Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 167. 5ebl96r ^ML^ Freitag, den 20. Juli
1017
Amtlicher Teil.
Ausführungsbeftimmungen zu der Bekanntmachung des Stellv. Kommandierenden Generals No. M c1/3. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungs- gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tomback, Bronze).
Vom 20. Juni 1917. Veröffentlicht im Kreisblatt
Nr. 145 vom 24. 6. d. Js.
Gemäß § 9 der Bekanntmachung des stellvertret. Kommandierenden Generals und § 2 der Anweisung an die Kommunalverbände werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 1.
Die im 8 3 genannte Sammelstelle dient zugleich als Beratungsstelle, welche dem Publikum jederzeit Auskunft zu erteilen hat, ob der eine oder andere Gegenstand unter die Aufzählung des § 2 der Bekanntmachung fällt, vor allem ob die Gegenstände aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen oder nur mit diesen überzogen sind usw. Die Beratungsstelle ist auch verpflichtet, auf Wunsch der Betroffenen die Gegenstände chei diesen selbst besichtigen zu lassen, wenn es sich um Gegenstände der Gruppe B, Ziffer 17, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31 und Gruppe C, Ziffer 84 handelt. *
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekantmachung werden lediglich die in § 2 der Bekanntmachung namentlich aufgeführten Gegenstände betroffen. Ob es sich um solche aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehende Gegenstände oder um solche Gegenstände handelt, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen nur als Ueberzug oder Plattierung auf Eisen verwendet sind, läßt sich durch Anseilen oder Magneten feststellen; die ersterer* werden durck üen. MWMWMW uMt angezogen, Während dies bei den letzteren der Fall ist.
Zu Gruppe A, Ziffer 1. Bei außer Betrieb befindlichen Wasserpumpen ist in der Hauptsache an die in ländlichen Gemeinden vielfach stillgelegten Hauswasserpumpen gedacht worden.
Zu Gruppe A, Ziffer 2. Barrierenstangen nebst Pfosten und Stützen sind die meist vor Schaufenstern, Schauschränken und dgl. angebrachten Schutzstangen, welche bezwecken, einen Zwischenraum zwischen dem besichtigenden Publikum und den ausgestellten Gegenständen oder Schaufenstern zum Schutze der beiden letzteren abzugrenzen. Auch kommen diese Barrierenstangen an Kassen häufig vor, um das Publikum zur Einhaltung eines bestimmten Weges zu zwingen.
Zu Gruppe A: Ziffer 6 und 10. Bei Gardinen- stangen, Borhangstangen, Treppenläuferstangen und dergl. muß darauf geachtet werden, daß nur solche beschlagnahmt sind, welche aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehen, gerade diese Gegenstände werden vielfach in mit Messing überzogenem Eisenrohr ausgeführt. Treppenläuferstangen-Enüknöpse fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie zu Treppenläuferstangen aus Eisen mit Messing überzogen gehören.
Treppenläuferstangen-undGardinenstangen-Oesen sind nicht in die Beschlagnahme einbezogen worden, damit diese zur Befestigung von Ersatzstangen benutzt werden können. Sie können aber, wenn sie abgeliefert werden, zu den gleichen Preisen und Bedingungen wie die Treppenläuferstangen selbst angenommen werde«.
Zu Gruppe A, Ziffer 8. Schutzstangen und Schutzgitter bestehen fast durchweg aus Kupfer und Kupferlegierungen, zumal wenn dieselben irgend eine Biegung aufweisen. Eisen mit Messing überzogene Gegenstände lassen sich nicht in gebogene Form bringen. Es könnte sich höchstens darum handeln, daß vorher gebogene eiserne Gegenstände nachher galvanisch ver- messingt werden, was aber in der Praxis selten ausgeführt wurde.
Zu Gruppe B, Ziffer 19 und 29. Bei Briefkasten-, schildern und Briefeinwürfen, bei Pfeiler- und Füllungsbekleidungen an Fassaden sind diejenigen ausgenommen worden, welche eingemauert sind. In den meisten Fällen sind diese Gegenstände verdeckt an Steinschrauben angeschraubt, so daß der Ausnahmefall nicht gegeben ist.
