Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 176. 'Trt.“*“ Dienstag, den 81. Juli 1917
Amtlicher Teil.
Berordnuna
über den
Handel mit Ersatzmitteln.
Auf Grund § 12 der Verordnung über Errichtung von Preisprüfungsstellen der Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 wird mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten angeordnet:
§ 1.
Ersatzmittel für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs dürfen im Gebiet des Kreises Hersfeld nur mit Erlaubnis der Preisprüfungsstelle in Hersfeld in den Handel gebracht werden.
§ 2.
Als Ersatzmittel sind nicht nur die- Erzeugnisse anzusehen, welche als solche bezeichnet sind, sondern alle Mittel, die als Ersatz fehlender Waren in Betracht kommen.
Tonwaschmittel und Tonpulver, welche den Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Oktober 1916, Reschsgetzblatt Seite 1131, sowie den Bestimmungen der Verordnung des Reichskanzlers vom 11. Oktober 1916, Reichsgesetzblatt Seite 1156, entsprechen bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Wohl aber sind alle übrigen Waschmittel genehmigungspflichtig, auch die, welche gemäß § 4 der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. Oktober 1916 nur mit Zustimmung des Kriegsaus- schusfes für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. Berlin hergestellt werden dürfen. Bei den unter die letzgenannte Bestimmung fallenden Ersatzmitteln wird angeraten, die Zulaffungsscheine mit dem SÄ Verfahrens beizulegen.
Leder-Ersatzmittel bedürfen infolge der Gründung der Ersatzsohlen-Kriegsgesellschaft keiner Genehmigung mehr.
Ersatzmittel, die bei den Kleinhändlern im Kreise am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung vorrätig sind, dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung zur Genehmigung des Verkaufs angemeldet sind.
§ 3.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Preisprüfungsstelle in Hersfeld zu stellen, und zwar von dem, welcher als im Kreise ansässiger Großhändler oder Zwischenhändler (Agent, Kommissionär) die Ware in den Handel bringen will oder sie als Kleinhändler unmittelbar von auswärts ^^Be'i Stellung des Antrags sind mitzuteilen:
1. der in Aussicht genommene Kleinverkaufspreis;
2. bei den unter die Vorschriften der Bundesratsbekanntmachungen vom 18. Mai 1916 (R. G. Bl. S. 380), 26. Mai 1916 (R. G. Bl. S. 422) und 11. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 505) über die äußere Kennzeichnung von Waren fallenden Gegenständen alle durch diese Bestimmungen geforderten Angaben über Herstellung» ort, Hersteller, Zeit der Herstellung (nach Monat und Jahr) handelsüblicher Bezeichnung der Ware nach deutschem Maas oder Gewicht oder nach Anzahl;
3. die beabsichtigte Reklame durch Vorlage je eine» Musters der in Aussicht genommenen Ankündigungen in Zeitungen, Reklameschrift, Etiketten usw. zur Prüfung;
4. falls es sich um ein Ersatzlebensmittel handelt, und der Antragsteller nicht Kleinhändler ist, ob er zum Handel mit Lebensmitteln (vergl. Bundesrats- bekanntmachuug vom 24.§ Juni 1916 (R. G. Bl. ®. 581) zugelassen ist;
5. welchem volkswirtschaftlichen Zweck da» Lebensmittel dient, insbesondere zum Ersatz welcher Gegenstände das Mittel in den Handel gebracht werden soll.
Dem Antrag ist beizufügen: das Gutachten eines amtlichen öffentlichen NahruNgsmitteluntersuchungs- amtes über die genaue chemische Zusammensetzung und über die Gebrauchs- und VerkehMahigkeit des Ersatzmittels. Die Preisprüfungsstelle kann das vor- gelegte Gutachten durch das städtische Untersuchungsamt in Cassel, oder durch eine sonst ihr als geeignet erscheinenden Stelle oder Person n-n-hprufen lassen. Wenn die Untersuchung ein von dem Gutachten abweichendes Ergebnis haben sollte, so fallen die Kosten der Untersuchung dem Antragsteller zur Last. Fehlt das Gutachten so wird die Untersuchung durch das städtische Untersuchungsamt in Cassel auf Kosten des Antragstellers ausgeführt. Das zu prüfende Ersatzmittel ist zu diesem Zwecke dem Antrag beizufügen.
Antragsformulare sind erhältlich in der Geschäftsstelle der Preisprüfungsstelle.
