9ersiefoer Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 160. ^'"ta®“"“ Donnerstag, den 12. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Vom 21. Juni 1917.
(Schutz statt Fortsetzung.)
VIII. Uebergangsvorschristen.
§ 73.
Folgende Verordnungen treten mit Beginn des 16. August 1917 mit der Maßgabe der 88 74 bis 77 außer Kraft.
1. Verordnung über-das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Juni 1915 (Reicks-Hesetzbl. S. 379);
2. Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782);
3. Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) ;
4. Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1313);
5. Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) in der Fassnng der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811);;
6. Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 621) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846);
7. Artikel 1, 2, 4 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1360);
8. Verordnung über Hülsensrüchsk vom 23. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 267);
9. Verordnung über Buchweizen und Hirse vom MWMMWMMMWWM
10. Verordnung über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 649);
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten, vorhaltlich der Vorschrift im § 74, die zur Ausführung dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß einzelne Vorschriften dieser Verordnungen früher außer Kraft treten.
§ 74.
Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915, 28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 über die Berbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft,- soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1917 zu ändern oder zu ergänzen.
§ 75.
Wer mit dem Beginn des 16. August 1917 Vorräte früherer Ernten an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet,sie dem Kommunalverbande desLagerungsorts bis zum 20. August 1917, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreide- stelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigentume stehenden VorrMe zu erstatten.
Die Anzeigepflicht (8 75) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen:
b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilung G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsge- fellschaft m. b. H., der Reichgerstengesellschaft m. b. H., der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H., stehen -
c) Borräte, die bei einem Besitzer an
1. Brotgetreide,
2. anderem Getreide
3. Hülsenfrüchten,
4. Buchweizen und Hirse einschließlich der aus der betreffenden Fruchiart her- gestellten Erzeugnisse je 25 Kilogramm nicht übersteigen,-
d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind.
§ 77.
Mit dem Beginne des 16. August 1917 sind die anzeigepflichtigen Borräte (§ 75 Abs. 1, § 76) für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und die in ihrem Eigentume stehenden (§ 75 Abs. 2) Vorräte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen.
IX. Schluß- und Steafvorschriften.
§ 78.
Die Vorschrift dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des § 58 e, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte gelten die Verordnungen vom 11. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67).
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet Früchte und daraus her- gestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet eingeführt werden, dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilung G. m. b. H. und die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert werden.
§ 79.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite- schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunal- verbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet -
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs- geschäft über sie abichlietzt:__________________.
8. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Borräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig (§§ 4, 46) unterläßt;
4. wer den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Früchte zu Saatzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind:
5. wer den gemäß § 17 Abs. 1 g erlassenen Bestimmungen zuwider ausmahlt oder'ausmahlen läßt;
6. wer den auf Grund des § 18 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen über die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der Erzeugnisse zuwiderhandelt -
7. wer höher als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen^ Verarbeitungslöhne oder Vergütungen (§ 52) fordert oder sich versprechen oder gewähren läßt;
8. wer den Vorschriften im 8 49 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht tn die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 18 Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wiffentich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
9. wer der Vorschrift im § 50 zuwider °Ver- fchwiegenhett nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält -
10. wer die ihm nach § 3 Abs. 2, § 6, § 9 Ads. 2, § 75 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht -
11. wer den Vorschriften des 8 H Abs. 2, 8 48 Abs. 1, 2, 8 53, § 54 Abs. 1, 8 55 Abs. 1, 8 78 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt -
12. werden Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde auf Grund der 88 57, 58, 60, 61, 62 Abs. 2, §§ 63, 65, 66, 70 Abs. 1 Satz 2, § 71 erläßt oder die nach § 74 in Kraft bleiben.
Der Versuch ist strafbar.
Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsinhabers ein.
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Werte der Borräte gletch- kommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nr. 1 bis 6, 10 bis 12 auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 70 für verfallen erklärt worden sind.
§ 80.
Ist eine der im § 79 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 81.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 82.
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helffertch.
