Fortsetzung des amtlichen Teils.
zur Benutzung verabreicht werden.
Für die Benutzung eines Bades des Gewerbebetriebes dürfen jedem Gast auf die Dauer eines.Kalendertages ferner 2 Handtücher oder an Stelle des zweiten Handtuchs ein Badetuch oder Frottiertuch überlasten werden.
§3.
Die im Gewerbebetriebe einem zur Beherbergung aufgenommenen Gäste überlassene Bettwäsche darf erst nach Beendigung seines Aufenthaltes oder bei längerem als 7teigigem Aufenthalt erst nach einer jedesmaligem Benutzungsdauer von wenigstens 7 Lagen ausgewechselt werden.
Werden aus besonderen Anlässe insbesondere infolge einer Erkrankung des Gastes einzelne Stücke der Bettwäsche Lurch außerordentliche Verunreinigung unbenutzbar, w dürfen diese Kücke vorzeitig ausge- wechselt werden.
§ 4.
Deb-, Wirk- und Ltrickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind, werden von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 nicht betroffen.
§ 5.
Die Bestimmungen der §§ 2 und 8 über Hand- und Badetücher sowie Bettwäsche finden auf die Beherbergung von Kranken in öffentlichen und privaten Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 6.
Wenigstens ein Abdruck dieser Bekanntmachung mir leicht leserlicher Schrift ist in jedem von den Vorschriften der §§ 1 bis 3 betroffenen Gewerbebetriebe in einer Größe von mindestens 30 mal 40 cm an einer in die Augen fallenden, jedem Gaste unbehindert zugänglichen Stelle anzubringen.
§ ".
Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 6 zuwiderhandelt, wird aus Grund der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisie der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Reben LiesenfStrafen kann aus die in Z 3 LerBunLes- ratsverordnnng über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
§ 8.
Die Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 14. Juli 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. B e u t le r, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Anordnung.
Die Ausgabe von Brotkarten usw. erleidet von der nächsten Ausgabe ab folgende Aenderungen:
§ 1.
Die Brotration für Versorgungsberechtigte wird vom 12. August ab wieder auf die frühere Ration von 4 Pfund wöchentlich erhöht. Daher erhalten die Ver- sorgungsberechtigten Brotkarten der bisherigen Ration nur für die eine Woche vom 5—11. August, während für die 3 folgenden Wochen Karten nach dem früher gültigen Muster a 4 Pfund wöchentlich ausgegeben werden.
§ 2.
Selbstversorger erhalten vom 1. August ab wieder die volle Ration von 9 kg monatlich auf den Kopf. Selbstversorger sind nur solche Personen, die auch jetzt noch Getreide aus der alten bezw. schon Getreide aus der neuen Ernte haben. Wer am 1. August kein Getreide aus eigener Ernte mehr im Besitz hat, ist Versorgungsbcrechtigter bis er wieder solches zur Verfügung hat. Er erhält als solcher die erhöhte Ration für Versorgungsberechtigte erst vom 12. August ab, falls er nicht vorher wieder Selbstversorger wird.
8 3.
Selbstversorger, die ihre Mahlkarten bis zum 15. August bereits erhalten haben, können für den ihnen noch zustehenden Differenzbetrag von l1 < kg Getreide auf den Kopf nachträglich Mahlkarten von der zuständigen Ausgabestelle erhalten, falls in einzelnen
Fällen Mahlkarten bereits bis zum 1. September ausgegeben worden sind, sind diese Mahlkarten bezw. die auf Grund derselben von den Selbstversorgern ver- mahlenen Mengen als bis zum 15. August gültig an- zusehen. Diese Selbstversorger können alsdann vom 16« August ab eine neue Mahlkarte erhalten, die für die Zeit vom 15. August bis 15. September über 7 kg von da ab über 9 kg monatlich auf den Kopf zu lauten hat. Somit sind alle Mahlkarten für Selbstversorger vom 15. August ab neu auszustellen.
§4.
