Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wite

für den Kreis Hersfeld

Mi

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm , amüichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Nr. 183.

^^Ä*'* Mittwoch, bett 8. August

1917

Amtlicher Teil.

Der Minister des Innern

VI d 325 Berlin, ben 4. Juli 1917.

II b 5216 M. f. H.

IA III c 3487 M. f. H.

Ausführungsemweisimg zur Verordnung über die Regelung des Fleischver­brauchs vom 2. Mai 1917 (Retchs-Gesetzbl. S. 387.)

Zu § 9.

Gemeinschaftliche Selbstversorgung liegt vor, wenn die Wirtschaftsführung gemeinsam ist, also das Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die völlig gemeinsam von verschiedenen Personen betrieben wird. Dies gilt bei mehreren Miteigentümern und Mitpächtern auch dann, wenn einzelne dieser Personen nicht am Mästungsorte selbst wohnen, solange sie nur die Wirt­schaft mitbetreiben.

Gemeinschaftliche Selbstversorgung ist auch dann noch möglich, wenn nicht die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten gemeinsam ist, sondern im die Bewirt­schaftung der Schweinemästungen gemeinsam erfolgt. Zur Gemeinsamkeit der Mästung in diesem Falle ge­hört, daß alle wesenlichen Vorgänge der Mästungen gemeinsam durchgeführt werden, daß also das Tier gemeinsam beschafft wird, der Stall gemeinsam bereit- gestellt wird und die Fütterung und Bedingung ge­meinsam oder durch gemeinsame Organe tzurchgeführt wird. Es genügt also nicht, daß sich einzmne nur mit Geld oder Futterbeschaffungen beteiligen.

Diese Gemeinsamkeit setzt mithin'eine nahe wirt­schaftliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweine­haltung voraus.

Die Anerkennung als Selbstversorger hat, soweit Krankenhäuser und ähnliche Anstaltensiür öievon'ihnen zu 'verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter die Selbstversorgung durch Schlachtung.vonjäj> gemästeten Rindern, mit Ausnahme von Kalbern brs sechs Wochen, vornehmen wollen, durch die Provinzial- fleifchstellen, in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden durch die Bezirksfleischstellen, tm Regie­rungsbezirk Sigmaringen durch den Regierungspräsi­denten zu erfolgen.

Zu 8 Z a.

Selbstversorger bedürfen zu Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafe« der Ge­nehmigung des Kommunalverbandes.

Bei Einholung der Genehmigung ist das ungefähre Lebensgewicht des Schlachtieres und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgt, oder der zu beköstigenden Per­sonen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung), sowie der Zeitpunkt bis zu dem der Selbstversorger aus früheren Hausschlachtungen noch mit Fleisch versorgt ist, anzugeben. Gleichzeitig ist in dem Antrag anzu- geben, § 10 a Abs 1) in welcher Zeit der Selbstversorger die Vorräte verwenden will und ob und wieviel Fleischkarten er noch weiter zum Bezüge von Frisch­fleisch wöchentlich belassen haben möchte (Teilsselbst- versorgerj. Auf dem Anträge ist vom Gemeinde- (Guts-) Vorstand zu bescheinigen, daß der Selbstversorger das Tier abgesehen von Kälbern in seiner Wirtschaft mindestens 6 Wochen, und wenn die Schlachtung nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens 3 Monate gehalten hat. , . , ,

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn infolge der Hausschlachtung der Fleichvorrat des Selbver- forgers die ihm zustehende Fleischmenge )§ 10 «) über­steigen würde oder ein Verderben der Borräte zu be­fürchten ist. Im Falle, daß durch die Menge des aus der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches der Fleisch­vorrat des Selbstversorgers die ihm nach § 10 a zu­stehende Menge übersteigen würde, ist die Genehmi­gung jedoch zu erteilen, wenn der Selbstversorger sich verpflichtet, die überschietzende Menge entweder gegen Entgeld an den Kommunalverband oder an die von diesem bestimmte Stelle oder mit Genehmigung des Kommunalverbandes an dritte Personen gegen Bei­bringung der auf die überschließende Menge entfallen­den vollen Fleischmarken abzugeben.

Wie Genehmigung der Hausschlachtung hat schrift­lich zu erfolgen.

Beschwerden gegen die Entscheidung des Leiters des Kommunalverbandes sind an den Regierungs­präsidenten zu richten. Gegen dessen Entscheidung ist die weitere Beschwerde an die Provinzialfleichstelle im Regierungsbezirk Kassel und Wiesbaden an die Bezirksfleischstelle zulässig deren Entscheidung ist entgültig. Im Regierungsbezirk Siegmarigen ist die Entscheidung des Regierungspräsidenten entgültig.

