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Bekanntmachung

Nr. W. M. 800/6. 11. K. 2t L

betreffend Bestandserhebung von Papierrohstoffen (Holzschliff,

Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und

OsfinAtli^

Nachstehende BÄk.".8rrtmaWmn wirb nternsti o»i allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 -er Bekanntmachungen über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1615 (Reichs-Gesetzbl. @. 54, 549 und 684) bestraft wird*). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fcrrrhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. Septeinber 1915 (Reich-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände (meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.

§ 2.

Meldepflichtige Gegenstände.

Zu melden sind:

1. weißer und brauner Holzschliff (mechanisch bereitete Holzmasse), sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen,

2. Sulfitzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen,

3. Strohzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen,

4. Altpapier, sofern die Vorräte 3 000 kg über- steigem

H Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grmid dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntau­send Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwie­gen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anga­ben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- lässia die vorgeichriebenen Laaerbtitber »fflW oder zu führen unterläßt.

Cassel, den 1. August 1917.

Vom 1. August 1917.

d «.-

Meldepflichttge Perser.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Eigentum oder tin Ge- wahrsam haben oder aus Alllaß ihres Han­delsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen,

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen oder erzeugt wichen,

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Demgemäß sind Vorräte, die sich nicht im Gewahr­sam des Eigentümers befinden, sowohl von dem Eigen­tümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.)

Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stich­tage aber schon abgesandten.Vorräte sind von dem Em­pfänger zu melden.

§ 4.

Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.

Die Meldungen haben monatlich über die am ersten Tage eines jeden Monats (Sttchtag) vorhalldenen Be­stände an meldepflichtigen Gegenständen bis zum fünf­ten Tage des betreffenden Nionats an das Webstoff- Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König­lich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, postfrei zu erfolgen.

Die erste Meldüng ist für die am 1. August 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 10. August 1917 zu er­statten.

§ 5.

Art der Meldung.

Die Meldungen haben auf den amtlichen Melde­scheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi­schen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hede- mannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1598 b anzufordern sind.

Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als

zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.

Auf die Vorderseite des Briefumschlages ist der Vermerk zu setzen:Betrifft Bestandserhebung von Papierrohstoffen."

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Aus- fertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) auf beliebigem Bogen von dem Meldenden bet seinen Geschäftspapie­ren zurückzubehalten. Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.

§ 6.

Lagerbuchführung.

Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die mel- depflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmen­gen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

Beauftragen Beamten der Polizei oder Militär­behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches so­wie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu ver­muten sind.

H 7.

Anfragen und Anirrkge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt­machung betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu richten und am Kopf der Zu­schrift mit dem Vermerk:Betrifft Bestandserhebung von Papierrohstoffen" zu versehen.

§ 8.

Inkrafttreten.

Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Kraft.

Durch diese Bekanntmachung werben die Bestim­mungen der Bekanntmachung Nr. w. M. 312/10. 16 K. R. A. vom 20. November 1916, betreffend Bestands-

teilweise aus Natron- (Sulfat-) Zellstoff hergestelltem Papier, Spinnpapier, Papiergarn usw. nicht berührt.

Der Stellvertretende Kommandierende General des XI. Armeekorps

von Kehler. Generalleutnant.

Fortsetzung des amtlichen Teils.

Hersfeld, den 4. August 1917.

Das Kriegsministerium hat anf Grund des § 17 des Hilfsdienstgesetzes die

Vornahme einer gewerblichen Vetriebs- zählung

ungeordnet. Die Zahlung soll den Stand des deutschen Gewerbes um die Zeit des 15. August 1917 erfassen.

Jeder Inhaber (oder Leiter) eines gewerb­lichen Betriebes eines privaten sowohl wie eines öffentlichen, der im Kreise seine Be- triebsstätte hat, ist zu befragen. Die Erhebung umfaßt:

a) Handwerk,

b) Industrie (auch Hausgewerbe und Heimarbeit)

c) Baugewerbe,

d) Handel jeder Art,

e) Bergbau, Hütten, Salinen,

f) Gast- und Schankwirtschaften, Hotels, Pensionen u. dgl., ebenso Sanatorien und ähnliche Einrichtungen, soweit sie vorwiegend ErwerbSzwecken deS Inhabers dienen, nicht aber Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche, ganz oder überwiegend, Aohlfahrtszwecken dienende Einrichtungen,

g) Bersicherungsgewerbe,

h) Verkehrs- und Transport-Unternehmungen, jedoch ausschließlich der Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechbetriebe, doch sind die Werkstättenbetriebe dieser Verkehrs­anstalten stets zu zählen,

t) Theater-, Musik- und Schaustellungsgewerbe, k) Fischerei,

l) Gärtnerei, soweit sie gewerblich, nicht acker- mäßig betrieben wird.

