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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Biark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige ZeUe 10 Pfennig, im ( amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- } holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. .

Nr. 167. 5ebl96r ^ML^ Freitag, den 20. Juli

1017

Amtlicher Teil.

Ausführungsbeftimmungen zu der Bekanntmachung des Stellv. Kommandierenden Generals No. M c1/3. 17. K. R. A. betreffend Beschlag­nahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungs- gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tomback, Bronze).

Vom 20. Juni 1917. Veröffentlicht im Kreisblatt

Nr. 145 vom 24. 6. d. Js.

Gemäß § 9 der Bekanntmachung des stellvertret. Kommandierenden Generals und § 2 der Anweisung an die Kommunalverbände werden folgende Aus­führungsbestimmungen erlassen.

§ 1.

Die im 8 3 genannte Sammelstelle dient zugleich als Beratungsstelle, welche dem Publikum jederzeit Auskunft zu erteilen hat, ob der eine oder andere Gegenstand unter die Aufzählung des § 2 der Be­kanntmachung fällt, vor allem ob die Gegenstände aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen oder nur mit diesen überzogen sind usw. Die Beratungsstelle ist auch verpflichtet, auf Wunsch der Betroffenen die Gegenstände chei diesen selbst besichtigen zu lassen, wenn es sich um Gegenstände der Gruppe B, Ziffer 17, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31 und Gruppe C, Ziffer 84 handelt. *

§ 2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekantmachung werden lediglich die in § 2 der Bekanntmachung namentlich aufgeführten Gegen­stände betroffen. Ob es sich um solche aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehende Gegenstände oder um solche Gegenstände handelt, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen nur als Ueberzug oder Plattierung auf Eisen verwendet sind, läßt sich durch Anseilen oder Magneten feststellen; die ersterer* werden durck üen. MWMWMW uMt angezogen, Während dies bei den letzteren der Fall ist.

Zu Gruppe A, Ziffer 1. Bei außer Betrieb be­findlichen Wasserpumpen ist in der Hauptsache an die in ländlichen Gemeinden vielfach stillgelegten Haus­wasserpumpen gedacht worden.

Zu Gruppe A, Ziffer 2. Barrierenstangen nebst Pfosten und Stützen sind die meist vor Schaufenstern, Schauschränken und dgl. angebrachten Schutzstangen, welche bezwecken, einen Zwischenraum zwischen dem besichtigenden Publikum und den ausgestellten Gegen­ständen oder Schaufenstern zum Schutze der beiden letzteren abzugrenzen. Auch kommen diese Barrieren­stangen an Kassen häufig vor, um das Publikum zur Einhaltung eines bestimmten Weges zu zwingen.

Zu Gruppe A: Ziffer 6 und 10. Bei Gardinen- stangen, Borhangstangen, Treppenläuferstangen und dergl. muß darauf geachtet werden, daß nur solche beschlagnahmt sind, welche aus Kupfer und Kupfer­legierungen bestehen, gerade diese Gegenstände werden vielfach in mit Messing überzogenem Eisenrohr aus­geführt. Treppenläuferstangen-Enüknöpse fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie zu Treppen­läuferstangen aus Eisen mit Messing überzogen ge­hören.

Treppenläuferstangen-undGardinenstangen-Oesen sind nicht in die Beschlagnahme einbezogen worden, damit diese zur Befestigung von Ersatzstangen benutzt werden können. Sie können aber, wenn sie abgeliefert werden, zu den gleichen Preisen und Bedingungen wie die Treppenläuferstangen selbst angenommen werde«.

Zu Gruppe A, Ziffer 8. Schutzstangen und Schutz­gitter bestehen fast durchweg aus Kupfer und Kupfer­legierungen, zumal wenn dieselben irgend eine Biegung aufweisen. Eisen mit Messing überzogene Gegenstände lassen sich nicht in gebogene Form bringen. Es könnte sich höchstens darum handeln, daß vorher gebogene eiserne Gegenstände nachher galvanisch ver- messingt werden, was aber in der Praxis selten ausgeführt wurde.

