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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- - «

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5^t5WlO^I Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im? amüichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;

Nr. 185. Wls "TSÄ."** Freitag, den 10. August 1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 3. August 1917.

Die wegen vorgekommener Unregelmäßigkeiten erfolgte Schließung der Mühle des Müllers Jakob Schneider ii in Schenklengsfeld wird wieder auf­gehoben.

Tgb. No. K. G. 2216. Der Landrat.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Assesssr.

Hersfeld, den 3. August 1917.

Die wegen vorgekommener Unregelmäßigkeiten angeordnete Schließung der Mühle des Müllers Heinrich Brod in Herfa ist wieder aufgehoben worden. Tgb. No. K. G. 2191. Der Landrat.

I V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 3. August 1917.

Zur Ausfuhr von Heu aus dem Kreise Hersfeld ist meine Genehmigung erforderlich, die ich nur dann erteilen werde, wenn die Käufe für Kommunalver- waltungen und Betriebe der Rüstungsindustrie erforderlich sind.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, die Ortseingesessenen hierauf in ortsüblicher Weise wiederholt aufmerksam zu machen. Tgb. No. 1. 9163. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 22. Januar 1917, Amtsblatt Nr. 5, wird erneut bekannt gegeben, daß der nächste Termin der durch Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betrieb des Hufbeschlag-

Der Vorsitzende der Prüfungskommission.

J. V.:

Schlitzberger, Veterinärrat, Moritzstr. 15 l.

* * * Hersfelö, den 3. August 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. i. 8958. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 8. August 1917.

In den nächsten Tagen trifft ein Beamter der Landesverstcherungsanstalt Heff.-Nass. in Cassel im hiesigen Kreise ein, um bei den einzelnen Arbeit­gebern zu kontrollieren, ob diese für die von ihnen beschäftigten Personen die fälligen Beitragsmarken in zutreffender Anzahl und Höhe verwendet haben.

Indem ich dies zur Kenntnis der Beteiligten bringe, ersuche ich, dem Beamten jede erforderliche Unterstützung zu Teil werden zu lassen und dafür zu sorgen, daß die Markenverwendung in Ordnung ist.

Kgl. Versicherungsamt Der Vorsitzende.

J. No. B. 1414. J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfelö, den 9. August 1917.

In Abänderung meiner Rundverfügung vom 2. August d. J. K. G. 2234 weise ich die Herren Bürgermeister undGutsvorsteher daraufhin, daß für dieVersorgungsbe- rechtigten fürden Monatvom 15.Augustbis 18.September nur 7 kg Getreide pro Kopf und Monatangewiesen werden dürfenundnichtwiein!obigerBerfügungangegeben7l/2kg. Tgb. No. K. G. 2234 a. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Polizeiverordnung zum Schutze der Ernte.

Auf Grund der §§ 5,6 nnd 7 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes- teilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) sowie des 8 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 20. Juli 1883 (G. S. Seite 195) wird mit Zustimmung des Kreisausschüsses für den Umfang des Kreises Hers­feld folgendes verordnet:

Der Aufenthalt in den Feldern und auf den Feld­wegen in der Zeit von abends 10 Uhr bis 5 Uhr morgens wird bis auf weiteres verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Jagdberechtigte, die im Besitze eines Jagdscheines sind. $

Die Ort-polizeibehörden werden ermächtigt, nötigenfalls weitere Einschränkungen zuzulassen bezw. Ausnahmen zu bewilligen.

8 3.

Zuwiderhandlungen, soweit sie nicht durch aüge-

meine Strafgesetze mit höheren Strafen angeiroht sind, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft.

Hersfeld, den 31. Juli 1917.

Der Kreisausschuß^ des Kreises Hersseld.

v. Hedemann.

* * *

HerSfeld, den 4. August 1917.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich vorstehende Verordnung sofort und wiederholt in orts­übliche Weise bekannt machen zu lassen.

Tgb. No. I. 9103. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und

Gartenbau zu Geisenheim am Rhein

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der Kgl. Lehranstalt im Jahre 1917:

1. @tn Obstverwertungslehrgang für Männer und Haushaltungslehrerinnen in der Zeit vom 80. Juli bis zum 19. August.

2. Ein Obstverwertungslehrgang für Frauen in der Zeit vom 20. bis zum 25. August abgehalten werden.

Die Lehrgänge beginnen an den zuerst genannten Tagen vormittags um 8 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und pracktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer Gelegenheit haben die verschiedenen Berwertungs- möglichkeiten einzuüben.

Das Unterrichtsgeld beträgt für den Lehrgang zu 1: für Preußen 10 Mk. für Nichtpreußen 15 Mk. für den Lehrgang zu 2: für Preußen 6 Mk., für Nicht­preußen 9 Mk.

Anmeldungen sind unter Angabe des Bor- und Zunamens, Wohnortes sowie der Staatsangehörigkeit an die Direktion zu richten.

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Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte.

Vom 23. Juli 1917.

Auf Grund des Artikel II der Verordnung vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 643) zur Abänderung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus ge­wonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Ge­setzbl. S. 842) wird die neue Fassung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene'Produkte be­

kanntgegeben.

Berlin, den 23. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l f f e r i ch.

Verordnung

über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte.

Vom 23. Juli 1917.

§ 1

Die aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnen­blumen, Senf (weißem und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelfrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern.

