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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 177. !** Mittwoch, den 1. August

1917

Amtlicher Teil.

2. Nachtrag

zur Ordnung des Kreisausschusses über die Be- wirtschaftung und den Verkehr mit Milch vom 27.

Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über die Bewirt­schaftung und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (R. G. Bl. S. 1100) wird weiter folgendes be­stimmt:

1.

(zu § 2 der Anordnung vom 27. 10. 1916.)

Kuhhalter ist nur, wer Milchvieh für eigene Rech­nung hält.

2.

(zu § 6 und 7 der Anordnung vom 27. 10. 1916 und

§ 4 des 1. Nachtrages dazu vom 14. Mai 1917.)

Alle Milchkarten und Milchbezugsscheine müssen den augenfälligen Vermerk tragen:

Milch ist im Haushalt sofort abzukochen."

3.

Es ist verboten, ohne besondere Erlaubnis der Reichsstelle in gewerblichen Betrieben

1. Milchdauerwaren (kondensierte, homogensierte trockene, sterilisirte Milch und dergleichen) aus Milch oder Sahne,

2. Nährmittelerzeugnisse jeglicher Art aus Vollmilch, Sahne oder Magermilch Herzustellen.

4.

Wenn die im liefernden und beliefernden Bezirk bestehenden Vorschriften über Milchpreise den Preis beim Verkauf von Milch durch den Erzeuger abweichend voneinander regeln, so darf der höhere Preis gezahlt werden, sofern nicht der Oberpräsident des liefernden Bezirks hiergegen Widerspruch erhebt. Gegen die Er­hebung des Widerspruchs ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig die Landes­fettstelle.

5.

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ungen werden mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

6.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft mit der Maßgabe, daß die Milch­karten mit dem in Ziffer 2 vorgeschriebenen Vermerke von dem Zeitpunkte der nächsten Kartenausgabe ab zu versehen sind.

Hersfeld, den 24. Juli 1917J

Der Kreisausschuß.

J. B.:

». Hedetnann, Reg.-Assessor.

3) Lenden im Schnitt (Filet-Beefsteak 2,80 Mk.

4) Rouladen, Beefsteak oder Goulasch ohne

Knochen 2,20

5) Rostbeef mitKnochen 1,80

6) Rostbeef ohne Knochen 2,30

7) Zunge 2,30

8) Gehacktes 2,20

Bei bester Qualität darf in Hersfeld ein Zuschlag von 10 Pfg. für das Pfund genommen 'werden. Der Zuschlag darf nur aus Grund einer Bescheinigung gefordertwerden,dievoudemTierarztFriedrich, Hersfeld ausgestellt und in den Verkaufsläden öffentlich aus­gehängt ist. Diese Preise sind Höchstpreise nach dem Höchstpreisgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1914. Ihre Ueberschreitung wird mit Geldstrafe bis 10000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Die Höchstpreise sind in allen Metzgereien und Verkaufsläden des Kreises öffentlich auszuhängen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. F. No. 1758. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung über Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft.

Stellv. Generalkommando 11. A. K.

Kriegsamtsstelle Cassel

No. 1003 C.

Cassel, den 10. April 1917.

Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung Verbindung mit ß 9b des Preußischen Gesetzes

Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit Reichsgesetze vom 11. Dezember 1915 wird für Bereich des 11. A. K. angeordnet:

1.

in

über dem den

der

Anordnung.

Auf Grund der mir durch { 8 der Anordnung des Kreisausschusses vom 27. Oktober 1916 gegebenen Er­mächtigung bestimme ich hiermit folgendes:

Die Verpflichtung zur Lieferung v-n Vollmilch erstreckt sich vom 1. August ds. Js. ab auf die Ge-

meinde Wilingshain.

8 2.

Die Lieferung der Vollmilch hat an die von der Gemeinde zu errichtende Sammelstelle täglich zu der von der Gemeinde bestimmten Zeit zu erfolgen.

Der Abgabepreis ist mit 20 Pfg. vereinbart. Die Gefäße zum Transport der Milch zur Sammelstelle haben die Erzeuger zu stellen.

§ 3.

Die Sammelstelle ist gleichzeitig auch Abgabestelle für Volchmilch und Vollmilchversorgungsberechtigte und für Magermilch an die sonstigen Verbraucher.

Der Abgabepreis für Vollmilch beträgt 28 Pfg. und von Magermilch 13 Pfg. pro Liter

Für Butter fordert die Sammelstelle von den Milchlieferanten $ Mark von den sonstigen Bersor- gungsberechttgten 2,20 Mark für das Pfund. Der Ueberschuß an Butter ist an die Kreissammelstelle des Kreises Hersfeld zu liefern, sofern sie nicht in den Gemeinden des Kontrollbezirks Ktrchheim für die den Verbrauchern zustehenden Rationen erforderlich ist.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer­den gemäß 8 13 der Anordnung des Kreisausschusses vom 17. Oktober 1916 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der Landrat.

I. B.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. Juli 1917.

Die Höchstpreise für Rindfleisch werden für den Kreis Hersfeld nach Anhörung der Preisprufungs- stelle hier, vom 1. August ds. Js. ab folgendermaßen anderweit festgesetzt:

1) Rindfleisch (Kochfleisch) W Mk.