Die Schlachtung darf nur erfolgen, wenn dem schlachtenden vor der Schlachtung die schriftliche Ge- nebmiauna des Kommunalverbandes vorgelegt worden ist Bei Tieren, die der Schlachtvieh- und Fleischbe­schau unterliegen, ist die Genehmigung außerdem dem Fleischbeschauer vor der Schlachtung von Tieren, die nur der Trichinenschau unterliegen, dem Trichinenbe- schauer vor der Beschau vorzulegen.

Wird die Genehmigung dem Beschauer nicht vor-

her vorgelegt, ist die Vornahme der Beschau abzulehnen. Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen ver­fällt dem Kommunalverbande, Ein Entgelt wird da­für nicht gezahlt.

Zu § 9 b.

Die Kommunalverbände haben die Hausschlach­tungen durch besondere Ueberwachungsbeamte, für die in erster Linie die amtlichen Fleischbeschauer in Be­tracht kommen, zu überwachen. Diese Beamten haben sich durch Stichproben von der Richtigkeit der Anmel­dungen durch die Selbstversorger und von der Durch­führung der zu § 9a erlassenen Vorschriften über die Genehmigung der Hausschlachtungen zu überzeugen und, soweit sich nicht selbst die Wägung vornehmen, die Feststellung des Schlachtgewichts zu überwachen.

Die Feststellung des Echlachtgewichts hat allge- me;n nach den Bestimmungen über das Schlachten und bie Ermittelung des Echlachtgewichts bei den einzel­nen Tiergattnugen, wie sie in dem Erlasse des Herrn, Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 9. Juli 1900 I. A. a. 3525. II enthalten und den Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen in der Rund- verfügung das Landesfleischamts vom 19. Dezember 1916 A. L 1794/16 mitgeteilt sind, zu erfolgen.

Die amtliche Feststellung und die urkundliche Be­glaubigung des nach diesen Bestimmungen ermittelten, soweit irgend tunlichst durch Wägung festgestellten Schlachtgewichts erfolgt bei Tieren, die der Schlacht­vieh- und Fleischbeschau unterliegen, durch den Fleisch­beschauer, bei Tieren, die nur der Trichienenschau unter­liegen, durch den Trichinenbeschauer. Der Fleischbe- schaner und Trichinenbeschauer haben die ihnen vor­gelegten Genehmigungen (§ 9 a) dem Selbstversorger abzunehmen, auf der Genehmigung das von ihnen ermittelte Schlachtgewicht amtlich zu bescheinigen und die Genehmigung dem Kommunalverbande oder der von diesem bestimmten Stellen abzuliefern.

Für die Fälle, daß die Schlachtung nach den be­stehenden Vorschriften weder der Fleischbeschau noch der Trichinenbsschau unterliegt und hiernach eine

überlassen werden darf, weil dadurch sein Fleischvor­rat die zulässige Menge übersteigen würde, wird im § 10 9 Bestimmung über die Zulässigkeit der Abgabe von solchem Fleisch getroffen, daß dem Selbstversorger zur Selbstersorgung überlassen ist. Auch von diesem Fleisch darf der Selbstversorger gegen Entgelt nur an den Kommunalverband oder mit dessen Genehmigung

abgeben. Die Genehmigung wird der Kommunalver- band tnderRegel zu erteilen haben,wenn alsEmpfänger Verwandte des Selbstversorgers in Frage kommen.

Der Minister für

Der Minister für Handel und Gewerbe gez. S y d o w.

Der Minister

Landwirtschaft,

des Innern. . .

gez. Ljoebell. Domänen u. Forsten.

In Vertretung

gez. v.Falkenhausen.

* * *

Hersfeld, den 1. August 1917.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende bei Kreisansschnfses.

I. F. No. 1761. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asfefsor.

Hersfeld, am 6. August 1917.

Am 1. d. Mts. ist die 2te Rate der für das laufende Rechnungsjahr zu entrichenden Kreisstener fällig ge­worden.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher des hiesigen Kreises, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die fällig gewordenen Beträge bis spätestens znm 15. d. Mts. bei der Kreiskommunal- kasse hier eingezahlt werden.

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 3. August 1917.

Die Herren Bürgermeister in Frielingen, Gers Goßmannsrode, Heddersdorf, Kirchheim

«LAS

Weisung zu erlassen, auf welche andere Weise eine amt­liche Feststellung und Bescheinigung des Echlachtge­wichts, etwa durch Zuziehung des Gemeindevorstehers, zu erfolgen hat.

