Amtlicher Anzeiger ^J^ für den Kreis Hersfeld
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ' ’
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Nr. 169
* B“iÄ*^ Sonntag, den
Juli
1917
Amtlicher Teil
Verordnung
über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18.
Vom 28. Juni 1917.
(Schluß.) § 9.
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen.
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart, auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Berteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
§ 10.
Die Kommnnalverbände haben die übernommenen Mengen, soweit sie sie nicht alsbald verteilen, sorgfältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten und Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maßnahmen sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen^die näheren Bestimmungen.
Die Kommnnalverbände und die Vermittlungsstellen (§ 6) können in ihrem Bezirke Plätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in An- fpruch nehmen. Die ^höhere Verwaltungsbehörde s^pt»ndere über die
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er= folgen.
§ 12.
Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines einzelnen Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit dem Ablauf des TageS nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
Der Enteignung soll die Aussonderung der zu enteignenden Mengen vorausgehen. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aussonderung der (zu liefernden Mengen auffordern und, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkett der Vorräte festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltungsbehörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist der ihm zu zahlende Uedernahmepreis um sechzig Mark für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Ueber- nahmeprets gekürzt wird, fließt dem Kommunalver- bande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden.
§ 13.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern von Kartoffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken oder verbieten. Er kann bestimmen in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und die
genannten Erzeugnisse zur Herstllung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden tosen.
Er kann zu den von ihm bestmmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknstei und Kartoffel- stärkefadrikation anordnen.
§ 14.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
§ 15.
Die Beamten der Polizei um die von der Reichs- kartoffelstelle den Vermittlungssellen, den Kommunalverbänden oder der Polzeibchörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, seilgehalten oder verarbeitet werden, sowie in Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Häume Berechtigten auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Vorräte, ihre Herkunft und die Art ihrer Verwendung zu erteilen.
8 16.
Die Landeszentralbehörden erfassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Präsidenten des K'iegsernährungsamts oder von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden anferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind.
§ 17.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund der §§ 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
erlassenen Bestimmungen nei
teilt oder wissentlich unrichtige oder unvr
Angaben macht;
4. wer der Vorschrift im § 15 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume oder die Besichtigung verweigert.
Neben der Strafe können die Vorräte auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Borräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. '
§ 18.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu- lassen.
§ 1».
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Preisfestsetzung bei Enteignung von Kartoffeln vom 2. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) außer Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler.
Dr. Helfferich.
Verordnung über den Verkehr mit Wild.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild, Damwild, Schwarzwild, Rehwild, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Wildarten auszudehnen oder einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Wildarten von den Vorschriften dieser Verordnung
auszunehmen.
8 2.
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen zu treffen, daß ein angemessener Teil der Ergebnisse der Jagd den von ihnen oder der zuständigen Behörde bestimmten Abnahmestellen zur Verfügung zu stellen, von diesen abzunehmen und an Kommunalverbände oder von diesen bestimmte Berteilungsstellen zur Abgabe an die Verbraucher weiterzuleiten ist.
Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen dahin zu treffen, daß^ sofern die Abnahme des Wildes nicht spätestens am Tage der Erlegung des Wildes oder bis zu einem späteren von der Landeszentral
behörde festzusetzenden Tage erfolgt, der Jagdberech- tigte über das erlegte Wild frei verfügen kann.
8 3.
Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens am vorhergehenden Tage der nach § 2 bestimmten Abnahmestelle anzuzeigen. Das voraussichtliche jStreckenergebnis ist schätzungsweise in der Anzeige anzugeben.
§ 4.
Die Abnahmestelle hat für das Wild den für'den Großhandel mit Wild festgesetzten Preis zu zahlen; sie trägt die Gefahr und die Kosten der Beförderung.
§ 5.
Die Verteilung des aus dem Ausland und den besetzten Gebieten eingeführten Wildes erfolgt durch die Reichsfleischstelle.
8 6.
Wer die ihm nach § 3 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe knn auf Einziehung des Wildes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Auf Grund des Erlasses des Preußischen Staatskommissars für Volksernährung vom 11. Juni 1917 über die Versorgung werdender Mütter, Säuglinge und kleiner Kinder bis zum 2. Lebensjahre, wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeordnet:
8 1-
Frauen erhalten vom 6. Kalendermonat der
M monatlich 1 Brot-
Bescheinigung der Hebamme vorzulegen. Auf Grund der Bescheinigung gibt die zuständige Gemeindebehörde bezw. Kartenausgabestelle die Brot- und Milchkarten monatlich aus. Hat diese Stelle Bedenken, so ist sie befugt, zunächst eine ärztliches Zeugnis von der An- tragftellerin zu fordern. Wo Milchkarten nicht bestehen, ist ein Bezugsschein über 3 ^ Liter Vollmilch täglich zu erteilen, aus dem ersichtlich ist.
1. die Bezugsberechtigte,
2. der Lieferungspflichtige,
3. die täglich zu liefernde Menge Milch.
§ 2.
Säuglinge erhalten innerhalb des ersten Lebensjahres das Doppelte der normalen Zuckerration, also monatlich zur Zeit 2 Pfund. Bezüglich der Brotration und der sonstigen Nährmittel für Säuglinge tritt vorläusig keine Veränderung ein, da sie bereits jetzt 12 Brotkarte wöchentlich sowie die vollen Lebensmittelkarten erhalten.
§ 3.
Kranke Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr können auf Grund ärztlichen Zeugnisses und Bewilligung der für Krankenzrrlagen zuständigen Prü- fungskommision in Hersfeld anstatt des ihnen zu- stehanden 84 »igen Weizenmehls 75°/» iges Weizenmehl oder sonstige geeignete Nährmittel zugewiesen erhalten. Die Zuweisung von 75 6 igem Weizenmehl beginnt erst von dem Zeitpunkt ab, wo dieses Mehl dem Kreise von der Reichsgetreidestelle zurVerfügung gestellt wird. Der Zeitpunkt wird der Prüfungskommission für ärztliche Zeugnisse nach Eintreffen des Mehles mitgeteilt werden. Bis dahin können nur Nährmittel anderer Art anstelle des den kranken Kindern auf Brotkarte zustehenden Weizenmehls gewährt we^e».
§ 4. •
Die Brotkartenausgabestellen sind befugt Kinderbrotkarten für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr aufAntrag in vollem Umfange zum Bezug von Mehl anstatt Brot gültig zu schreiben, durch den Vermerk auf der Karte:
„Gültig für Mehl.
Die Brotkartenausgabestelle......*
Herfeld, den 14. Juli 1917.
Der Vorsitzende de KreisausschuffeS.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 19. Juli. Der Gefreite Jäger Chr.
Ehrich erhielt für Tapferkeit vor dem Feinde die Oe st erreicht sche Tapierkeits-Medaille.
):( Hersfeld, 21. Juli. Bon dem Arbeitskommando der Gewerkschaft Wintershall in Heringen sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen: Douquet Josef, 1. Lager-Komp. 13, Merfet Mereel, 1. Lager-Komp. 8 12, Desossi Alphie, 1. Lager-Komp. 36 1, Bodin Aristik, 6. Lager-Komp. 49 4, Zinsin Raum, 5. Lager-Komp. 6017.