2) Lenden ohne Knochen 4#u

6.

Wer dem Verbote unter Ziffer 1 zuwiderhandelt, oder einer auf Grund der Ziffer 2 erlassenen Auf­forderung ohne ausreichenden Grund^nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

7.

Die Verorduung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung für die in Ziffer 1 bezeichneten Jugend­liche rückwirkend mit dem 15. März 1917 in Kraft und am 15. Oktober 1917 allgemein außer Kraft.

Der Kommandierende General

von Haugwitz General der Infanterie.

Hersfeld, den 24. Juli 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 8669. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Männliche und weibliche Personen, die in Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Ver- I

" "" eine andere als land- oder forstwirt- über die Preise der lau

n

schaftliche Beschäftigung überzutreten.

Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbe- ztrken jugendliche Personen, die vor dem 15. März 1917 in einem Arbeitsverhältnis überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreis­amt, Bezirksdirektion) eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Ist von solchen Jugendlichen bei Unkenntnis dieser Verordnung bereits Beschäftigung in einem andern als land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angenommen sohaben dieBetreffenden das neue Vertragsverhältnis zum nächstzulässigen Zeitpunktzulösenundineineland- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung einzutreten. Die Sorge für die Durchführung dieser Anordnung liegt der unteren für die bisherigen Landgemeinde zu­ständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt, Kreis­amt, Bezirksdirektion) ob.

Die Genehmigung zum Uebertritt in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung an die obengenanntrn Personen ist nur dann zu erteilen, wenn durch Annahme einer anderen Arbeit die Förderung der land- oder forstwirtschaftlichen Er­zeugung nicht beiuträchtigt wird.

2.

Jede männliche oder weibliche Person ist ver­pflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk ihrer Wohnsitz- oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk) gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.

Der Erlaß des Reichskanzlers vom 6. März 1917, wonach den arbeitenden Frauen die Familienunter- stützung mitjRücksicht auf den Arbeitslohn nicht ohne weiteres entzogen oder gekürzt werden darf, hat auch hierbei volle Geltung.

3.

Die Aufforderungen zu Ziffer 2 erfolgen in den Städten durch den Bürgermeister, im übrigen durch den Amtsvorsteher. Sie dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind um den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicher zu stellen. Unter dieser Vorraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig.

4.

Zeugnisse von Kreisärzten oder anderen be­amteten Aerzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der ausgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe.

5.

Gegen die Verweigerung der Genehmigung (Ziffer 1) sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (Ziffer 2) steht die Beschwerde an den Regierungspräsidenten bezw. die Landesregierungen offen.

Die Beschwerde hat keine aufschrebende Wirkung. Die Entscheidung des Regierungspräsidenten oder der Landesregierungen ist endgültig.

Verordnung

über Höchstpreise für Getreide, Buchweize« und Hirse.

Vom 12. Juli 1917.

Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) sowie aus Grund der Be­kanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Vokksernährung vom 22. Mai 1916 (RiichS-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird be­

stimmt:

8 1.

Der Preis für die Tonne inländischen Roggens

_______ r,- -.- ....lönnüschaftlichen Erzeugnrpe aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1817 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) nicht über-

steigen in: Aachen. .

Berlin. . Braunschrve Bremen . Breslan .

Bromberg Lassel . .

Cöln . .

Danzig Dortmund Dresden . Duisburg Emden. . Erfurt. . Frankfurt a Gleiwitz .

8

. . 280

M.

Hamburg. . .

. 275

M.

. . 270

Hannover . .

. 275

zz

. . 275

Kiel.....

. 275

ZZ

. . 275

Königsberg t. Pr. 265

zz

. . 265

Leipzig. . . .

. 270

zz

. . 265

Magdeburg. .

. 270

zz

. . 275

Mannheim . .

. 280

"

. . 280

München. . .

. 280

ZZ

. . 265

Posen ....

. 265

"

. . 280

Rostock....

. 270

zz

. . 270

Saarbrücken .

. 280

//

. . 280

Schwerin t. M.

. 270

zz

. . 275

Stettin . . .

. 270

zz

. . 275

Stratzburg i. E.

. 280

zz

1. . 280

Stuttgart. . .

. 280

zz

. . 265

zz

Zwickau . . .

. 275

zz

§

2.

Der Höchstpreis für ..

Weizens aus der Ernte 1917 ist 20 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz, (Dinkel, Fesen) sowie Eurer und Einkorn gelten im Sinne dieser Verordnung als Weizen.

die Tonne inländischen

§ 3.

In den im § 1 nicht genannten Orten (Neben- orten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).

Die 'Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmt, so können diese Be­hörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt­ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungs- amts erforderlich.

§ 4.

Für Roggen und Weizen aus frühere» Ernten sind die Höchstpreise der Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 820) in der Fassung nach 8 7 der Verordnung über Inanspruchnahme von Getreide- und Hülsenfrüchten vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) maßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1917 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.

«Schluß folgt.)

Pflückt Himbeere».

5 Pfd. Surftet für 1 Ztr. Waldbeeren.

3 Pfd. Surftet für 1 Ztr. Gartenobst.