Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^A^ für d en Kreis Hersfeld MsMIer KMIitt
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Marl, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ( amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. {
Nr. 170.
w.« =™,fl^^ Dienstag, den 24. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 20. Juli 1917.
Lehrer, Schüler in Stadt und Land, alle die ihr Zeit und Lust habt, zu helfen!
Unendliche Mengen Waldhirnbeeren sind in diesem Jahre gewachsen, ein kleiner Teil ist erst gepflückt, der Rest ist in Gefahr zu verderben. Daher pflückt, pflückt, soviel wie möglich und liefert sie an die Kreissammelstelle, Firma 8. K«kn in Hersfeld, Linggplatz 7. Die Sammelstelle bezahlt 50 Ps. pro Pfund und der Kreis vergütet den Bringern Reise- u. Transportkosten. Außerdem erhält, wer 1 Ztr. Früchte abliefert, eine Prämie in Gestalt von 5 Pfund Zucker. Jede Menge wird abge- nommen. Die hergestellte Marmelade kommt dem Kreise zu gute. Auch Heidelbeeren und Johannisbeeren werden angenommen und gut bezahlt.
Ebenfalls wird der Ueberflutz aus Gärten, (Stachelbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren) gern angenommen und hierfür 3 Pfund Zucker auf den Etr. gewährt.
Daher helft, helft schnell.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 18. Juli 1917.
Unter Bezugnahme auf § 9 der Bekanntmachung vom 21. 8. 1917 (Kreisblatt Nr. 150) betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 18. 4. 1916 über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und andern fetthaltigen Waschmittel ist nach Anordnung der Landeszentralbehörde als zuständige Ortsbehörde im Sinne der §§ 1, 2, 4 und 7 der vorgenannten Bekanntmachung der Landrat ernannt.
Tgb. Nr. I. 8663. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Berlin, den 11. Juli 1017.
Aus Grund! des § 81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetz- bl. S. 507) hat der Herr Präsident des Kriegsernährungsamts genehmigt, daß trotz der Beschlagnahme (§ 7) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus den von ihnen selbstgebauten Wintergerste das zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke erforderliche Saatgut verwenden und hierfür zurückbehalten dürfen. VI b 2840.
Preußischer Staatskommisiar für Volksernährung.
gez. Gramsch.
* * *
Hersfeld, den 18. Juli 1917.
Wird veröffentlicht,
Die Gerste neuer Ernte ist restlos für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen ist, Landwirte, die Gerste ernten, find daher verpflichtet, den gesamten Ernteertrag mit alleiniger Ausnahme des Saatgutes für eigene Wirtschaft abzuliefern.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen für wiederholte Bekanntmachung Sorge tragen.
Der Landrat.
Tgb. Nr. K. G. 2060. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung,
über den Handel mit Tabakwaren.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1.
Der Handel mit Zigarren und Zigaretten, Rauch-, Kau- und Schnupftabak (Tabakwaren) ist vom 15. Juli 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tabakmaren getrieben habe».
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf:
1) den Verkauf selbsthergestellter Tabakwaren,
2) den Verkauf unmittelbar an den Verbraucher.
Die Erlaubnis wird auf A 'trag erteilt. Sie kann z-itUch NrtUch «us ?a»kslN, st-m ,-izt werden. Wird sie HWWWDWWDDWDWMßMMMMWWWMlWDWWWWMWWMWWM gebiet. Vorschriften nach denen die Ausübung deS Handels mit Tabakwaren anterwettigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn der Antragsteller vor dem 1. April 1916 mit Tabakwaren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen.
§ 3.
Die Erlaubnis kann von der Steste, die z« ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Liegen Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe vor, so kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher untersagt werde«.
§ s.
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung deS Handels ist «ur Beschwerde zulässig; sie hat kein« aufschiebende Wirkung.
I 6-
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untermanns deS Handels sowie
zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere über das Verfahr««.