Zur Stellung des Antrags auf Erteilung der (Erlaubnis sind verpflichtet:
1. der im Kreise Hersfeld ansässige Erzeuger des Ersatzmittels;
2. falls der Erzeuger seinen Wohnsitz außerhalb des Kreises hat: der Großhändler oder Agent, der die Ware in den Kreis einführen will, oder der Kleinhändler der sie zur Zeit bereits führt;
3. der Kleinhändler, wenn er unmittelbar vom auswärtigen Erzeuger oder vom auswärtigen Großhändler oder Agenten die Ware bezieht.
Bezieht der Kleinhändler vom Agenten im Kreise, so hat er sich vor Abgabe der Bestellung, spätestens aber vor Empfang der Ware, durch Befragen des Lieferanten zu vergewissern, ob der Handel mit den Ersatzmitteln gestattet worden ist. Erbringt der Lieferant den Nachweis der Gestattung indem er dem Kleinhändler eine von der Preisprüfungsstelle angestellte Abschrift der erteilten Genehmigung übergibt, so gilt diese Genehmigung auch dem Kleinhändler gegenüber als erteilt. Der Kleinhändler ist alsdann nicht verpflichtet, einen besonderen Genehmigungsantrag zu stellen, er hat aber die ihm von dem Lieferanten übergebene Abschrift der Genehmigung aufzu- bewahren und bei Vornahme einer Kontrolle vorzu- legen.
I 5.
Die Erlaubnis wird erteilt, sobald da» Ersatzmittel als gebrauchsfähig anerkannt ist und der Kleinverkaufspreis nicht als übermäßig erscheint. Wird der Kleinverkaufspreis als übermäßig angesehen, so kann die Erlaubnis auch ohne Nachprüfung der Gebrauchs- und Verkehrsfähigkeit von vornherein abgelehnt werden.
Ohne jede Nachprüfung auf Gebrauchs- und Ber- kehrsfähigkeit sowie Angemessenheit des Preises kann die Erlaubnis versagt werden, wenn volkswirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
8 6.
Die Erlaubnis wird in der Regel auf jederzeitigen Widerruf erteilt und kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft werben, insbesondere muß die Bedingung gestellt werden, daß die chemische Zusammensetzung und der Preis des Ersatzmittels unverändert bleiben.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungendieser Bekanntmachung werden gemäß § 17 der Bundesratsbekanntmachung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit nicht nach anderen Bekanntmachungen insbesondere nach der Bundesrats- bekanntmachung vom 23. März 1916 über Aenderung des Gesetzes betr. Höchstpreise und der Verordnung gegen übermäßiger Preissteigerung eine höhere Strafe verwirkt ist. Auch kann auf Grund der Bekanntmachung' zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sowie der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 der Handelsbetrieb untersagt werden.
8 8.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hersfeld, den 1. Juni 1917. Der Kreisansschutz.
J. V.:
v. Hede man n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 12. Juli 1917.
Durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten ist angeordnet, daß versorgung»berechtigte Erntearbeiter vom 1. August ab für jeden Tag, an welchem sie Erntearbeiten leisten, eine Mehlzulage von 100 gr. erhalten sollen. In Ausführung dieser Verfügung wird folgendes bestimmt:
. § 1.
Erntearbeiter sind nur diejenigen verforgungs- berechtigten Personen, welche gegen Lohn in bar bei einem fremden Arbeitgeber Erntearbeiten ausführen. Es gehören also nicht die Selbstversorger, ihre Familienangehörigen und ihr Gesinde sowie alle Personen, die an ihrem Tisch regelmäßig essen, zu den Erntearbeitern.
§ 2.
Jeder der im Sinne des § 1 Erntearbeiter ist, hat nach Ablauf der geleisteten Arbeit Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber, aus der ersichtlich ist
1. Name des Arbeiters
2. Name des Arbeitgebers
3. Zeit der geleisteten Arbert
(es kommen nur ganze Tage in Betracht). Die ausgestellten Bescheinigungen sind von dem für den Arbeitsort des Erntearbeiters zuständigen Bürgermeister zu prüfen, und^im Falle der Richtigkeit mit einem diesbezüglichen Vermerk zu versehen. Nur auf Grund des mit dieser Richtigkeitsbescheinigung des Bürgermeisters und Gemeindesiegels versehenen Scheines ist die Mehl-Ausgabestelle befugt, die Scheine anstelle von Brotkarten anzunehmen und Mehl dafür auszugeben.
8 3.
