Einzelbild herunterladen
 

r

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ß.^XfLa zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 178

für den Kreis Hersfeld

« , . ., Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im

SrClSuluIl amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- j

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ,

w^b,^,^ Donnerstag, den S. August

Amtlicher Teil.

uni jetzt gezwirnt wiri, berechnet sich wie folgt:

1917

Dachtrag

Nr. W. II. 1800/6. 16. K*R. A.

zu -er Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste Nr. W. II. 1800| 2. 16. K. R. A.

Vom 25. Juli 1917.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grun­des Gesetzes über den Belagerungszustandes vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner -es Gesetzes, be­treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 339) in »er Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 6. 516) in Verbindung mit den Be- kanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. Septeryber 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken daß Zuwider­handlungen gemäß den in derAnmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedr»ht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel I.

8/1Z»eizylinderbaumwoll- garn (Preistafel 2 m). . . .

20 v. H. (von 337 Pf) Zu­schlag gemäß Z 4b Abs. 1 . .

Zwirn lohn! (Preis­tafel 2 VI) . . . =48

40 v. H. (van 48 Ps.)

. = 317*f.

. = 67 Pf.

seitens der Gemeinde eine Aufsichtsperson (Verwieger) zu stellen, die unter dauernder Kontrolle des Orts- Druschergebnis durch Verwiegen lbe mit dem Namen des Besitzers

ausschuffe» daS

feststellt uni dasselbe mit dem Namen des Besitzers in ein Verzeichnis einträgt. Die auf diese Weise ge­führten Listen sind mit der gemätz $ 1 von den Orts- poltzeibehör-enaufzustellendenNachweisungenan jedem Monats 1. dem Landratsamt einzureichen.

. - 19

67

* 67 Pf.

8 4 Abs. 1 der Bekanntmachung w. II. 1800/2. II.

'. R. A. erhält folgende Fassu^^ ---.». .^^ .^rf^^en sich ab . _ sinnig binnen ^M:

agen tritt ein Kafsenabzug von 2 v. H., bei Voraus­bezahlung ein Kafsenabzug von 21/» v. H. ein.

SB.

Artikel II.

Hinter 8 4» wird folgender § 4 b neu eingeschaltet.

Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von nach »em 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, erhöhen sich die «ach 88 1 und 4 a errechneten Garn­höchstpreise um 20 v. H.

Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirnt wetden, erhöhen sich die in Preistafel 2 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzu­schläge um 40 v. H.

Bruchteile von Pf. sind bis zu 0,49 Pf. nach unten, von 0,50 Pfg. an nach oben abzurunden.

Beispiel:

1. Der Höchstpreis für i» ostiudisch Zweizylindergarn Nr. 8/2 englisch auf Kreuzspulen, gebleicht, das auf Grund eines nach dem 24. Januar 1917 aus­gestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen ist

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark o-er mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

4. wer -er Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5.

6.

wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführnngsbestimmungen

zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

Bet Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe «»geordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­zumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt werde», ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Bleichzuschlag:

Gewichtsverlust 7

v. H. (von 471

Pf.) .... = 33

Bleichlohn. . . = 20

53

= »3 Pf.

Höchstpreis 524 Pf.

2. Der Höchstpreis für 16/1 Dreizylinderabfallgarn, roh, in Bündeln, das auf Grund eines nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnis- scheines gesponnen wurde, berechnet sich wie folgt:

16/1 Dreizylinderabfallgarn, roh, auf KopS (Preistafel 2 Va) . .

40 v. H. Zuschlag von 325 Pf. ge­mäß | 4a Ziffer 1.....

20 v. H. Zuschlag von 455 Pf. ge­mäß § 4b Abs. 1......=

3 v. H. Zuschlag von 546 Pf. für Aufmachung in Bündeln (Preis-

tafel 2 vin)

Artikel III.

In Preistafel 2 wir» Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 »er Ziffern n und geändert:

= 325

= 130

91

16

Pf.

Pf.

Pf-

Pf.

Höchstpreis 562 Pf.

der Ziffer i 8 s»wie in folgendermaßen

ür Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder

' " " - - la

diesen Spinnstoffen entspricht.

In Preistafel 2 wird unter v am Schluße folgen­der Absatz eingefügt:

Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht.

Artikel IV.