Hersseld, den 10. Juli 1917.
Futtermittelanzeige.
Am Donnerstag dieser Woche gelangen 211V2 Zentner Mischfutter durch die Firma A. Löwenberg hier zur Abgabe. Preis 13. Mark pro Ztr.
Zusammensetzung: 100 Ztr. Kleie, 50 Ztr. Schtlf- rohrmehl, 29 Ztr. Kleeheumehl, 20 Ztr. Knochengries und 12V? Ztr. Eiweißsparfutter. Der Eiweißgehalt des Futters beträgt 24 °/o, der Fettgehalt 3,5 A. Es empfiehlt sich, das Futter Anfangs nur in geringen Mengen zu geben und vor der Abgabe mit heißem Wasser gut anzubrühen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 6821. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 7. Juli 1917.
Dem hiesigen Roten Kreuz habe ich
5 Zentner Zucker
zu Einkoch-undEtnmache-Zwecken mit der Verpflichtung überwiesen, von dieser Menge an Personen in Stadt und Kreis Hersfeld, welche bereit sind, Obstkonserven für das Rote Kreuz herzustellen, Teilmengen abzu-
geben.
Die für den empfangenen Zucker abzuliefernde Art und Menge Obstkonserven bleibt der Vereinbarung SÄÄhii^ i Tgb. No. 8170. Der Landrat.
I V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt
Hessen-Nassau
I. No. Cassel, den 20. Juni 1917.
Eine Landesversicherungsanstalt hat ihre Darlehns- nehmer durch Rundschreiben darauf hingewiesen, daß durch den Krieg eine erhebliche Versteuerung aller Baukosten eingetreten ist, die ihren Einfluß notwendig auch da bemerkbar macht, wo Gebäude von Brandschäden betroffen werden und wieder hergestellt werden müssen. Genügte bekanntlich schon bisher die Versicherungssumme nur annähernd zur Herstellung des Zerstörten, so trifft das bei den früher abgeschlossenen Versicherungen der erhöhten Preise der Baumaterialien, der höheren Arbeitslöhne usw. jetzt im verschärftem Maße zu. Es erscheint daher unerläßlich, eine ent- sprecheude zeitweilige Erhöhung der Versicherungssummen vorzunehmen, die zur Zeit etwa 25 bis 5O°/o für die nächsten Jahre betragen dürften.
J. V.: gez. Unterschrift.
An die Königlichen Herrn Landräte der Provinz Hessen-Nassau, die Fürstlichen Herren Kreisamtmänner des Fürstentums Waldeck und die Magistrate in Cassel, Eschwege, Frankfurt a M, Fulda, Hanau, Hüchst-aM. Schmalkalden und Wiesbaden.
Hersfeld, den 30. Juni 1917.
„Wird veröffentlicht."
Kgl. Versicherungsamt.
Der Vorsitzende:
I. V. No. 1171. I. B:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 'S?. Juni 1917.
Nach Mitteilung der Eisenbahnverwaltung wird fortan zum Besuche der zur Erholung im neutralen Auslande untergebrachten und zur Teilnahme an der Beerdigung von daselbst gestorbenen deutschen Kriegsgefangenen den Angehörigen dieser Personen vereinbarungsgemäß auf allen deutschen Staatsbahnen eine Fahrpreisermäßigung in demselben Umfange und unter den gleichen Voraussetzungen gewährt, wie den Angehörigen kranker oder verwundeter deutscher Kriegsteilnehmer. Die zur Erlangung dieser Vergünstigung bekzubringenden Ausweise muffen erkennen lassen, daß es sich um den Besuch oder die Beerdigung von deutschen Kriegsgefangenen im neutralen Ausland handelt.
Die Königlichen Eisenbahndienstellen sind eisen- bahnseitig mit entsprechender Weisung versehen worden- den Privateifenbahnen wird nahegelegt werden, auf ihren Strecken die gleiche Vergünstigung zu gewähren.
Tgb. Nr. I. 6886. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affefs»r.