Zur Durchführung dieser Erhebung dienen Fragebogen, von denen für jeden Betrieb einer be­stimmt ist, jeder Filialbetrieb ist dabei als besonderer Betrieb zu zählen, erhält daher einen eigenen Fragebogen.

Die für die einzenen Gemeinden erforderlichen Fragebogen sowie die für die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher und Zähler bestimmten Merkblätter werden den Herren Ortsvorständen in den nächsten Tagen von hier übersandt werden.

Die Fragebogen sind den einzelnen Betrieben so rechtzeitig zuzustellen, daß sie spätestens 7 Tage vor dem Tage der Erhebung (15 August 1917) im Besitz des Fragebogens sind.

Sparsames Umgehen mit den übersandten Zähl- papieren ist wegen der Papierknappheit unbedingt notwendig. Etwaige Nachforderungen sind zu be­gründen.

Spätestens eine Woche nach dem Tage der Er­hebung sind die Fragebogen von den Ortsvorständen wieder einsammeln zu lassen. Die Fragebogen sind alsdann auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen, und ist besonders darauf zu achten, daß kein zur Anzeige verpflichteter Betrieb ausgelassen ist.

Sämtliche Fragebogen sind mir sodann bis spätestens zum 29. August d. Js. einzureichen. Gleichzeitig ist eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß kein zur Anzeige verpflichteter Betrieb ausgelassen worden ist.

J. M. No. 7616. Der Landrat.

». Hedemann, Reg.-Asseffor.

Letzter Termin!

Donnerstag den 9. Aug.

1917, 6 Uhr nachm. sollen die zu dem NachlaS des ver­storbenen Spinnereibesitzers Konrad Schüßler gehöri­gen Grundstücke in meinem Geschäft-lokal öffentlich meistbietend versteigert werden.

Hersseld, den 4. Aug. 1917.

Der Konkursverwalter

J. Schandua.

Suche für Mitte Aug. ein braves, fleißiges Mädchen.

Hermann Taselitz,

Breitestraße.

Suche für sofort tüchtiges

Mimichn.

Hermann Haenel,

Kurpark.

Stöbt Zimmer

mit voller Kost (gut bürger­lich) zu mieten gesucht.

Offerten unter E 800 an die Geschäftsstelle.

Gebrauchter leichter

Leiterwagen und

1 Zagdwagen zu kaufen gesucht.

Kerl Franken

Bochum i. W.

Frachtbriefe

L. Funks Buchdruckerei.

nachruf.

Für den am 17. Juli gefallenen Jugendfreund den Seesoldat

Heinrich Kleinhans

im Alter von 21 Jahren.

Du zogst hinaus Du tapferer Held, Mit Mut und Gottvertrauen, Aus Deinem lieben Vaterhaus, Und von den grünen Auen.

Du wärest Deiner Eltern Stolz, Und deren Freude noch vielmehr, Du warst dafür, mit Herz und Hand Zu dienen unserm Vaterland.

Furchtlos, das Kühneste zu wagen, Zogst Du entflammt voll Opferglut, Als mutiger Jüngling zeigtestHapfere n Mut, Den Feind mit zu Lande zu schlagen.

Um Deutschlands Sein und Deutschlands Ehr, Bist Du mutig in den Kampf gezogen, Bis uns die Nachricht kam ans Ohr : Heinrich ist gefallen; er lebt nicht mehr.

Es schauen tiefgebeugt nun Deine Lieben, Mutter und Geschwister betrüben, Du hofftest wohl auf ein Wiedersehen, Dein Wunsch konnt nicht in Erfüllung gehen.

Schlaf wohl, Dutreuer Freund der Jugend, Ruhe sanft im blutigen Gefild, Dein gut Gemüt und deine Tugend, Lebt ewig in uns, es bleibt dein Bild.

In freuem Benennen gewidmet von den Jünglingen und Jungfrauen zu üelhsemane.

Gethsemane, 7. August 1917.

K