§ 7.
Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung de» Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer innländischen Hauptniederlaffung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werde« soll, die zuständige Stelle.
Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel uutersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabakwaren zu übernehmen und aus Rechnung und Kosten deS Händlers an die deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Tadak- erzeugniffe (Sitz Minden) zur Verwertung abzugeben. Ist Beschwerde (§ 5) eingelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme und Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der LandeSzrntralbehörde bestimmte Stelle.
§ 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark »der mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (| 1) oder nach Zurücknahme der Erlaubnis (§ 3) oder nach erfolgtet Untersagung (§ 4j Hantel mit Tadak- waren treibt,
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert.
Neben der Straf« kann aus Einziehung der Tabakwaren erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10.
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohn« vorherige Genehmigung der von der Landes- bestimmten Steste sich zum Erwerbe
2. zü r Abgabe von Preisangebote« auf Tabakmaren aufzuforder«,
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet find, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Borräte oder über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung zu erwecke».
Das Verbot im Abs. 1 No. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden.
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Tabakwaren auf die Dauer von mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine PrüsungSpflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob.
§ 11.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre »nd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im - § 10 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 zuwiderhandelt.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bei den Zaleralerien in der Schweiz.
Von Oberst Jmmannel.
„Die Schweiz ist und bleibt die Heimat der wahren Menschenliebe im Krieges So äußerte sich jüngst ber Führer eines Transportes osterreichiich-unaarischer Schwerverwundeter, die nach schweizerischer Bermitt- lnng aus Italien ?3d) ihrer, Heimat in einem schweize- rischen LazareliMn von Chiasso nach Buchs befördert wurden. Sdmi sehr viele Züge solcher Art sind zuu- schen Deutschland und Frankreich, zwischen Oesterreich und Italien hin- und Hergegaugen. Man muß einen solchen Zug selbst gesehen, haben, UMLN beurteilen, Unglück sich hier ent- rktätiger Näcifftetiliebe
wichen Zug selbst gesehen haben, welches Maß von menschlichem 1. ,. - ,, ^ - - - hüllt, dabei aber auch von werktätiger Nächten liebe und tatkräftiger Hilfe zur Linderung der Kriegöuvt.
Daß die Schweiz durch den Krieg, der sie auf allen Grenzen mmÄbt empfindlich leidet, ist unbestreitbar. Einfuhr und Ausfuhr sind wesentlich gehemmt, auch der Neutrale Staat ist in vielen Lebens- und Erwerbsbe- dingnugen beschränkt, starke, Truppenanfaebote sind unter den Fahnen, der Wunsch nach Frieden ist hier nicht minder dringend wie anderwärts.
Der Teutsche, den sein Weg. gegenwärtig in die Schweiz führt, wirb in erster Linie von dem im Frieden ganz ungewohnten militärischen Bilde betroffen. Abgesehen von den Schweizer Truppen selbst. UM man in den meisten Gegenden auf die „Internierten . Sie beleben den Verkehr gllerwürts und geben ihm einen Einschlag, der auf Schritt und Tritt an den Krieg und das, was er nsit sich bringt, erinnert.
Was unsere deutschen Jiüernterte betr fft. w fanden wir alte Waffengattungen des HeereS. viele An- ^börige der Marine. auch wiche der Schutztluppe, die
aus Togo und Kamerun den Weg über England ober Frankreich nach dem gastlichen Boden der Schweiz gefunden haben. Ein großer Teil ist verstümmelt, den allermeisten sieht mau die Drangsale des Aufenthalts in feindlichen Gefangenenlagern noch an, viele sind durch Lungenschüsse verletzt und brustkrank geworden. Aber die treffliche Pflege, die gesunde Lust, die Ruhe und Sicherheit in der Schweiz haben Wunder gewirkt. Wir gewannen den erfreulichen Eindruck, daß die Leute sich sehr gut erholt haben und nach ihren Leihen einer völligen Genesung entgegengehen. Sie haben es wahrlich verdient. Die Mannschaften, von Laudslenten befragt, erzählen gern. Wir hörten ergreifende Schicksale von der Gefangennahme Schwerverwundeter auf dem Rückzug nach der Marneschlacht, bei Kämpfen vor Ver- dnn und tm Artois. Viele Matrosen sind darunter, die wie durch ein Wunder von den sinkenden und bren- nenden Fahrzeugen gerettet worden sind und schwer- verwundet in englische Gefnngenghaft fielen. Die Flieger unter den Internierten wissen von siegreichen Luft- kälnpfen zu erzählen, bis ein widriger Zufall ihr Flugzeug hinter den feindlichen Linien zum Absturz brächte.
