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Herssel-er Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

KMN

Amtlicher Anzeiger

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- « . ^

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ? holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 179. ^ °^y'v^"* Freitag, den 3. August

1917

Amtlicher Teil

FMermAelanzeige.

Durch die Firm« A. Löwenberg hier gelangen 42/2 Zentner Mischfutter zur Abgabe. Preis 15 Mark prs Zentner:

Zusammensetzung wie folgt:

20 Zentner Kleie, 10 Ztr. Schilfrohrmehl, 6 Ztr. Kleeheumehl, 4. Ztr. Knochengries, K Ztr Eiweis- sparfutter.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 7653. I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asfessor.

Hersfeld, den 19. Juli 1917.

Die Fleischabgabe in den Metzgereien in Hersfeld und Kalkobes erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend auf die Zusatzkarte mit 250 gr.; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Außerdem dürfen die Fleischmengen auf die Bezugsscheine der Gastwirte pp. und aus die Krankenkarte, sowie Wurst auf die Reichsfleischkarte vr.it 125 gr., (Kinder die Hälfte) abgegeben werden.

Der Fleischverkauf auf die Reichsfleischkarte erfolgt mit 60J gr. 0,2 für Kinder) am Montag nächster Woche.

In den ländlichen Schlachtbezirken erfolgt die Fleichschabgabe nur aus Zusatzkarten mit 250 gr. für Erwachsene und die Hälfte für Kinder. Nach Be­friedigung der Zusatzkarten darf auch auf die Reichs­fleischkarte 60 gr. Fleisch verabfolgt werden, jedoch nicht mehr als 240 gr. auf den Haushalt.

Der Borsitzende des Kreisausschusses.

I. No. F. 1791. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. August 1917.

In Rücksicht darauf, daß die Metzger beim Ein­kauf des Schlachtviehs für diese Woche zum Teil noch die höheren Schlachtviehpreise gezahlt haben, habe ich gestattet, daß in den Fällen der höheren Preiszahlung für Schlachvieh auch noch die bisherigen höheren Fleischpreise in dieser Woche evtl. auch noch nächsten Montag genommen werden dürfen.

J. No. F. 1791. Der Landrat.

I, B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. August 1917.

Höchstpreissestsetzung

Der Höchstpreis für Vollmilch, den die Mol­kerei Hersfeld von heute ab den Erzeugern zu zahlen hat, wird auf einen Grundpreis von 16 Pfg. und 3 Pfg. für das Fettprozent für den Liter festgesetzt. Bei Ab­gabe der Vollmilch durch die Molkerei an den Ver­braucher beträgt der Preis 30 Pfg. für den Liter.

Für Magermilch fordert die Molkerei Hers­feld von den Verkaufsstellen 17 Pfg.; die Verkaufs­stellen fordern von den Verbrauchern 20 Pfg. für den Liter.

Zuwiderhandlungen gegen diese Höchstpreisfest­setzung werden mit Geldstrafe biS zu 10 000 Mk. und mit Gefängnis biS zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

I. A. No. 7051. II. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 28. Juli 1917.

Alle Beteiligten weise ich darauf hin, daß nach Gründung des KreiSkohlenamts unter Leitung des Magistrats der Stadt Hersfeld sämtliche Anträge und Wünsche betreffend Kohlen

1. für den Hausgebrauch,

2. Molkereien,

3. Schmiede,

4. zu Dreschzwecken

an das Kreiskohlenamt z. H. des Magistrats tu Hers-

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 28. Juli 1917.

In den Landgemeinden des Kreises geht vielfach das Gerede, daß der von den Landgemeinden durch Kürzung der Ration ersparte Zucker bisher auf dem Lande noch nicht als Einmachezucker verteilt sei. Dieses Gerede entbehrt jeder Begründung. Dein Kreise mit Ausnahme der Stadt Hersfeld war als Ein­machezucker etwa 500 Ztr. überwiesen. Verteilt sind auf Landgemeinden und Gutsbezirke etwa 1200 Ztr. Die Differenz von 700 Ztr. ist der ersparte Zucker. Weitere Vorräte stehen dem Kreise zur Zeit nicht zur Verfügung. Es ist aber möglich, daß tut Herbst noch eine kleine Menge an solche Gemeinden verteilt wer­

den kann, die in der Eierlieferung besonders günstige Ergebnisse aufzuweisen haben.

