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Herssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ^ . *«

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tml amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 186.

w,. ta^Mi» Sonnabend, den 11. August

1917

Amtlicher Teil.

Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft.

Vererrdnung

über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte.

Vom 23. Juli 1917.

(Schluß.)

8 $

Der Kriegsausschuß hat die Oelfrüchte, die ihm nach 8 1 zu liefern sind, abzunehmen und einen an­gemessenen Preis dafür zu zahlen. Der Lieserungs- pflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist.

Der Preis für einhundert Kilogramm Oelfrüchte der Ernte 1918 darf nicht übersteigen:

bei Raps (Winter- und Sommer-) . . 85

Rübsen (Winter- und Sommer). . 83 Hederich und Ravison Dotter......

Mk.

//

//

Mohn ......

Leinsamen ....

Hanfsamen ....

Sonnenblumenkernen

62

74

115

74

62

68

Senfsaat ........ 74 .

Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Den Lieferuugspflichtigen sind diejenigen gleich zu achten, die Oelfrüchte der genannten Art für Rech­nung Dritter in Verwahrung haben.

§ 4

Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen über die Preise; er be­stimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen ein­begriffen sind und welche Vergütungen für Neben­leistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung recht­zeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für be­stimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann ferner besondere Bestimmungen ü^. d'e^Preise, für

scheine treffen.

§ 5

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Oelfrüchten an den Kriegsausschuß ergeben, ent­scheiden endgültig die von den Landeszentralalbehörden zu errichtendenSchlichtungsausschüsse. Die Schlichtungs­ausschüsse bestehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzendem, einem Landwirt und einem sachoer- ständigen Händler als Beisitzern.

Werden Oelfrüchte nicht freiwillig geliefert, so

wird das Eigentum an ihnen auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständige Behörde auf den Kriegsausschuß oder die von diese

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bezeichnete Person übertragen (Enteignung). Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigen­tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, der im Streit­fall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Ent­eignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Berwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sach­verständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. Diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

§ 6

Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Ver­arbeitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel, soweit es nicht auf An­ordnung des Reichskanzlers zu technischen Zwecken Verwendung findet, nach den Weisungen der Reichs­stelle für Speisefette abzugeben.

Landwirten oder Bereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilogramm abgelieferter Oelfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kilogramm, aus der Ernte 1918 bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn nnd Dotter- aus beiden Ernte je bis zu 50 Kilogram Oelkuchen zu liefern.

Die übrigen bei der Oelgewinnung anfallenden Kuchen sind der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108). _ t

Oele, Oelkuchen und Oelmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Ver­brauch in der eigenen Wirtschaft.

§ 7.

Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.

8 8.

Der Präsident des KriegsernährungSamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere als die im § 1 genannten Oelfrüchte ausdehnen. § 9.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder- AuSführungsbestimmungen.

8 10.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit

1.

2.

3.

4.

5.

wer Borräte, zu deren Lieferung er nach § 1 ver­pflichtet ist, beiseiteschaft zerstört, verarbeitet, ver­braucht oder an einen anderen als den Kriegs- ansschuß liefert, oder wer Vorräte, zu deren Liefe- er nach § 1 Abs. 2 nicht verpflichtet ist, oder die ihm nach § 6 Abs. 2 gelieferten Oelkuchen an an­dere entgeltlich abgibt,'

wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 3 Abs. 4) zuwiderhandelt; wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt;

wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaub­nisscheins Oelfrüchte zur Verarbeitung annimmt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2).

8 H.

Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Oel­früchte, die aus dem Ausland einschließlich der be­setzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt worden sind oder eingeführt werden.

Sie findet ferner Anwendung auf Oelrettig, Sesam, Baumwoll- und Rizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Jlippe- Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Aus land eingeführt worden sind oder eingeführt werden.

8 12.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Rei yskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens.

Jagdverordnung.

Auf Grund der §§ 39 und 40 der Jagöordnung vom 15. Juli 1907 wird für den Regierungsbezirk Cassel für das Jahr 1917 die

Eröffnung der Jagd auf Rebhühner und Wachteln aus Dienstag, den 21. August festgesetzt.

Bezüglich des Schlusses der Schonzeit für Birk-, Hasel- und Fasanenhähne und Hennen sowie für schottische Moorhühner und Drosseln bewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Cassel, den 18. Juli 1917.

Der Bezirksausschuß zu Cassel.

gez. P i u t t i.

* * *

Hersfeld, den 7. August 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 9435. Der Landrat.

V.:

Funk e, Kreissekretär.

Hersfeld, den 6. August 1917.

Die Herren Bürgermeister werden an die

schleunige Erledigung meine Verfügung

17 I. 8412 --.Kreisblat^^. 163 betr. A

«M SieWDrechKernUesesfvnen zu ernteten Oelfrüchte erinnert. I. No. I. 9150.

vvm 10. 7. ufforderung

Der Landrat.

3. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 3. August 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Urlisten für die Auswahl der Schöffen und Ge­schworenen alsbald aufzustellen, offen zu legen und nach Abschließung dem zuständigen Königlichen Amts­gericht spätestens bis zum 1. September d. J. einzu- senden sind. Ich weise noch besonders darauf hin, daß in die Liste alle Personen aufzunehmen sind, die nach Alter und Stand Überhaupt berufen werden können. Die Bestimmungen der §§ 3235 des Ge­richtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 6. 369 ff) sind hierbei genau zu beachten.

Jnbesondere wollen es die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher nicht unterlassen, sich auch selbst in die Liste einzutragen.

Tgb. No. I. 8524. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung

über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Feb­ruar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Be­kanntmachung über die Bestellung eines Reichskom­missars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. 8. 193) wird bestimmt.

A. Allgemeines.

§ 1.

Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthbrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlen­briketts aller Art und Koks jeder Art.

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kehr mit Brennstoffen sowohl auf dem Lande als auch in Städten.

§ 3.

l. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Be­darfs der Behörden und Anstalten, aber aus­schließlich des von den Intendanturen be­schafften Bedarfs der militärischen Anstalten,

2. der Bedars der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe,

3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monat­lich weniger als 10 Tonnen (eine Tonne = 1000 Kilo) verbrauchen oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs nach § 2 Abs. 4 der Be­kanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung betr. Meldepflicht für gewerb­liche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) nicht zu den meldepflichtigen gewerblichen Ver­brauchern gehören (Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder vorüber­gehend sich aufhaltenden Personen dienen).

(Fortsetzung folgt.)

Hersfeld, den 3. August 1917.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 15. Juni 1869 I. 1098 betreffend Erreichung des Verzeichnisses der von Privathengsten abstammenden Füllen noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 15. August hieran

innert.

Tgb. No. I. 8530.

Der Landrat.

J. V.: Funke, Kreissekretär.

er-

Hersfeld, den 9. August 1917.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Das Kriegsministerium (Kriegsamt) in Berlin, hat ein Flugblatt herausgegeben, das die Beschlag­nahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungs- gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen be­trifft und den Zweck hat, die schnellste Ablieferung aller entbehrlichen oder leicht ersetzbaren Einrichtungs­gegenstände aus diesem Metall herbeizuführen. Es soll in jeden auch in den kleinsten Haushalt gelangen; jeder Einwohner soll es lesen. Ich habe die Ab­wendung einer Anzahl dieser Flugblätter an sie ver­anlaßt und ersuche Sie, die Verteilung derselben in die Haushaltungen Ihrer Gemeinde (Gutsbezirk) so­fort vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Ortseingesessenen alle hier in Frage kommenden Gegenstände so schnell wie möglich an die Sammelstelle in Hersfeld, Markt 31, abliefern. Die in Frage kommende Beschlagnahmeverfügung ist veröffentlicht im Kreisblatt No. 145 vom 24. Juni 1817.

Tgb. Nr. I. 9711. Der^L^drat.

Fu«ke, Kreissekretär.

Bus der Heimat«

§ Hersfeld, 10. August. Dem Herrn Landrat des Kreises Hersfeld ging solgendes Schreiben vom Büro des Reichstags zu. Berlin NW 7, den 16. Juli 1917. Euer Hochwohlgeboren spreche ich meinen ver­bindlichsten Dank aus für die freundliche Mitteilung vom 10. d. M., wonach die dortige Sammlung für die U-Bovt-Spende 9462,65 Mark gebracht hat. Dieses erfreuliche Ergebnis liefert den besten Beweis für die hohe vaterländische Gesinnung der Bewohner des Kreises Hersfeld und für die hingebende Tätigkeit derjenigen, die sich dem Liebeswerk der Sammlung unterzogen haben. Ich bitte, allen Beteiligten unseren wärmsten Dank auszusprechen. Ferner bitte ich den Betrag an die Dresdener Bank, Berlin W 8, Behrenstraße 35/39 (Konto der U-Bovt-Spende) üder- weisen zu wollen. In vorzüglicher Hochachtung der Geschäftsführende Ausschutz. gez. Dr. Kaempf. Präsident des Reichstags.

):( Hersfeld, 10. August. Das stell». General­kommando 11. Armeekorps wird im Laufe der nächsten Wochen durch Reoision der Haushaltungen, Gastwirt­schaften, Hotels, öffentlichen Küchen usw. feststellen lassen, ob die gemäß Bekanntmachung M. 3231/10. 15. K. R. A. vom 8. Dezember 1915 abzuliefernden Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel voll­ständig abgeliefert worden sind, sowie ob die Melde- bezw. Ablieferungspflicht der von der Bekanntmachung No. 500/2. 17. K. R. A. betroffenen Alluminiumgegen- stände erfüllt worden ist. Sofern die etwa versäumte Ablieferung bezw. Meldung unverzüglich und ins­besondere vor erfolgter Revision nachgeholt wird, will das stellv. Generalkommando von einer Straf­verfolgung absehen.