Kinderbrotkarten für Kinder vom 2.-4. Lebensjahr fallen vom 5. August ab fort, Zusatzkarten für Jugendliche vom 13. August ab. Kinder erhalten vom Tage der Geburt ab nur für das 1. Lebensjahr Kinderbrotkarten wie bisher, später die volle Brotration der Erwachsenen. Kinderbrotkarten lauten auf 4000 g Brot oder 3080 g Mehl monatlich. Eine Beschränkung der Mehlabgabe auf 175 g findet bei diesen Karten'nicht statt.
8 5.
Vom 15. August dürfen Versorgungsberechtigte kein Getreide mehr auf Mahlkarten erhalten, sondern ausschließlich Brot oder Mehl auf Brotkarte. Daher sind die Brotkarten auf dem Lande im vollen Umfange auch gültig für Mehlempfang.
§ 6.
In der Woche vom 5.—12. August erhalten Kinder im 2.-4 Lebensjahr bereits die Karten der Erwachsenen. Jugendliche erhalten 1 der bisherigen Zusatzkarten.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
* * *
Hersfeld, den 23. Juli 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, bei der Ausgabe von Mahlkarten und Brotkarten streng nach vorstehender Anordnung zu verfahren.
Tgb. Nr. K. G. 2112. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Zugelaufen:
Ein junger schwarzer
Hutznerhuud
mit kopirler Rüde.
Bürgermeisteramt Friedewald.
Am Mittwoch den 25. d M. werden gegen Abgabe der Fetrkartenabschnitte für die Zeit ckom 23. Juli bis 5. August d. I.
30 gr. Speiseöl
verkauft.
Wer die Abschnitte für eine Woche abliefert, hat nur Anspruch auf Zuteilung von 15 gr. für die Person.
Weiter kommen für die Woche vom 23.-29. d. M. zur Verteilung:
1. gegen Vorlage der Kinderbrotkarte
Vorläufige Anzeige!
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nimmt allgemein Wertpapiere zur Verwahrung und Verwaltung (Verlosungs- kontrolle Zinsscheineinlösung usw.) an, in Caffel bei der Direktion, außerhalb durch die Laudesreutereien'
Die Direktion.
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1 Packet Zwieback;
zu haben bei den Firmen I. H. Otto u. S. Rehn. 2. auf WfHnR'ck der Lebensmittelkarte "für- Kinder im Alter von über 4—12 Jahren und auf Abschnitt D der Lebensmittelkarte für Jugendliche im Alter von über 12 bis 17 Jahren
je 50 ir. - ’is Tafel Schokolade;
zu haben bei den Firmen H. Altenburg, W. Heß und E. Hirschberger. Verkaufstag für Zwieback und Schokolade am 26. d. M.;
3. auf Abschnitt 53 der allgemeinen Lebensmittelkarte
?50 gr. tzaferflocken,
4. auf Abschnitt 54
2 Stück Suppenwürfel,
zu haben in allen Lebensmittelgeschäften. Verkaufstag Freitag den 27. S. M.
Ablieferung der Abschnitte durch die Verkäufer bis zum 30. Juli 1917.
Diejenigen Geschäfte, welche die Abschnitte für die Zukunft nicht zusammengebündelt zu 100 Stück und bis zu den von uns vorgeschriebenen Terminen abgeliefert haben, werden von weiteren Lieferungen durch die Stadt ausgeschlossen werden.
Ein Verkauf an anderen Tagen als von uns festgesetzt ist unzulässig.
Die ersten für die Stadt bestellten Frühkartoffeln werden erst am 28. Juli in Gardelegen verladen, können also erst Anfang nächster Woche verteilt werden. Daß Kartoffeln von uns zurückgehalten würden, bis das Dörr- gemüfe verkauft ist, ist eine böswillige Erfindung. Wir bedauern sehr, daß ein derartig unsinniges Gerede Verbreitung finden kann.
Hersfeld, 24. Juli 1917.
Der Magistrat -Versorgungsstelle—
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