Tgb. Nr. I. 9315. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Berlin, den 4. Juli 1917.

Infolge des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen Deutschlands zu Griechenland haben' dessen wahlkonsu- larische Vertreter im Reich keine Berechtigung mehr, amtliche Befugnisse auszuüben. Nr.i. c. 6525. 94992.

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten.

Im Auftrags: gez. Webler.

An den Herrn Oberpräsidenten in Cassel.

* * *

Hersfeld, den 26. Juli 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. >. 8903. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Rez.-Assessor.

Anordnung

über das Schlachten von Schaflämmern.

Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung sdes Stellvertreters des Reichskanzlers über ein Schlacht- verbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) bestimme ich hierdurch unter Abänderung meiner Anordnung vom 31. Januar 1917 folgendes:

§ 1-

Das durch die Anordnung vom 31. Januar 1917 ausgesprochene Verbot der Schlachtung aller in diesem Jahre geborenen Schaflämmer wird für Bocklämmer und Hammellämmer mit dem 1. Oktober d. J. aufge­hoben.

WMWMMMWMMWMl der Anordnung vom 31. Januar 1917 über Not­schlachtungen auch vorn 1. Oktober ab nur aus dringenden wirtschaftlichen Gründen, in der Regel nur für solche Lämmer, die zur Aufzucht nicht geeig­net sind, vom Landrat, in Stadtkreisen von der Orts­polizeibehörde, zugelaffen werden.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß $ 5 der eingangs erwähnten Bekannt­machung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Berlin, den 2. Juli 1917.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten. Freiherr von Schorlemer.

Hersfeld, den 27. Juli 1917.

Vorstehende Anordnung wird unter Hinweis auf die Anordnung vom 31. Januar 1917 Kreisblatt No. 51 hiermit veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 8963. Der Landrat.

Q. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. Juli 1317.

Nachstehend bringe ich einige praktische Ratschläge für die Behandlung von Treibriemen zur öffentlichen Kentnis und ersuche, die leitenden Persönlichkeiten bei den Drescharbeiten auf eine besonders sorgfältige und sachgemäße Behandlung der Treibriemen zu achten, zumal die Preise außergewöhnlich hoch sind und auch die Beschaffungsmöglichkeit von Treibriemen bedeutend schwieriger ist als in Friedenszeiten.

Tgb. No. I. 8768. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Praktische Ratschläge für die Behandlung von Treibriemen.

Bor allen Dingen ist darauf zu achten, daß der Riemen nach Beendigung der Arbeit «bgeworfen wird. Beim Beginn der Arbeit sollen die Riemen vorsichtig auf die Scheibe gedreht werden, K H. sie sollen nicht scharf über die Scheibenkante geknickt werden, erforder­lichenfalls legt man unter die gefährdete Stelle namentlich bei breiten Riemen, einen Lappen, um das Einschneiden zu verhüten: gewaltsames Ausbringen führt bei neuen Riemen zu ungleichmäßiger Streckung der Riemenfasern so daß der Riemen dadurch ausge- beult wird und dadurch im Betriebe in Echlangeu- windungen hin und her pendelt (schleudert).

Die glatte oder Haarseite des Riemens muß nach außen, die raue oder Fleischseite soll auf die Scheibe zu liegen kommen ein Gleiten des Riemens darf nicht stattfinden. Deshalb darf er weder zu lose noch zu fest gespannt sein. Riemenharz oder gar Kolophonium dürfen unter keinen Umständen angewandt werden, weil der Riemen dadurch mit der Zeit stets und brüchig wird. Bei richtiger »reite des Riemens genügendem Abstand und Größe der Scheiben sind derartige schäd­liche Hilfsmitel vollkommen überflüssig. Sehr zu empfehlen ist das Ricmendach, das den Riemen gegen Regen und vom Dach tzeruntertröpfelndes Waffer schützt.

