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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hcrsfeld.

Weite

für den Kreis Hersfeld

Sreisölatt

Nr. 180. ^3^5^ Sonnabend, den 4. August

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 30. Juli 1917.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher des Kreises, die mit der Erledigung meiner Verfügung vom 18. Juni I. 6376 Kreisblatt No. 143 betreffend Fahrradbereifungen noch im Ruck- stande sind, werden hieran mit Frist bis zum 15. August d. J. wiederholt erinnert.

Tgb. No. I. 9155. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

nnd Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung:

Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Aaren keine Anwendung. Die ge­werbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den Ge­meinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vor­schrift im § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."

Artikel 3

Der Präsident »es Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften 'dieser Verordnung zulassen.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

1917

Hersfeld, den 30. Juli 1917.

Diejenigen Herren Bürgern» ister, in derLn Ge­meinde Katholiken wohnen, werden ersucht, die Staats­steuerveranlagung dieser Personen zwecks Heran­ziehung zur Kirchensteuer umgehend dem kath. Pfarr­amt hier einzureichen. Auch die fingierten Steuersätze und die gemischten Ehen sind anzugeben.

Tgb. Nr. I. 9254. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedem'ann, Rez.-Asseffor.

in

Artikel 4

Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 Kraft.

Berlin, den 18. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bleistifte, Brieftaschen, Taschenmesser, Taschenfeuer- zeuge, elektrische Lampen, Ersatzbattrien, Eßbestecke, Löffel, Büchsenöffner, Musikinstrumente, Nähkästchen, Sicherheitsnadeln, Zigarren, Zigaretten, Rauch- und Kautabake kurze und lange Tabakspfeifen, Ztgarren- taschen, Kartenspiele, Taschenuhren, Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke, eingemachte und gedörrte Früchte, Rotwein, leichte, uuversälchte Lan»weine, Lesestoff (gut und neu), Unterhaltungsspiele (Schach, Dame, Halm« usw.).

Unter den jetzigen Verhältnissen ist es im allge­meinen aber für den Einzelnen nicht ratsam, die Liebesgaben selbst zu beschaffen und zu verschicken; ich bitte daher nach Benehmen mit Kriegsministerium, Chef des Feldsanitätswesens und Generalquartier­meisters Geld zur Beschaffung von Liebesgaben zu spenden und dieses zu überweisen an:

die Sammelstellen der Vereinigungen vom Roten Kreuz,

Hersfeld, den 24. Juli 1917.

Der Müller Heinrich Brand zu Tann ist zum Bürgermeister der Gemeinde Tann gewählt und von mir bestätigt worden.

Der Vorsitzende des Kreisansschnstes.

J. A. No. 7381. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 24. Juli 1917.

Der Bürgermeister Faulhaber zu Gershausen ist als solcher wiedergewählt und von mir bestätigtworden.

Der Vorsitzende des Kreisansschnstes.

J. A. No. 7455. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Afiessor.

Verordnung

über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung »er Selbstversorger und für die Saat zn belastenden Früchte.

Vom 20. Juli 1917.

Der Bundesrat hat aus Grund des § 7 »er Reichs- getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:

$ 1

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe »ürfen aus ihren selbstgebauten Früchten verwenden:

1. zur Ernährung der Selbstversorger auf Iden Kopf für die Zeit vom 1. August 1917 ab, unter An­rechnung der nach § 2 der Verordnung vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) für die Zeit vom 1. bis zum 15. August 1917 belassenen Mengen:

a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm,

b) an Gerste und Hafer für die Zeit bis zum 30.

für

das Zentralksmmitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz,- dessen Tchatzmeisterkaffe, die Königliche Seehan-lungshauptkasse, Berlin, Markgrafenstraße 38, und alle Reichsbankan­stalten,

den Vaterländischen Irauenverein (Haupt-

für verein):

das Bankhaus F.

Leipzigerstraße

. W. Krause und Co. Berlin,

e 45,

die

Hersfel», den 24. Juli 1917.

Der Bürgermeister Bechstein zu Au« ist als solcher wiedergewählt und von mir bestätigt worden.

Der Vorsitzende des Kreisansschnstes.

I. A. No. 7408.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Der Regterungs-Präsident

A. I. No. 4763. Cassel, den 16. Juli 1917.

Die Regierungshauptkasse ist angewiesen, den Standesbeamten des Bezirks die vom Statistischen Landesamt in Berlin festgestellen Schreibgebühren für die im Etatsjahre 1916 eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle durch Ver­mittlung der Kreiskassen zu zahlen.

Die Beträge die nicht binnen Monatsfrist bei den Kreis küssen abgeholt sein sollten, werden denStandesbe- amten, soweit diese nicht am Amtssitze der Kasse

wohnen, durch die Post portofrei zugesandt werden. Ich ersuche dies den Standesbeamten bekannt

geben.

zu

In Vertretung gez. Lewald An Sie Herren Landräte des Bezirks.

* -r- *

Hersfeld, den 30. Juli 1917.

Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Herren Standesbeamten des Kreises.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 7662. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Grundstücke auf das Hektar:

an Winterroggen bis zu einhundertfünfund- fünfzig Kilogramm,

an Sommerrogen bis zu einhundertsechzig Kilo­gramm,

an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm,

an Sommerweizen bis zu einhundertfünfund- achtzig Kilogramm,

an Spelz bis zu zweihnndertzehn Kilogramm, an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, an Erbsen einschließlich Peluschken und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm,

an großen Biktoriaerbsen und an Ackerbohnen bis zu dreihundert Kilogramm,

an Linsen biS zu einhundert Kilogramm,

an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungs­verhältnisse der Früchte,

an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.

Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu be­stimmenden Grenze zu erhöhen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage 6er Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 20. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Sie

für jeden Provinzwloerein vom Roten Kreuz:

»essen Schatzmeisterkasse;

Sammelstellen der Ritterorden:

für den J»h«nniter»röen:

die Kasse des JohanniterordenS Berlin, Schöneberger-Ufer 19, und die Provinzial- genossenschaften des Ordens;

für die Rheinisch-Westfälische Malteser Senossen- schsst:

Westfälischer Bankverein und Malteser 1415,

Rheinische Bolksbank zu Köln «. RH.,

Diskontogesellschaft und Malteser Sammel- stelle zu Düsseldorf, Beckerstr. 9,

Trier'sche Bolksbank zu Trier,

Städische Sparkasse zu Geldern;

für den Verein der Schlesischen Malteser-Ritter.

»er Schlesische Bankverein zu Breslau, Albrechtstraße,

die Geschäfsstelle der Schlesischen Volkszeitung zu Bresl«u, Hummerei Nr. 44,

die Deutsche Bank zu Berlin, Behrenstraße. in jedem' Korpsbezirk am Sitze des stellv. Generalkommandos errichteten Abnahmestellen für freiwillge (Liebes-) Gaben (Verzeichnis dieser hängt bei jedem Postamt am Schalter aus) das Zentraldepot für Liebesgaben des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs

der freiwilligen Krankenpflege zu Berlin, Hardenbergstraße 29«e, Deutsche Bank, Depositenkasse R.

Wie schon früher wird etwaigen Sonderbe- stimmungen der Spender nach Möglichkeit bei der Verwendung Rechnung getragen werden.

z. Zt. Berlin, den 8. 6. 1917.

Der Kaiser!. Kommissar u. Militär-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege.

Verordnung

über die Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft.

Vom 18. Juli 1917.

Auf Grund »er Verordnung über KriegSmaß- nahmen zur Sicherung »er Volksernährung vom 22. Mai 1818 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Artikel 1

Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländisches Fleisch und inländische Fleischwaren gleicher Art geltenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Die Preise gelten auch für Fleisch und Fleischnwreu ausländischer Herkunft als Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver­bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. ®. 2531

Die Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Schweinen, frisch oder zubereitet, einschließlich Wurstwaren, Speck und Schmalz.

Artikel 2

8 8 Absatz 2 »er Verordnung über Schlachtvieh-

Nr. 413. Geldspenden für Liebesgaben.

Bald vollendet sich das »ritte Jahr des ge­waltigen Krieges, den das Deutsche Volk, den die Welt erlebt.

Mit unbeugsamen Mute, zahester Ausdauer und Tapferkeit wehren unsere braven Truppen alle An­stürme des FeindeS ab. Angriff auf Angriff zerschellt an der festen, unüberwindlichen Mauer, die sie in heldenmütigem Kampfe bilden.

So sind Vaterland, Haus und Herd, Weib und Kind. nach wie vor, in sicherer Hut.

Unauslöschlichen Dank schuldet die Heimat dafür unseren tagetn, tagaus in schwersten Kämpfen ringenden Helden, und mehr als je gilt es jetzt, diese von allen deutschen Herzen tiefempfundene Schuld reich und dankbar zu vergelten.

Unsere Väter, Brüder, Söhne an der Front haben im heißen, blutigen Kampfe sich deutsches Wesen und deutsches Gemüt treu bewahrt. Die Liebesgabe ist das ersehnte Zeichen, das 6« ihren Herzen spricht, sie erfrischt und mit der teuren langentbehrten Heimat innig verbindet. Darum müssen wir unseren wackeren Kämpfern Liebesgaben senden.

Vornehmlich sind erwünscht:

Hosenträger, Zahnbürsten, Zahnpulver, Taschen­spiegel, Kleiderbürsten, Stiefelbürsten, Brustbeutel, Geldtäschchen, Notizbücher, Briefpapier, Postkarten,

Unterschrift.

Stelln. Genkdo. 11. A.-K.

Ib. Nr. 530917.

Cassel, den 16. 6. 1917.

1. Den Oberpräsidien Cassel und Magdeburg nach- richtlich,

2. den Staatsminifterien, Ministerien, Landes­regierung Greiz, Landesdirektion Arolsen, Regierungen Cassel, Erfurt und Wiesbaden mit der Bitte um Bekanntgabe deS Aufrufes in den Amtsblättern.

Bon feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau,

Oberst.

Wt Himbeeren.

5 Pfd. Zucker für 1 Zir. Waldbeeren

3 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Gmrtenobst. Sammelftelle bei Sophie Rehn.