Auf Grund der Bescheinigung zu 2 hat der
Erntearbeiter das Recht, auf 100 gr. Mehl pro Tag die ihm von einer Mehlausgabestelle gegen Aushändigung des Scheines zum gesetzlichen Höchstpreis abgegben werden. Auf die Zulage von 100 gr. ist die etwa bereits gewährte Schwerarbeiter-Zulage mit täglich 70 gr. in Anrechnung zu bringen.
§ 4.
Mehlausgabestellen werden für diesen Zweck errichtet in: Heringen, Heimboldshausen, Schenklengs- feld, Friedewald, Hersfeld, Friedlos, Obergeis, Niederaula, Kirchheim, Gersdorf, Krnspis. Die Herrn Bürgermeister der vorstehend genannten Orte außer Hersfeld haben darüber zu wachen, daß die Ausgabe des Mehles (es soll möglich Weizenmehl ausgegeben werden) ordnungsmäßig erfolgt. Die Bürgermeister sind befugt die Ausgabe des Mehles, einer zuver- läffigen Stelle, z. B. der Darlehnskasfe oder einem Bäcker zu übertragen. In Hersfeld erfolgt die Ausgabe des Mehles durch die Geschäfte, welche schon jetzt Mehl ausgeben.
8 5.
Soweit die genügende Menge in den Gemeinden nicht mehr zur Verfügung steht, und flus Reservebeständen nicht mehr beschafft werden kann, ist die erforderliche Menge bei der Firma L. Mohr in Hersfeld anzufordern.
§ 6.
Anstelle der Bürgermeister treten in den Gutsbezirken die Gutsvorsteher, in der Stadt Hersfeld die Polizeiverwaltung.
§ 7.
Erntearbeiter, die in Ortschaften wohnen, in denen keine Mehlverteilungsstelle errichtet ist, wenden sich zur Deckung des Bedarfs an die nächstliegende Ausgabestelle.
§ 8.
Diese Anordnung Hat keine rückwirkende Kraft sie tritt am 1. August in Kraft und bleibt bi» zu einem noch festzufetzenden Termin in Geltung. Zcheine^elch^e^e^Endtermi^ns^uich^in^
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, auf vorstehende Anordnung wiederholt in ortsüblicher Weisehinzuweifen und das Erforderliche zu veranlassen.
Tgb. No. K. G. 2160. Der Landrat.
J. B.:
v. He demann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 30. Juli. (Gegen die rohe Behandlung der Lastwagenpferde.) In letzter Zeit mehren sich die Klagen über die rohe Behandlung der Pferde durch die Lastwagenkutscher. So wurde in Cassel wiederholt beobachtet, daß viel zu schwer beladene Wagen eine steile Straße bergan gezogen werden sollten, und der Kutscher, statt abzu- steigen, auf dem Wagen sitzen blieb und auf die Pferde einschlug. Die Schuld trifft in solchem Falle nicht nur den Kutscher, sondern besonders auch den Fuhrherrn. Derartige Rohheiten müssen schon im Frieden aufs Schärfste mißbilligt werden, in jetziger Zeit erfordert aber das Wohl des Vaterlandes ganz besonder», daß sie nicht geduldet werden, und daß auf eine pflegliche Behandlung der im Innern nicht mehr allzurcichlich vorhandenen Pferde besonderer Wert gelegt wird. Die bürgerlichen Aufsichtsbehörden (Polizei, Gendarmen, Feldjäger) sind ersucht worden, daß sie gegen ein derartige» gemeinschädliches Treiben der Lastwagenkutscher aufs Schärfste einschretten und auch die Fuhrherren gegebenenfalls zur Verantwortung ziehen. Von der Bevölkerung wird erwartet, daß sie derartigen Rohheiten selbst entgegentritt und sie der Polizei zur Anzeige bringt. Insbesondere werden auch die Garnisonkommandos darüber wachen, daß die vielfach aus militärischen Beständen überwiesenen Pferde sachgemäß behandelt werden. Militärpersonen, die sich Mißhandlungen an Pferden zu schulden kommen lassen, sollen in allen Füllen festgestellt und bestraft werden. Auch sind die zu den geliehenen Pferden kommandierten Mannschaften angewiesen worden, darauf zu achten, daß die Wagen nicht übermäßig beladen werden. Gewerbetreibenden und sonstigen Fuhrwerksbesitzern, die gegen die pflegliche Behandlung der Pferde verstoßen, sind diese zu entziehen.
§ Hersfeld, 30. Juli. Von dem Ärbeitskommanöo 1017* in Heringen sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen: Bibikow 8 77 14, Riabzew 11 32,7.
Pflückt Himbeere«. g
5 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Waldbeeren, i
3 Pfd. Zucker für 1 Ztr. Gartenobst. I