Zu Gruppe B, Ziffer 20. Unter Füllungen von Geländern sind die zwischen Stützen befindlichen Auskleidungen, vielfach in Stabform verstanden. Dieselben werden in den meisten Fällen ersetzt werden müssen, da vielfach die baupolizeilichen Vorschriften, bestimmte Stababstände vorschreiben. , ~
Die Handleisten sind meist auf eisernen Trage- konstruktionen aufgebracht, so daß sie ohne weiteres entbehrt werden können. .
Zu Gruppe B Ziffer 25, 26 und 27. Die durch die Bekanntmachung betroffenen innernen und äußeren Bekleidungen von Türen, Fenstern, Kassenschaltern usw. sind fast durchweg auf anderweitige Tragekonstruktionen aufgebracht, so daß nach deren Entfernung
die Türen usw. selbst noch immer brauchbar bleiben. Die Bekleidungen sind meist aufgeschraubt. Die Ver- schraubung ist sehr häufig von außen sichtbar ausgeführt, so daß die Entfernung von der Rückseite ausgeschehen muß.
Zu Gruppe B, Ziffer 31. Türkaöpfe, Türgriffe usw. können entbehrt werden, da solche Türknöpfe welche zur Betätigung eines Schloßes dienen, ausgenommen sind Die Schließfähigkeit der Türen ist demnach gewahrt.
Zu Gruppe C, Ziffer 36. Hier ist darauf zu achten, daß Sie genannten Gegenstände nur dann unter die Bekanntmachung fallen, wenn sie „Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung" sind. Die gleichen Gegenstände fallen nicht unter die Bekanntmachung, wenn sie sich im Besitze von Privaten befinden.
§3.
Für die Abnahme der freiwillig abgelieferten Gegenstände wird unter Leitung des Herrn Kupferschmiedemeisters Schüßler, Hersfeld, Markt 31, eine Sammelstelle errichtet. Die Sammelstelle ist geöffnet jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend vormittags von 10 bis 12 Uhr und nachmittags von 2-4 Uhr.
§4 .
Freiwillige Ablieferung, Stellung von Ausbaupersonal.
Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben.
Dem Ablieferer wird bei der Ablieferung ein Anerkenntnisschein ausgehändigt, aus dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag an den bezeichneten Eigentümer alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des gerechtigten Zweifel bestehen.
Ist es dem Betroffenen nicht möglich, die beschlag- JÄjtlÄ
zum Ausbau verschaffen konnte, so kann der Betroffene auf Vordruck die Nachweisung der erforderlichen Hilfskräfte beantragen.
Die Bezahlung der Hilfskräfte liegt dem Betroffenen selbst ob.
Die Stellung von Arbeitern und Handwerkern kommt nur für die Gegenstände der Gruppe B, Ziffer 17, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31 und der Gruppe C, Ziffer 34 in Betracht.
Die Anträge sind bis zum 31. Juli 1917 einzu- reichen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Hersfeld, den 4. Juli 1917.
Der Kreisausschuß des Kreises Hersfeld.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde.
Der Aufkauf der nach § 2 der Reichskanzlerbekanntmachung vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzbl. S. 577) beschlagnahmtenj Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde erfolgt ausschließlich durch Personen, welche im Besitz von auf den Namen lautenden, mit der Unterschrift des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung versehenen Ausweiskarten sind.
Die Unterbevollmächtigten von Fatzhändlern bedürfen überdies eines von dem bevollmächtigden Faßhändler mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen, von der Bereinigung Deutscher Faßhändler G. m. b. H. in Berlin gegengezeichneten Berechtigungsausweises.
Die Formblätter für die Ausweiskarten und Berechtigungsausweise werden vom Reichskommissar für Faßbewirtschaftung bestimmt.