Dies gilt nicht:

1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferung-pflichtigen erforderlichen Borräte (Saatgut);

2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungspflichtigen er­forderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als dreißig Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von dem Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bet Vorlegung und Abnahme eines Erlaub­nisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Orts­behörde aus) sie sind -er Ort-behörde allwöchent­lich zurückzustellen;

3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand des­selben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden.

Für den Fall der Zusammenlegung von Oel- mühlen kann der Präsident des Kriegsernährungs- amts abweichende Vorschriften zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 erlassen.

Wer Oelfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalender­vierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, dem Kriegsausschuß anzu- zeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalendervierteljahrs in erstatten. Außerdem

sind die am 16. August vorhandenen Borräte bis 20. August anzuzeigen.

Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des § 1 Abs. 2 beansprucht werden.

Die Landeszentralbehörden können abweichende Bestimmungen erlassen.

(Schluß folgt.)

Aus der Heimat.

§ Hersfeld, 9. August. Am 1. August 1917 ist eine Bekanntmachung (Nr. W. M. 800/6. 17. K. R. A.), betreffend Bestandserhebung von Papterroh- stoffen, erschienen, nach welcher die Bestände an weißem und braunem Holzschliff (mechanisch bereitete Holzmasse), Sulfitzellstosf, Strohzell stoff und Altpapier zu melden sind, sofern sie. eine bestimmte Höhe erreichen. Die Meldungen haben auf amtlichen Meldescheinen an das Webstoff- Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erfolgen. Die erste Meldung ist für die am 1. August vorhandenen Vorräte bis zum 10. August 1917 zu erstatten. Ueber die meldepflichtigen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen. Der Wortlaut der Bekanntmachung, aus der sich die näheren Bestimmungen über die Meldung ergeben, ist bei den Landrats-Aemtern, Bürger- meister-Aemtern und Polizei-Behörden einzusehen.

§ Hersfelö, 9. August. Am 31. Juli 1917 ist eine Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 997/5. 17. K. R. A. zu der Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baum­wolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute) und daraus her­gestellten Garnen und Seilfäden, Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. veröffentlicht worden, welche die Meldepflicht des 8 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K.

R. A. auch aus Tierhaare jeder Art sowie aus Abschnitte, AdgsttzWWM»» Abfälle jeder W von Wollfetten, Haarseiten und Pelzen ausdehnt. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung. Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 31. Juli 1917 in Kraft und ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehn.

Bom Sammeln -er Pilze

Pilze gibt es fast das ganze Jahr hindurch. Schon im Frühjahr, wenn Baum und Sträucher sich mit frischem Grün schmücken, kommen nach warmen Früh­lingsregen Morcheln und Lorcheln hervor. Die Haupt- sammelzeit bilden allerdings die Monate August Sep­tember und Oktober. Einige Herbstpilze trifft man hei günstigem Wetter bis in den Christmonat hinein. Zu ergiebigem Wachstum gehört unbedingt feuchtwarme Witterung.

Für das Einsammeln der Pilze eignen sich am besten feste Behälter, Körbe, Pappkisten oder Kartons In Säcken und Netzen werden sie leicht zerdrückt) man bringt so oftmals nur gebröckelte oder zusammenge- klebte Masse mit nach Hause.

Was das Einernten weiter betrifft, so soll man die Pilze nicht aus dem Boden reißen, weil dadurch das (Mycelium) Pilzlager leicht zerstört wird, sondern sie behuthsam abdrehen. Nur festere Schwämme sind mit einem Messer abzulösen. Die durch das Ab- schnetden zurückgebliebenen Stümpfe gehen bald in Fäulnis über und schaden dem Ptlzlager sehr. Auch setzt die Ptlzfliege auf den Schnittflächen gern ihre Brut ab, sodaß nach kürzere Zeit zahlreiche Maden ihr Zerstörungswerk treiben. Ratsam ist es ferner, die gesammelten Pilze gleich zu reinigen. Man kommt dann nicht in die Lage, zerfressene oder verunreinigte Ware unnütz mitzuschleppen; man hat daheim weniger Zeit zur Zubereitung nötig; außerdem übergibt man dem Waldboden mit den Abfällen sowohl Dingstoffe als auch die zur Vermehrung nötigen Sporen.

Nicht minder wichtig ist die Frage: Wo soll ich sammeln? da Ding- und Verwesungsstoffe zu den Lebensbedingungen der Pilze gehören, so unterliegt es keinem Zweifel, daß vielmehr Waldungen Vieh- Hutungen in erster Linie ein zahlreiches und üppiges Wachstum der Pilze garantieren. Auch die Lage eines Waldes ist von großer Bedeutung) in feuchten Jahren gebe man dem Süden und Westen den Vorzug) nur tn ganz trockenen Jahren suche man an den Nord und Ostabhängen. Auch sind trockene Wiesen den sumpfigen stets vorzuziehen.

Sehr viele Pilze haben ihren bestimmten Stand­ort, den man sich merken muß. Einige lieben Wiesen andere Waldränder und Waldwege; viele wachsen auf lichten Stellen, andere im Gebüsch und Dickicht, die einen trifft man im Nadelwald, die anderen im Laub­walde. In einigen Gegenden fehlen gewisse eßbare nnd giftige Arten vollständig, während sie anderwärts sehr häufig auftreten.

Mitgeteilt »»m Obst *ni «artenbauverein hier.