Zu Gruppe B, Ziffer 19 und 29. Bei Briefkasten-, schildern und Briefeinwürfen, bei Pfeiler- und Füllungsbekleidungen an Fassaden sind diejenigen aus­genommen worden, welche eingemauert sind. In den meisten Fällen sind diese Gegenstände verdeckt an Steinschrauben angeschraubt, so daß der Ausnahmefall nicht gegeben ist.

Zu Gruppe B, Ziffer 20. Unter Füllungen von Geländern sind die zwischen Stützen befindlichen Aus­kleidungen, vielfach in Stabform verstanden. Dieselben werden in den meisten Fällen ersetzt werden müssen, da vielfach die baupolizeilichen Vorschriften, bestimmte Stababstände vorschreiben. , ~

Die Handleisten sind meist auf eisernen Trage- konstruktionen aufgebracht, so daß sie ohne weiteres entbehrt werden können. .

Zu Gruppe B Ziffer 25, 26 und 27. Die durch die Bekanntmachung betroffenen innernen und äußeren Bekleidungen von Türen, Fenstern, Kassenschaltern usw. sind fast durchweg auf anderweitige Tragekon­struktionen aufgebracht, so daß nach deren Entfernung

die Türen usw. selbst noch immer brauchbar bleiben. Die Bekleidungen sind meist aufgeschraubt. Die Ver- schraubung ist sehr häufig von außen sichtbar ausge­führt, so daß die Entfernung von der Rückseite aus­geschehen muß.

Zu Gruppe B, Ziffer 31. Türkaöpfe, Türgriffe usw. können entbehrt werden, da solche Türknöpfe welche zur Betätigung eines Schloßes dienen, ausge­nommen sind Die Schließfähigkeit der Türen ist dem­nach gewahrt.

Zu Gruppe C, Ziffer 36. Hier ist darauf zu achten, daß Sie genannten Gegenstände nur dann unter die Bekanntmachung fallen, wenn sieGegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung" sind. Die gleichen Gegenstände fallen nicht unter die Be­kanntmachung, wenn sie sich im Besitze von Privaten befinden.

§3.

Für die Abnahme der freiwillig abgelieferten Gegenstände wird unter Leitung des Herrn Kupfer­schmiedemeisters Schüßler, Hersfeld, Markt 31, eine Sammelstelle errichtet. Die Sammelstelle ist geöffnet jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend vor­mittags von 10 bis 12 Uhr und nachmittags von 2-4 Uhr.

§4 .

Freiwillige Ablieferung, Stellung von Ausbaupersonal.

Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegen­stände anzugeben.

Dem Ablieferer wird bei der Ablieferung ein Anerkenntnisschein ausgehändigt, aus dem das Ge­wicht der abgelieferten Gegenstände, der Uebernahme­preis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkennt­nisscheines wird der darin festgesetzte Betrag an den bezeichneten Eigentümer alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des gerechtigten Zweifel bestehen.

Ist es dem Betroffenen nicht möglich, die beschlag- JÄjtlÄ

zum Ausbau verschaffen konnte, so kann der Betroffene auf Vordruck die Nachweisung der erforderlichen Hilfskräfte beantragen.

Die Bezahlung der Hilfskräfte liegt dem Be­troffenen selbst ob.

Die Stellung von Arbeitern und Handwerkern kommt nur für die Gegenstände der Gruppe B, Ziffer 17, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31 und der Gruppe C, Ziffer 34 in Betracht.

Die Anträge sind bis zum 31. Juli 1917 einzu- reichen.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbe­stimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Hersfeld, den 4. Juli 1917.

Der Kreisausschuß des Kreises Hersfeld.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde.

Der Aufkauf der nach § 2 der Reichskanzler­bekanntmachung vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzbl. S. 577) beschlagnahmtenj Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde erfolgt ausschließlich durch Personen, welche im Besitz von auf den Namen lautenden, mit der Unterschrift des Reichskommissars für Faßbewirt­schaftung versehenen Ausweiskarten sind.

Die Unterbevollmächtigten von Fatzhändlern bedürfen überdies eines von dem bevollmächtigden Faßhändler mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen, von der Bereinigung Deutscher Faß­händler G. m. b. H. in Berlin gegengezeichneten Berechtigungsausweises.

