger hat ein Verzeichnis der Deputatkohlenbezieher dem Kom­munalverband (8 4 Abs. i) oder der Gemeinde (§ 4 Abs. II) einzureichen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoffbezug vom Komunalverband oder der Gemeinde nicht gestattet werden.

G. Ueberwachnug der Ausführung.

8 15.

L Der Reichskommisiar wird durch sachverständige Personen die Ausführung dieser Verordnung nach- prujen lassen. Zu diesem Zwecke kann er im Einver­nehmen mit dem Kriegsamt die Mitwirkung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen- un- Kriegswirtschaft- stellen in Anspruch nehmen.

ll. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichet, den Beauftragten des Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung be­troffenen Brennstyffverkehr Auskunft zu geben, Ge­schäftsbücher, Urkunden und sonstige Schriftstücke vor- zulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen.

iil. Die mit der Prüfung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Reichskommisiar

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MMW»»»»«» la,«.

IV. Die mit der Prüfung Beauftragten sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) verpflichtet.

H. Schluß- und Strafbestimmunge«.

8 16.

I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes uud als Gemeindevorstand anzusehen ist.

II . Die Landeszentralbehörden können im Einver­nehmen mit dem Reichskommissar für die Kohlenver- teilung andere Stellen als die Vorstände der Kommu­nalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Be­kanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen.

in. Die Landeszentralbehörden o-er die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden von weniger als 10 000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung -en Ge­meinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Aufgaben übertragen.

8 17.

Die Vorschriften der f§ 12, 13 und 20, Abs. n der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis- prüfungssteLen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915 (RGBl. S. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar.

§ 18.

Zuwiderhandlungen gegen -ie Bestimmungen dieser Bekanntmachung und gegen die Vorschriften, welche von den mit -er Unterverteilung beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden find, werden nach § 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenver- teilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen be­straft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 19.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Beröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Juli 1917.

Der Reichskommisiar für die Kohlenverteilung.

Stutz.

Hersfeld, den 10. August 1917.

Behandlung der Notschlachtungen.

Bei der Ausübung der Ergänzungsbeschau ist von »en tierärztlichen Beschauern in letzter Zeit die Erfahrung gemacht worden, daß bei Notschlachtungeu Fehler begangen werden, die teils gegen die gesetz­lichen Bestimmungen verstoßen, teils die Untersuchung erschweren oder die Haltbarkeit des Fleisches be­einträchtigen. Mehr wie je besteht aber in der jetzigen Zeit die Pflicht, die Fleischbeschau sorgfältig

durchzuführen und -ie dafür maßgebenden Be­stimmungen genau zu beachten, denn neben dem Schutze des Verbrauchers gegen genußuntaugliches Fleisch kommt es inbesondere auch darauf an, das für den menschlichen Genuß verwertbare Fleisch nicht umkommen zu lassen. Ich erwarte deshalb von allen Beteiligten eine strenge Befolgung der bestehenden stehenden Vorschriften und gebe dafür -ie nachfolgen- Richtlinien zum Anhalt:

1. Sofort nach eingetretenem Tode sind Rinder zu enthäuten und auszuweiden, Schweine zu brühen und ebenfalls auszuweiden. Kälber werden ohne vorherige Enthäutung ausgeweidet. Bei letzteren müssen die Füße und der Nabel bis zur Untersuchung in Verbindung mit dem Tierkörper bleiben. Die Därme werden vom Gekröse getrennt und durch Ausspülen gereinigt, nicht aber geschleimt. Sie sind von den anderen Eingeweiden gesondert aufzube- wahren.

2. Zur Untersuchung müssen sämtliche Brust- und Baucheingeweide zur Stelle sein, insbesondere auch bei weiblichen Tieren das Euter und der Trag- sack. Die Haut darf vor erfolgter Untersuchung nicht weggeschafft werden. Krankhaft veränderte Organe dürfen nicht angeschnitten, krankhafte Belege nicht entfernt werden.

3. Die Untersuchng hat am Orte -er Schlachtung stattzufinden.

4. Die Aufbewahrung des Fleisches bis zur Untersuchung erfolgt am zweckmäßigsten in kühlen, luftigen Räumen, wo es vor Hunden, Katzen und Ratten geschützt ist. Die einzelnen Fleischviertel o-er Hälften dürfen nicht aufeinander gelegt werden, sondern müssen frei hängen oder liegen.

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes:

I. F. Nr. 1830. I. V:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

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Herold, den 8. August 1917.

hiesigen katholischen Gemeinde ersucht, die Ortsvor stände zu veranlassen, ihm folgendes mitzuteilen:

1 .) Die Namen sämtlicher innerhalb der einzelnen Ortschaften des Kreises zur Staatseinkommenesteuer

und zur fingierten Normalsteuer veranlagten Katho­liken unter Angabe der einzelnen Steuerbeträge.

2 .) Die Namen des katholischen Teiles gemischter Ehen soweit die Ehemänner zur Staatseinkommen­steuer oder fingierter Normalsteuer veranlagt sind, ebenfalls unter Angabe der einzelnen Steuerbeträge.

Ich weise die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher -es Kreises, (soweit in Ihren Ortschaften Katholiken wohnen, mit Ausnahme -er Stadt Hersfeld) an, die geforderten Nachweisungen sogleich aufzustellen und bis spätestens zum 23. -. Mts. an den katholischen Kirchenvorstand Herrn Pfarrer Malkmus hier einzu- fenden.