In Preistafel 2 wird zwischen Ziffer v und VI folgende Ziffer va eingeschaltet;

VA. Trikotgarne, welche nach dem System der Vigogne- und Zweizylinderspinnerei aus Baumwolle, Ltnters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen sind, und zwar auf Grund von Spinnerlaubnisscheinen, die nach dem 24. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrücklich auf die Herstellung von Trikotgarnen lauten:

Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungs­verhältnis der im Garn enthaltenen Baumwollspinn- stoffe:

Nr. 10 metrisch

§ 3.

Soweit nicht Gemeindebeamten (Ortsdiener) als Verwieger bestellt werden, hat die Entlohnung der von den Gemeinden' bestellten amtlichen Verwieger nach dem ortsüblichen Tagelohn zu erfolgen. Zu den hierdurch den Gemeinden erwachsenden Kosten werden vom KreiS Beihilfen bis zu höchstens V- der nachweis­lich aufgewandeü Kosten gewährt.

i 4.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden gemäß § 79 mit Gefängnis biS zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu SO 000 Mark »der mit einer dieser Strafen bestraft.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

HerSfeld, den 31. Juli 1117.

Der KreiSauSschuß.

Der Vorsitzende.

v. HeSemann, Reg.-Assessor.

Reinhard Strauß.

Verordnung

Wer Höchstpreise für Getreide, »nchmeize« und Hirse.

Tom 12. Juli 1917.

(Schluß).

§ 5.

Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse auS der M " bs, 4 de^ Verordnung

326 Pf.

Abweichende metrische Nummern nach folgender Abstufung:

6 7 8/8V2 9 10 11 12 13 14 15 16

5 -432--(-6 +12 +18 +24 +30 +39

Für Garne, -te Wolle, Neffelfaser, Seide o»er Kunstseide enthalte«, darf ein angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz -es Gehalts an tiefen Spinnstoffen entspricht.

3lritBel V.

Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in Kraft.

Laffel, -en 25. Juli 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps

Generalleutnant.

Auf »rund des § 4 Absatz 3 $ 25 Abs. 3 und $ 36 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird mit Zu­stimmung des Herrn Regierungs-Präsidenten in Lassel für den Umfang des Kreises Hersfeld folgende- be­stimmt: $ i

Alles AuSdreschrn mittels Handdrusch von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten allein oder im Gemenge hat unter »rtSpolizeilicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Ortspolizei-Behörde trägt das Er­gebnis in eine Nachweisung ein, und ist berechtigt und bei auftretenden Zweifeln verpflichtet, die auSge- droschenen Vorräte der Besitzer zu besichtigen oder durch Beamte oder Vertrauensleute besichtigen zu lassen, sowie Feststellungen vorzunehmen, ob die An­zeigen über daS Ausdruschergebnis von den Getreide- besitzern. richtig erstattet sind.

Ueberall d»rt, wo Naschinendrusch stattsindet, ist

auS der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) folgende Höchstpreise für die Tonne:

Hafer und Gerste . . . 270 Mark

ungeschälter Buchweizen . . 600

geschälter Buchweizen. . . 800

ungeschälte Hirse. . . . 600

geschälte Hirse und Bruchhirse. 970 .

Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse früherer Ernten.

Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. ^43) bleiben unberührt.

§ 7.

Ist Getreide, daS vor dem 1. Oktober 1917 abge- liefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch 8 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. ®. 443) festgesetzten Druschprämie folgende Beträge Angeschlagen werden:

als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, alS Prämie: je 1 vom Hundert, des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, den die Feuchtig­keit bei Lieferungen vor dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundert, vor dem 1. Oktober 1917 weniger als 18 vom Hundert beträgt.

8 8.

Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt bei Lieferungen vor dem 16. August 191719 vom Hundert

1- Oktob. 191718

vom 1. Oktober 1917 ab 17 .

§9.

Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der 88 7, 8 ist die Beschaffenheit des Getreides bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Be­stimmungsorte maßgebend.

8 10.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlaffung »er Säcke darf eine Leih­gebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner bei Hafer bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Dope!-

(Cchluß auf »er 4. Seite.)

Mitttt hiAdeere».

5 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Waldbeeren, 3 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Gartenobst. Sammelstelle bei Sophie Rehn.