Hersfelder Tageblatt
Amtliches Anzeiger ^D^ für den Kreis Hersfeld SerrWer KMM
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Nr. 159. 3'1"’“ ^Ä^11"“ Mittwoch, den 11. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Vom 21. Juni 1917.
(Fortsetzung.)
VI. Berbranchsregelnng.
1. Allgemeine Vorschriften.
§ 56.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten der menschlichen Ernährung und welche der Verfütterung dienen sollen, insbesondere, welche Mengen an Hafer den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung zu überweisen sind.
§ 57.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirk zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.
§ 58.
Die Kommunalverbände haben
a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide und Gerste sowie von Brot an Verbraucher festznsetzen.
b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kommunalverbandes, vorbehaltlich der Vorschrift im § 17 Abs. 1 c, zu verbieten,' soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erforderen, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen i
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-) durch Ausgabe von Brotkarten eineBerbrauchs- regelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt.
e) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der Beschlagnahme nicht unterliegenden Getreides und Mehles sowie des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles unter Berücksichtigung der Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl vom 13. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 229, 252) zu sichern.
§ 59.
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen.
§ 60.
Die Kommunalverbände können ferner insbesondere
a) anordnen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien hergestellt werden dürfen,'
b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zusammensetzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen,'
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.
§ 61.
Jeder Kommunalverband hat innerhalb seines Bezirks mit den ihm von der Reichsgetreidestelle über- wiesenen oder den nach § 32 erworbenen und mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle zurückbehaltenen Borräten anFuttergetreide den erforderlichenAusgleich zwischen den Haltern von Tieren nach näherer Anweisung der Reichsfuttermittelstelle herbeizuführen.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.
§ 62.
Die Kommunalverbände können mit Genehmigung -erhöheren Verwaltungsbehörde nähereBestimmungen darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 7) anzu- sehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide auf solche landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Borräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1918 ausreichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger erforderliche Brot entsprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst herstellen.
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bestimmen, daß die Herstellung von Grünkern (§ 9) nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so viel Dinkel und Spelz übrigbehalten, wie sie zur Ernährung der Selbstversorger und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden dürfen.
§ 68.
Die Kommunalverbände haben ausreichende
Maßnahmen zur Ueberwachung der Selbstversorger zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen:
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten) abhängig ist;
6) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl und Schrot nur zur Schaffung eines Borrats für höchstens zwei Monate gestattet wird;
c) daß jedem Unternehmer eines landwirtlichen Betriebs von dem Kommunalverbände der Betrieb angewiesen wird, in dem er sein Brotgetreide und seine Gerste verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist;
d) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen^die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigte ordnungsmäßig ausgestellte Mahlkarte belegt sind.
c) daß die Betriebe Mahlbücher nach vorgeschriebenen Muster zu führen haben,'
f) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bet der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Mahlkarten und in byt Mahbüchern zu vermerken haben.
3. Durchführung der Verbrauchsregelung.
§ 64.
Zur Durchführung der in den §§ 57 bis 63 bezeichneten Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
§ 65.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die Art der Regelung (§§ 57 bis 63) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne ^^-"^
Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen.
§ 66.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 57 bis 65 für die Gemeinden entsprechend.
§ 67.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichen.
§ 68.
Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung §§ 57 bis 66 entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
VII. Ausführungsvorschriften.
§ 69.
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Be- solgung der Pflichten unzuverlässig die ihm durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einen landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtnng der nach § 63 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung feiner Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis 3 unzuverläßig erweist oder seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 3 oder seine Ab- lieferunpspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung entziehen und bei der Enteignung seine Bestände abweichend von der Vorschrift im § 43 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunalverband übereignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde entgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 70.
Der Kommunalverband kann Borräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu verwenden sucht, sowie alle Borräte, die unbefugt hergestellt, oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle oder »es von ihr bezeichneten Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon
vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung solcher Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde entgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 71.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Sie können Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
§ 72.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 15 b der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
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Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler.
__________________Fortsetzung folgt.__________________
Hersfeld, den 29. Juni 1917.
Alle Entlassungs- und Versetzungs- gefuche, Iurückstellungsgefuche, sowie Urlaubsgesuche für Mannschaften am Feind, in den Etappen, Generalgouvernements und im Heimatgebiet find künftig von den Gemeinde bezw. GutS- voritäuden zu begntachten und alsdann an das für den Heimatsort Zustand ige Mitglied SerKriegs- Wirtfchaftsstelle weiter z« geben. Bon hier sind sodann alle Gesuche, nachdem sie zunächst mit dem eigenen Gutachten versehen worden sind, umgehend bei mir einzureichen.
Jedes Gesuch muß genaue Angaben enthalten über Namen, Beruf, Wohnsitz und Alter des Reklamierten und seiner nächsten Familienangehörigen einschließlich der Eltern und Geschwistern. Die Größe des Grundbesitzes ist getrennt nach Ackerland, Wiesen und Wald anzugeben. Ebenso sind die vorhandenen männlichen und weiblichen Hilfskräfte anzugeben. Der Truppenteil des Reklamierten ist genau zu bezeichnen.
Am Kopf des Anschreibens sind von der zuerst vorlegenden Behörde die Angaben über die Person des Reklamierten u. die Art des Gesuches auszuwerfen.
Es liegt im eigenen Interesse der Antragsteller Sie vorstehenden Richtlinien in allen Fällen genau zu beachten. Anderenfalls sind Verzögerungen bei Erledigung der Gesuche unvermeidlich.
Ich ersuche die Herren Ortsvorstände Vorstehende- in geeigneter Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
I. M. Nr. 5985. Der Landrat.
A V:
Funke,Kr'e'issekretär.
Bus der Heimat.
):(Hersfeld, 10. Juli. Wegen der jetzt herrschenden Zuckerknappheit und des Mangels an Gummi zu Ringen ist für den kommenden Winter das Dörren von Obst und Gemüse wichtiger Senn je. Keine Hausfrau sollte das Dörren unversucht lassen. In der Beratungsstelle des Hausfrauenvereins jeden Freitag Abend von W Uhr ab wird gezeigt, wie man mit einfachen Mitteln aus kleinster Gasflamme sich seinen Wintervorrat selbst trocknen kann.
§ Hersfeld, 10. Juli. Von den Arbeitskommando zu Heimboldshausen und Kerspenhausen sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen. Maximow Jakob 5 9/11 (Russe), Jordan, 2. Komp. (Franzose), Bouvart, 2. Komp. (Franzose), Berger, 2. Komp. (Franzose).
):( Hersfeld, 10. Juli. (Geistige Nahrung- zufuhr.) Es ist ein eigen Ding um den Bildungk- drang der Menschheit in großen Kampsestagen. Man sollte meinen, daß alle geistige Regsamkeit unter dem Donner der Kanonen absterben müßte, aber nein, gerade das Gegenteil ist der Fall. Ja, mancher Feldgraue hat vielleicht erst im Schützengraben, im Lazarett oder auf hoher See Zeit und Stimmung gefunden, sich mit den mannigfachen Gaben unserer deutschen Dichter zu beschaffen. Aus diesem sich Vertiefen und Genießen einer geistigen INah- rungszufuhr ist ein stetig wachsendes Bedürfnis geworden. So stark, daß das ganze deutsche Volk helfen soll, diesen Hunger zu stillen. Bis zum 15. Juli findet darum der Opfertag statt, der Geldmittel sammelt zum weiteren Ankauf von Lesestoff fürs Feld. Möge die Sammlung rechtes Verstehen und gebefreudige Herzen und Hände finden.