Da Klage geführt worden ist, daß die eingesandten Nachweisungen mehrfach unvollständig und ungenau aufgestellt waren, ersuche ich mit besonderer Gewissen­haftigkeit und Genauigkeit zu verfahren.

Der Termin ist genau innezuhalte«.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer «eranlagungS-Kommisfion.

Nr. 1557. J. V.:

v. Hedemanu, Reg.-Assessor.

Gegen die rohe Behandlung der Lastwagenpferde.

Stele. Generalkommando 11. A.-K.

i h Nr. 6626/17.

Caffel, den 20. Juli 1917.

In letzter Zeit mehren sich die Klagen über die rohe Behan-lung der Pferde durch die Lastwagen­kutscher.

So wurde in Cassel wiederholt beobachtet, daß viel zu schwer beladeue Wagen eine steile Straße heran- gezogen werden sollen, und -er Kutscher statt abzu- steigen, auf dem Wagen sitzen blieb und auf die Pferde einschlng. Die Schuld trifft in solchem Falle nicht nur SenKutscher sondern besonders auch den Fuhrherrn.

Derartige Rohheiten müssen schon in Friedens­zeiten aufs Schärfste mißbilligt werden, in jetziger Zeit erfordert aber das Wohl des Vaterlandes ganz besonders, daß sie nicht geduldet werden, und daß auf eine pflegliche Behandlung der im Innern nicht mehr allzureichlich vorhandenen Pferde besonderer Wert gelegt wird.

Das Generalkommando ersucht daher die bürger­lichen Aufsichtsbehörden (Polizei-, Gendarmen, F " jäger), daß sie gegen ein derartiges gemeinschädliches Treiben der Lastwagenkutscher aufs Schäfste ein­schreiten und auch die Fuhrherrn gegebenenfalls zur Verantwortung ziehen.

Von der Bevölkerung wird erwartet, daß sie derarigen Rohheiten selbst entgegentritt und sie der Polizei zur Anzeige bringt.

Insbesondere werden auch die Garnisonkommanöos dafür verantwortlich gemacht, daß die vielfach aus militärischen Beständen überwiesenen Pferde sachge­mäß behandelt werden. Militärpersonen, -ie sich

eld-

Mißhandlungen an Pferden zu Schulden kommen lassen, sind in allen Fällen festzustellen und zu be­strafen. Auch sind die zu den geliehenen Pferden kommandierten Mannschaften anzuweisen darauf zu achten, - die Wagen nicht übermäßig beladen «erden. Gewerbetreibenden und sonstigen Fuhrwerksbesitzern, die gegen die pflegliche Behandlung der Pferde ver­stoßen, sind diese zn entziehen.

Von feiten des stellv. Generalkommandos. Der Chef des Stabes. Freiherr von Tettau, Oberst.

* * *

Hersfeld, den 3. August 1917. Wird veröffentlicht.

Die Kreisbevölkerung bitte ich, -er Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und Fälle von Miß­handlungen von Pferden durch die' Kutscher und Knechte unverzüglich zur Anzeige zu bringen: Auch die Pferdebesitzer werden ersucht, ihren Arbeitern usw. eine anständige Behandlung des Spannviehs zur strengen Pflicht zu machen.

Tgb. No. I. 9501. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Polizeiverordnung zum Schutze der Ernte.

Auf Grund der 88 5, 6 und 7 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 G. T. S. 1529, sowie des § 142 des Lan-esverwaltungsge- setzes vom 20. Juli 1883 G. 6. S. 195 wird mit Zustimmung des KreisausschusseS für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes verordnet:

8 1.

Der Aufenthalt in den Feldern und auf den Feld- bot "erstreckt sich nicht auf Jagdberechtigte, die im Be­sitze eines Jagdscheines sind.

8 2.

Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, nötigenfalls weitere Einschränkungen zuzulassen bezw. Ausnahmen zu bewilligen.

8 3.

Zuwiderhandlungen, soweit sie nicht durch all­gemeine Strafgesetze mit höheren Strafen bedroht sind, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft.

Hersfeld, den 31. Juli 1917.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affefsor.

Hersfeld, den 4. August 1917.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, vorstehende Verordnung sofort und wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Tgb. Nr. i. 9103. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 3. August 1917.

Nach einer Mitteilung des KreisausschusseS für pflanzliche und tierische Oele un» Fette ist für -ie Ab­nahme der Oelsaatenernte im hiesigen Kreis -ie land- wirtschaftliche An- un- VerkaufsgesellschaftHeffen- land" in Caffel zustän-ig. Unterkommissionär ist die Firma A. Löwenberg in Hersfel-.

Tgb. No. I. 9283. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 14. August. Die zunehmende Knapp­heit an Leder und damit an Schuhwaren und Äusbesserungsmaterial für Schuhe zwingt zu größter Sparsamkeit im Gebrauch von 'Lederschuhzeug. Um den Bedarf der Bevölkerung für die ungünstigere Jahreszeit einigermaßen sicher zustellen, müssen alle Mittel angewandt werden, jum in den Sommer- und Herbstmonaten das Schuhwerk möglichst zu schonen.

):( Petersberg, 14. August. Gestern abend schlug der Blitz in das Gehöft des Zimmermanns NikolausNennstiel. Scheune und Stall brannten vollständig nieder, das Wohnhaus konnte gerettet werden.

):( Hersfeld, 14. August. Der Pionier I. O t t e r. dein-wurde mit -em Eisernen Kreuz ausge­zeichnet. Es haben nun sämtliche 3 Söhne -es Herrn Sckuhmachermeisters J. Otterbein diese Auszeichnung erhalten.