Die Formblätter für die Ausweiskarten und Berechtigungsausweise werden vom Reichskommissar für Faßbewirtschaftung bestimmt.

Die Aufkäufer haben bei ihrer Tätigkeit die Ausweiskarten und bezw. die Berechtigungsaus- weise bei sich zu führen und auf Verlangen der Polizeiorgane und der Verkäufer von Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden vorzuzeigen. Die Namen der mit Ausweiskarten versehenen Aufkäufer werden in den Amtsblättern öffentlich bekannt ge­macht. Bei Entziehung der Ausweiskarte, die der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung jederzeit verfügen kann, wird in gleicher Weise verfahren.

Personen, die mit Ausweiskarten und bezw. Berechtigungsausweise nicht versehen sind und solche nicht bei sich führen, sind zum Aufkauf von beschlag­nahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden nicht berechtigt. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 8 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faß­

bewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 575) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Berlin, den 9. Juli 1917.

Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. Geheimer Rat Dr. Beutler.

Bekanntmachung.

Die durch den Krieg herbeigeführte Steigerung der Baustoffpreise und Löhne hat zur Folge, daß die Versicherungsnehmer im Falle eines Brandes Schaden leiden, da naturgemäß die Schätzungen der Versicherungswerte, welche der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, nach den geringeren Friedenspreisen bemessen sind. Die Hessische Brandversicherungsanstalt ist, wie bereits in einer früheren Bekanntmachung mitgeteilt wurde, bereit zum Schutze der Versicherungsnehmer auf Antrag den gegen den normalen (Friedens) Wert sich jetzt ergebenden Mehrwert der Gebäude kurzlaufend zu versichern, doch behält sie sich in jedem Falle die Entscheidung vor. Die Höherversicherung erfolgt bis zu 25o/o des seitherigen Schätzungswertes; im gleichen Verhältnis findet eine Erhöhung der Brandsteuern statt. Diese Versicherung darf nicht zu Beleihungs- zwecken dienen und ist zunächst auf eine einjährige Dauer, die beim Ablauf verlängert werden kann, beschränkt. Im Falle eines Brandes hat der Versicherungsnehmer den Nachweis der erhöhten Versicherungswerte zu führen. Anträge sind unter Angabe des Prozentsatzes der gewünschten Höher­versicherung und unter Beifügung der Brand­versicherungsscheine direkt an die Hessische Brand- ^DMMDMMLM^^^^^^d^MMMiWMMMMDW

Hessische Brandversicherungs-Anstalt. * * *

Hersfeld, den 9. Juli 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 8341. Der Landrat.

. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 19. Juli 1917.

Die Fleischabgabe in den Metzgereien in Hersfeld und Kalkobes erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend auf die Zusatzkarte mit 250 gr.; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Außerdem dürfen die Fleischmengen auf die Bezugsscheine der Gastwirte pp. und auf die Krankenkarten, sowie Wurst anf die Reichsfleischkarte mit 125 gr., (Kinder die Hälfte) abgegeben werden.

Der Fleischverkauf auf die Reichsfleischkarte erfolgt mit 125 gr. (Va für Kinder) am Montag nächster Woche.

In den ländlichen Schlachtbezirken erfolgt die Fleichschabgabe nur auf Zusatzkarten mit 250 gr. für Erwachsene und die Hälfte für Kinder. Nach Be­friedigung der Zusatzkarten darf auch auf die Reichs­fleischkarte 60 gr. Fleisch verabfolgt werden, jedoch nicht mehr als 240 gr. auf den Haushalt.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses.

I, Sg ;

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 17. Juli. Während der diesjährigen Gerichtsferien vom 16. Juli bis 15. September 1917 sind die Geschäftsstunden der Gerichtsschreiberei des Königl. Amtgerichts hier und der Gerichtskasse auf 812 Uhr Vormittags und 34 Uhr Nachmittags festgesetzt worden.

):( Hersfeld, 19. Juli. In der am 17. d. Mts. stattgefundenen Versammlung der Metzgerinnung ist an Stelle des verstorbenen Obermeisters Ernst He rd a dessen Stellvertreter Herr Konrad Sander zum Ober­meister und als Stellvertreter desselben Herr Georg Lützenbauer einstimmig gewählt worden.