Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 155. °°«'" "TSTT“** Freitag, den 6. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Vom 21. Jimi 1917.
(Fortsetzung.)
III. Bewirtschaftung der Vorräte.
1. Aufgaben der Kommunalverbande im allgemeinen.
§ 20.
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Erntevorschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirks in den einzel en Fruchtarten zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger (§ 7 Abs. 2, § 62) und der ver- sorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 9 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.
§ 21.
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk angebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden,- er hat ferner, unbeschadet des ihm nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechts, dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch nehmen- er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außerhalb seines Bezirks Lagerräume für die Lagerung der Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse in WBWlIIIIIWiMMlMWIHiaMälBW^ Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig fest.
§ 22.
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm gehören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des § 6, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Früchte zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommunalverband entfernt oder wenn sie an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken nach den gemäß § 8 vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzeren Falle die gelieferte Menge dem empfangenen Kommunalverband auf seinem Bedarssanteil (§ 17 Abs. 1 d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach § 17 Abs. 1 e Früchte abzu- liefern, so erhöht sich die abzuliesernde Menge entsprechend.
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse an die im § 17 Abs. 1 c bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs- getretdestelle liefern.
§ 23.
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebenach §§ 7,8,9, 43 zu belassen sind oder von selbstliefern den Kommunalverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen (§ 32). Die über die festgesetzten Mengen (§ 17 Abs. 1 e) hinaus verfügbaren Mengen sind stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Komunalverband kann verlangen, daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt.
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 17 Abs. 1 d) ausnehmen oder auf die festgesetzten Mengen anrechnen.
§ 24.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichs- getreidestell« die für die versorgungsberechtigte Bevölkerung nnd für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (§§ 7, 17 Abs. 1 d) herabsetzen. Die Reichs- getreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse aus den im § 1 bezeichneten Früchten einschränken oder einstellen.
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen mit der Landeszentral- behördc. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reichskanzler.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen
Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftliche» Betriebe erteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ablieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.
§25.
Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirks eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunal- verbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 26.
Der Kommunalverband hat, nnbeschadetdes § 65 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren Anweisungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgetreidestelle zu überwachen nnd Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen.
§ 27.
Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetreide- ftene nach einem von ihr festa<Ztelljeu Vordruck monat- tich die Zu- und Abgänge in den einzelnen Früchten und den daraus hergestellten Erzeugnissen sowie außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten anzu- zeigen.
§ 28.
Die Reichsgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nicht selbstliefernden Kommunalverbandes (§ 32) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzu- schlagende Kommissionäre durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre be- stimmmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunalverbandes. Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen.
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommunalverband schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berücksichtigen. Als Kommissionäre können nur Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon bisher in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern im Kommunalverband als Aufkäufer der Früchte tätig waren. Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil ihrer Kommissionsgebühren an den Kom- munalverbattd abzuführen haben, sind ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig.
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle alle im Kommunalverbande vorhandenen Früchte soweit sie nicht nach §§ 7, 8, 9, 43 den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und abzuliefern. Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber der Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 29.
Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den §§ 4, 21, 25, 26 von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichskanzlers aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Gemeinden für ihre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig entscheidet.
Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für beschleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle zu verteilen. ,
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.
Fortsetzung folgt.
Hersfeld, den 5. Juli 1917.
Die Fleischabgabe in den Metzgereien in Hersfeld und Kalkobes erfolgt in dieser Woche am Freitag und
Sonnabend auf die Zusatzkarte mit 250 gr., Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Außerdem dürfen die Fleischmengen auf die Bezugsscheine der Gastwirte pv und auf die Krankenkarten, sowie Wurst auf die Retchsfleischkarte mit 125 gr. (Kinder die Hälfte abgegeben werden.
Der Fleischverkauf auf die Reichsfleischkarte erfolgt mit 125 gr. (r/r für Kinder) am Montag nächster Woche auf die Markenabschnitte dieser Woche.
In den ländlichen Schlachtbezirken erfolgt die Fleischabgabe nur auf Zusatzkarten mit 250 gr. für Erwachsene und die Hälfte für Kinder. Nach Befriedigung der Zusatzkarten darf auch auf die Reichsfleischkarte 60 gr. Fleisch verabfolgt werden, jedoch nicht mehr als 240 gr. pro Familie.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Es wird vorerst nur Rindvieh abgenommen, das ein Mindestgewicht von 750 Pfund netto hat. Ausnahmen gestattet das Kgl. Landratsamt.
Baumann, Hersfeld
Vertrauensmann für die Fleischversorgung.
Erster Nachtrag.
zu der Ordnung für die Erhebung einer Hundesteuer im Landkreis Hersfeld vom 4. April 1908.
(Beschluß des Kreistags vom 31. März 1917)
§ 1.
Der Paragraph 1 der vorbezeichneten Ordnung wird wie folgt abgeändert:
„Wer einen über drei Monate alten Hund hält, hat für ihn jährlich und zwar ohne Unterschied, ob er einen solchen das ganze Jahr hindurch oder nur kurze Zeit im Laufe desselben besessen hat, eine Kreissteuer von 10 Mark, wer mehrere Hunde gleichzeitig hält, «-- w «äwä iÄ* Mark zu entrichten."
Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben unverändert.
§ 2.
Die erhöhte Steuer ist vom Beginn des Rechnungsjahres 1917 ab zu entrichten.
Der Kreisausschuß.
Der Vorsitzende
Die Mitglieder
von Hedemann, H. Bätz
Reg.-Assessor. Becker
* * *
Vorstehender Nachtrag zu der Ordnung für die Erhebung einer Hundesteuer im Landkreise Hersfeld vom 4. April 1908 wird genehmigt. B. A. 412/17.
Cassel, den 23. Mai 1917.
(Siegel) Der Bezirksausschuß zu Cassel gez. Unterschrift. * * *
Die Zustimmung wird erteilt. No. 12526.
Cassel, den 4. Juni 1917.
Der Ober-Präsident. (Siegel) gez. H e n g-st e n b e r g.
Hersfeld, den 29. Juni 1917.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.
No. 5975. II. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, am 2. Juli 1917.
Im Monat Juni d. I. sind von mir den nachbenannten Persönlichkeiten Jadscheine erteilt worden:
A. Jahresjagdscheine:
a. entgeltliche:
am 1. 6. dem stud. med. Paul Deist in Hersfeld.
„ 2./6. „ Landwirt Johannes Jäger in in
Motzfeld.
„ 4.8. „ Maurermeister Heinrich Hermann in Heimboldshausen.
„ 18. 6. „ Lederfabrikanten Christian Rechberg in Hersfeld.
„ 19. 6 „ Leutnant d. R. Ernst Wege in Hersfeld.
„ 27./6. „ Leutnant d. R. Blackert in Gershausen. b. unentgeltliche: KeiNe!
B. Tagesjagdscheine:
„ 976. „ Werkmeister Martin Engel in Hersfeld.
„ 14/6. „ Proviantamts - Controlleur Wilhelm Weidmann in Hersfeld. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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