Die Kommualverbände haben Listen über die von ihnen genehmigten Hausschlachtungen zu führen. Aus diesen Listen muß für jede Hausschlachtung erkenntlich sein:

htuzuwetsen, daß der zum Mitglied der Kriegswirt- schaftsstekle ernannte Rittergutspächter Hold krank­heitshalber von seinem Amte entbunden und sein Bezirk bis auf weiteres dem Rtzttergutspächter Dootermann in Hattenbach zugeteilt worden ist.

Tgb. No. I. 9334.

Der Landrat.

«)

6)

c)

6)

e)

f)

die Zahl der Wirtschaftsangehörigen, die durch den Selbstversorger versorgt werden,

das nach der Schlachtung festgestellte amtliche Ge­wicht des Schlachttieres,

die Menge des dem Selbstversorgern angerechneten Schlachtgewichts,

die Menge des

1. an den Kommunalverband \ abzugebendes

2. an Dritte gegen Fleischkarte / Fleisches

die Zahl der dem Selbstversorger weiterbelassenen oder zuzuteilenden Fleischkarten,

der Tag der Schlachtung, der Tag des Beginns und des Endes der Anrechnungsdauer.

Die Provinzialfleischstellen, in der Regierungs­bezirken Cassel und Wiesbaden die Bezirkssteischstellen im Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierungs­präsident, können den Gebrauch eines bestimmten ein­heitlichen Musters für die Listenführungen vorschreiben. Die genannten Behörden sowie in deren Auftrage die KoMmunalaufsichtsbehörden, haben die Befolgung der Vorschriften in Abs. 1 bis 4 und die Listenführung (Abs. 5) zu überwachen.

Zu § 10 a.

Wegen Anrechnung der Schlachtung auf die dem Versorgungsberechtigten und seinen Wirtschaftsange­hörigen zustehende Fleischmenge, wegen Einziehung etwa zuviel ausgegebener Fleischkarten und wegen Ab­lieferung der die nach Abs. 3 zulässigen Höchstmengen überschreitenden Fleischmengen hat der Kommunal­verband das Weitere zu veranlassen.

Zu Ueberwachung der Schlachtungen von Hühnern zur Selbstversorgung und deren Anrechnung auf den zulässigen Fleischverbrauch haben die Komunalverbände die nach den örtlichen Verhältnissen gebotenen Anord­nungen zu treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß die Erfüllung der tm § 9 Abs. 4 der Verordnung vom 21. August 1916 vorgeschriebenen Anzeigepflicht durch Eintragung in eine von dem Selbstversorger zu führende und dem Kommunalverbande vorzulegende Liste erfolgt. Ueber die Verwendung von Wildbret (Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild) im eigenen Haus­halt und über die Abgabe an andere ist von dem Selbst­versorger eine Liste zu führen. Darin ist auch das Gewicht der zur Verwendung gelangten oder abge­gebenen Tiere und bei Abgabe der Name des Em­pfängers anzugeben,-diese Liste ist nach Vorschrift des Kommunalverbandes zur Einsicht vorzulegen-

Zu 8 10 b.

Während zu § 9 a Bestimmungen getroffen sind über die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen, daß dem Selbstversorger zur EelftversorgUüg nicht

v. Hedemann, Reg.-Asfefsor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Verzeichnis

der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zu Hersfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nach­stehend dankend quittiert wird:

Für das Rote Kreuz:

Spende von Gemeinde Hillartshausen Landsturmmann Georg Pabst

z. Zt. Lazarett

1. und 2. Mai-Rate der Hersfelder

Bolksfpende

3. und 4. Mai-Rate der Hersfelder

Volksspende

Spende von Frl. Hille Erlös aus Vorspiel

Erlös aus Sammelbüchsen

Hersfelder

Heißenstein Hersfelder

1. und 2. Bolksfpende Spende von 3. und 4. Bolksfpende Spende von

Juni-Rate der

Herrn Reinecke, Juni-Rate der

Heißenstein

Herrn Reinecke, . .. .

Licht, Schenklengfeld

Erlös aus Büchse Geheb

V ,, zz Sippel

Steinhauer

Spende von Freifrau von Schenk, Erlös aus selbstgemalten kleinen Bildern

bisheriger Bestand

davon weiter verausgabt heutiger Bestand

Mk.

50

4

1.170.35

383.53

4.06

9.52

1.174.95

10

372.72

50

10

8.50

.86

.78

20

Mk. 3.269.27

5.974.25

Mk. 9.243.52 2.400 6.843.52

WM Himbeere«.

5 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Waldbeeren.

3 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Gartenobst.

Sammelstelle bei Sophie Rehn.