Die Aufkäufer haben bei ihrer Tätigkeit die Ausweiskarten und bezw. die Berechtigungsaus- weise bei sich zu führen und auf Verlangen der Polizeiorgane und der Verkäufer von Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden vorzuzeigen. Die Namen der mit Ausweiskarten versehenen Aufkäufer werden in den Amtsblättern öffentlich bekannt gemacht. Bei Entziehung der Ausweiskarte, die der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung jederzeit verfügen kann, wird in gleicher Weise verfahren.
Personen, die mit Ausweiskarten und bezw. Berechtigungsausweise nicht versehen sind und solche nicht bei sich führen, sind zum Aufkauf von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden nicht berechtigt. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 8 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faß
bewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 575) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 9. Juli 1917.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. Geheimer Rat Dr. Beutler.
Bekanntmachung.
Die durch den Krieg herbeigeführte Steigerung der Baustoffpreise und Löhne hat zur Folge, daß die Versicherungsnehmer im Falle eines Brandes Schaden leiden, da naturgemäß die Schätzungen der Versicherungswerte, welche der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, nach den geringeren Friedenspreisen bemessen sind. Die Hessische Brandversicherungsanstalt ist, wie bereits in einer früheren Bekanntmachung mitgeteilt wurde, bereit zum Schutze der Versicherungsnehmer auf Antrag den gegen den normalen (Friedens) Wert sich jetzt ergebenden Mehrwert der Gebäude kurzlaufend zu versichern, doch behält sie sich in jedem Falle die Entscheidung vor. Die Höherversicherung erfolgt bis zu 25o/o des seitherigen Schätzungswertes; im gleichen Verhältnis findet eine Erhöhung der Brandsteuern statt. Diese Versicherung darf nicht zu Beleihungs- zwecken dienen und ist zunächst auf eine einjährige Dauer, die beim Ablauf verlängert werden kann, beschränkt. Im Falle eines Brandes hat der Versicherungsnehmer den Nachweis der erhöhten Versicherungswerte zu führen. Anträge sind unter Angabe des Prozentsatzes der gewünschten Höherversicherung und unter Beifügung der Brandversicherungsscheine direkt an die Hessische Brand- ^DMMDMMLM^^^^^^d^MMMiWMMMMDW
Hessische Brandversicherungs-Anstalt. * * *
Hersfeld, den 9. Juli 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 8341. Der Landrat.
. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 19. Juli 1917.
Die Fleischabgabe in den Metzgereien in Hersfeld und Kalkobes erfolgt in dieser Woche am Freitag und Sonnabend auf die Zusatzkarte mit 250 gr.; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Außerdem dürfen die Fleischmengen auf die Bezugsscheine der Gastwirte pp. und auf die Krankenkarten, sowie Wurst anf die Reichsfleischkarte mit 125 gr., (Kinder die Hälfte) abgegeben werden.
Der Fleischverkauf auf die Reichsfleischkarte erfolgt mit 125 gr. (Va für Kinder) am Montag nächster Woche.
In den ländlichen Schlachtbezirken erfolgt die Fleichschabgabe nur auf Zusatzkarten mit 250 gr. für Erwachsene und die Hälfte für Kinder. Nach Befriedigung der Zusatzkarten darf auch auf die Reichsfleischkarte 60 gr. Fleisch verabfolgt werden, jedoch nicht mehr als 240 gr. auf den Haushalt.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I, Sg ;
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 17. Juli. Während der diesjährigen Gerichtsferien vom 16. Juli bis 15. September 1917 sind die Geschäftsstunden der Gerichtsschreiberei des Königl. Amtgerichts hier und der Gerichtskasse auf 8—12 Uhr Vormittags und 3—4 Uhr Nachmittags festgesetzt worden.
):( Hersfeld, 19. Juli. In der am 17. d. Mts. stattgefundenen Versammlung der Metzgerinnung ist an Stelle des verstorbenen Obermeisters Ernst He rd a dessen Stellvertreter Herr Konrad Sander zum Obermeister und als Stellvertreter desselben Herr Georg Lützenbauer einstimmig gewählt worden.