Man muß dafür sorgen, daß das Leder stets weich und geschmeidig bleibt. Zu diesem Zweck wäscht man die Riemen einige Male im Jahre mit warmem Wasser gründlich ab, läßt sie trocknen und fettet sie dann ein. Zu lange Riemen werden durch Einfetten und dadurch bedingtes Quellen des Leders verkürzt. Hilft das nicht, dann muß der Riemen mechanisch ge­kürzt werden. Schlösser verursagen leicht ein Stoßen auf den Scheiben. Daher ist es mehr zu empfehlen, die Riemenenden zusammenzuknüpfen oder zu nähen. Der Riemen muß so aufgelegt werden, daß die Aus- spttzung nicht gegen den Scheibenkranz abläuft.

Derartig behandelte Riemen werden bedeutend länger halten und viel weniger zu Störungen im Be- , triebe Veranlassung gaben.

Auf Grund des 8 8 b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G.ZS. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt S. 813), betreffend Abänderung des Belsgerungszustandsgesetzes, wird hiermit nach­stehendes bekannt gemacht:

1. Für Roheisen, Rohstahl, Halbzeug und Erzeug­nisse aus Eisen und Stahl gewalzt oder gezogen, dürfen keine höheren Preise gefordert oder ge­zahlt werden, als die vom deutfchen Stahlbund in Düsseldorf in einer von der Kriegsrohstoff- abteilung deS Königlichen Kriegsministeriums in Berlin genehmigten Preisliste jeweils festge­setzten Preise.

2. Die jeweils gültige Preisliste liegt bei« Beauf­tragten des Kriegsministeriums beim Deutschen Stahlbund in Düsseldorf, Stahlhof, auf; an diesen sind auch alle diese Bekanntmachung betreffenden Anfragen zu richten.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer das Verbot unter 1 Übertritt oder zur Ueber- tretung auffordert oder anreizt; beim Borliegen mil­dernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis ^«&4*$» ^^---- Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps

von Köhler, Generalleutnant.

Hersflld, den 26. Juli 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 9106. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Polizeiverordnung

betreffend die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der allerhöchsten Ver­ordnung vom 20. September 1867, des § 142 des Ge­setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und des § 4 des Gesetzes be­treffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (R. G. Bl. S. 248) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Regierungspräsidenten gemäß § 18, Absatz 3 der zu letzteren Gesetz erlassenen Ausführungsvorschriften vom 1. Mai 1912 folgende Polizeiverordnung für den Kreis Hersfeld erlassen.

8 1.

Kadaver und Kadaverteile von gefallenen oder nicht zu Schlacht-wecken getöteten Pferden, Eseln, Maultieren, Maulesel, Rindvieh, Schweinen, Schafen, und Ziegen dürfen nur im Wege des thermochemischen Verfahrens, durch Einwirkung hochgespannter, ge- sätigter Wasserdümpfe und nur in den vom Königlichen Landrat im amtlichen Kreisblatt bekannt gemachten Vernichtungsanstalten vernichtet werden.

In einzelnen Fällen, in denen durch außergewöhn­liche Umstände der Transport nach der Vernichtungs- (Fortfetzung auf der 4. Seite.)

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 2. August. Am 25. Juli 1917 ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baummollgespinste Nr. W. H. 1800 2. 16. K. R. A. in Kraft getreten, ^streb den einzelne Bestimmungen der alten Bekanntmachung abgeändert werden. Insbesondere sind mit Rücksicht auf die veränderten Zeitnmftünde die Höchstpreise für diejenigen Baum Wollgarne erhöht worden, die auf Grund eines nach dem 24. Raunen 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheins gesponnen sind. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Laudrats-Aemtern, Bürgermeister-Aemtern und Polizei-Behörden einzu- sehe«.

):( Hersfeld, 2. August. Dem Königl. Bahnhofs­vorsteher Adam Hahn, früher in Hersfeld, ist in Anerkennung seiner Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst das Verdienstkreuz für Kriegshilfe ver­lieben worden.