Unsere Seute sind durch Sendungen aus der Heimat vorzüglich ei »gekleidet, meist noch in Uniform alter Art. Die Franzosen tragen durchweg die neue matt- blaue Bekleidung, die Engländer und Belgier die
khakifarbene.
Arbeit und regelrechte Tätigkeit geh ben. Daher ist nach Möglichkeitdafür gest
chren zum Le-
Ven. Daher ist nach Möglichkeit dafür gesorgt, daß jeder Soldat, dessen Zustand die.Arbeit erlaubt, angemessen beschäftigt wird. Die Mannschaften sind auf beut Lande in der Gartenbewirtschastnna, auch im leichten Feldbau tätig. Vielfach haben sie die für den eigeneü Bedarf erforderlichen Gemüse und. Kartoffeln selbst gepflanzt, namentlich überwiesenes Weideland für diesen Auban nutzbar gemacht. Die sbeübufiuutitg tu gewerblichen
Betlsteben hat sich in rühmenswerter Weise entwickelt. Ueberall arbeiten Leute in Tischlereien, Schnitzereien und ähnlichen Handwerken. Der Besuch der Fachschulen
steht frei.
Die Unteroffiziere und Mtannschaften sind meistens in Gruppen zu 20 bis 80 Mann in Gasthöfen untergebracht. Die Offiziere sind an bestimmten Orten interniert unb bewohnen, von den Mannschaften getrennt, Fremdenheime und Gasthöfe. Die VergAuna für die
Wirte beträgt je nach den örtlichen Verhaltmnen eine Summe, die zrvischen den schweizerischen und m^laiu bischen Behörden vereinbart ist. In der Mittel ich i oeiz belünft sie sich z. B für den Soldaten auf 4 Franken. Die« sich bei Arbeitgebern beschäftigen
beziehen einen durchschnittUcheu ^kimdenlwm von 40 Rappen «Centimes), wovon ein kleiner Bruchteil für gemein»ütztge Zwecke abgegeben oder als Ersparnis znrüctaelegt wird. Der Besuch der Fachschulen, Gymnasien, Universitäten ist unentgeltlich.
Das ganze Leben der Internierten macht ans den deutschen Beobachter, der es mit offenen, militärisch ge- schilltem Ange [veobnÄfet, eilten sehr erfreulichen Ein- druck. Nirgends ist ein Druck, ein Zwang, eine Anfpas- seret zu spüren. Die Aufsicht arbeitet geräuschlos, das Verhältnis zwischen Eimvohncrsümft und Internierten ist das denkbar beste, wahrhaft würdig der ernsten mit großen Zeit, die solche Verschiebungen herbeigeführt hat. Viele ältere Mannschaften namentlich Unteroffiziere auch Offiziere, haben ihre Familien, kommen lassen unsichren in der gastlichen Schweiz einen kleinen Hausstand. Alles dies gewährt ein anziehendes Bild und zeigt uns in dem größten und schrecklichsten aller Kriege die Tatsache edler Fürsorge und reiner Menschlichkeit. Ehre der neutralen Sünvetz unb allen Persönlichkeiten, die sich in selbstloser Weise in diesem Sinne belangen!