Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^j für den Kreis Hersfeld
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 9
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Nr. 154. ’*' b™,^™* Donnerstag, den 5. Juli
1917
Amtlicher Teil.
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Vom 21. Juni 1917.
(Fortsetzung.)
II. Reichsgetreideftelle.
§ 13.
Die Reichsgetreidestelle besteht auK einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.
§ 14.
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direcktorium und einem Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, eirem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören in ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat: er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Ver- waltungsabtetlung als Vorsitzendem und vierund- zwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirtschaft,drei aufdiegroßgewerblichenUnternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großge- werblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichkanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 16.
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für die Zeit bis zum 15. September 1918 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der stattistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§ 17) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durch- zuführen. § 17
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen.
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der ver- sorgungsberechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf,-
b) welche Rücklage aufzusammeln ist;
c) ob und in welchem Umfang Betrieben, die Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe in diesem Sinne gelten nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien (§ 57), ferner Brauereien und Mälzereien;
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunal- verbande für seine Zivilbevölkerung einschleßlich der Selbstversorger sowie an Saatgut von Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden;
e) welche und wieviel Früchte aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern sind und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen . gelten nur als Mindestmengen,-
f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die Reichsgetreldestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, mvbesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Berfütterung freigeben dürfen;
g) bis zu welchem Mindestsätze (Getreide, daß zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, auszu- mahlen ist;
h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwendet werden soll.
Die Festsetzungen zu a und e bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. Der Reichskanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablteserungs- pflicht (e).
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.
Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Ausmahlen des Getreides bis zu den nach Abs. 1 g festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben.
§ 18.
Das Direktorium stellt aufGrund der Feststellungen nach § 17 Abs. 1c die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarbeitung der Früchte und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse sowie für die Ueberwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen.
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Be- trtebsverhältnisse zu erteilen.
§ 19.
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzu- nehmen; sie hat insbesondere:
a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der an sie abzu- liefernden Früchte zu sorgen;
b) die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung ^beanspruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere Mehl, durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern;
c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl
d) den "Kommunalverbänden die ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zu liefern;
e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen:
f) den Betrieben (§ 17 Abs. 1 c) die festgesetzten Mengen zu liefern.
Fortsetzung folgt.
Hersfeld, den 29. Juni 1917.
Die Kirchengemeinden werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß vorläufig nur solche Glocken abzuliefern sind, die ausdrücklich als A-Glocken gemeldet und auch als solche bezeichnet worden sind. Die als B und C bezeichneten Glocken sind vorläufig von der Ablieferung zurückzuhalten.
Tgb. Nr. I. 6S85. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 3. Juli 1917.
Meine Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 148 vom 26. 6. betreffend die Verlegung der Kartenaus- gabe nach dem Gymnasium wird hiermit aufgehoben. Die' Karten-Ausgabestelle befindet sich demnach nach wie vor im Königl. Landratsamt.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 4. Juli 1917.
Die Abgabe von Mischfutter, bei der Firma A. Löwenberg hier, erfolgt erst nächste Woche.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes:
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 3. Juli 1917.
Das Landratsamt hat dringenden Bedarf an Hilfskräften zur Erledigung der mit dem Kriegszustand zusammenhängenden statistischen Arbeiten. Herren und Damen in der Stadt Hersfeld, welche bereit sind, hierbei zu helfen und zwar ehrenamtlich sowohl wie gegen Vergütung für ganze Tage oder täglich stundenweise jedoch regelmäßig, werden im Interesse einer glatten Erledigung umfangreichen Arbeiten gebeten sich baldmöglichst schriftlich beim Landratsamt zu melden. Tgb. Nr. l. 8053. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 30. Juni 1917. Fleischabgaße für die Gastwirte.
Ich weise darauf hin, daß für die Folge Bezugsscheine nur gegen Vorlage der Fleischzusatzkarten ausgestellt werden; nachdem auf die Reichsfleischkartenüber- hauptkeinFleisch mehr oder dochnurnochin ganzgeringen Mengen abgegeben werden kann. Dies gilt auch be
züglich der übrigen Personen und Anstalten, die Fleisch auf Bezugsscheine einkaufen müssen. Der Reichs- und Staatszuschuß mit 70 Pfg. pro Va Pfund wird in diesen Fällen auf die Zusatzkarten nicht vergütet.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes:
I. F. Nr. 1625. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 29. Juni 1017.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, die mit der Erledigung meiner Verfügung vom 18. Juni — l. 6376 Kreisblatt Nr. 143 — betreffend Fahrradbereifungen noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 15. Juli d. J. erinnert.
Tgb. Nr. I. 6853. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 3. Juli 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 20. Mai 1915 (R. G. Bl. S. 287) wird das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen hiermit verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Tgb. Nr. K. G. 1807. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 29. Juni 1917.
Im Anschluß an die Hilssdienstmeldestelle hier ist ein Städtisches Arbeitsamt zum Zwecke der Vermittlung von männlichen und weiblichen Arbeitskräften jeder Art und für jeden Beruf, auch für Halbtags- Stunden<und Heimarbeit, zur Unterbringung Kriegsbeschädigter, Lehrstellen-Vermittlung und Berufsberatung eingerichtet worden. Dasselbe befindet sich in Hersfeld Rathaus, Zimmer 12.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er- |j^iMilHii^^^^^ nru " aMDWr ElurtchturtL aufmerksam zu machen und ihnen deren Benutzung bei vorliegendem Bedarf zu empfehlen. Die Bermittlung erfolgt vollständig kostenfrei.
Tgb. Nr. I. 6370. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 29. Juni 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß Mahlkarten über den 15. August hinaus nicht ausgestellt werden dürfen. Ich ersuche bei Ausstellung von Mahlkarten dies unbedingt zu beachten.
Tgb. No. K. G. 1870. Der Landrat
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
§ Hersfeld, 2. Juli. Am 27. Juni 1917 ist eine Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Holzspänen aller Art in Krast getreten, durch welche eine Meldepflicht für Sägespäne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne (Drehspäne, Maschinen- späne usw.i angeordnet ist. Die Meldungen sind für die am 1. Juli, 1. September und 1. Dezember dieses Jahres vorhandenen Bestände bis zum 15. Tage des betreffenden Monats auf amtlichen Meldescheinen an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der militärischen Institute in Berlin zu erstatten. Ueber die melde- pflichtigen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen. Nicht betroffen von der Verpflichtung zur Meldung werden jedoch alle Personen usw., in deren Gesamtbetriebe der monatliche Anfall nicht mehr als 1 Tonne oder deren gesamter Vorrat nichr mehr als 5 Tonnen beträgt. Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den amtlichen Tageszeitungen erfolgt. Außerdem kann der Wortlaut bei den Landrats-Aemtern, und Polizei-Behörden eingesehen werden.
):( Hersfeld, 4. Juli. (H c i m a t p f l i ch t.) Wieder einmal sieht das deutsche Volk einen Opfertag vor sich und hat dadurch Gelegenheit, seinen deutschen Brüdern im Feld und in der Marine für die todesmutige Landesverteidigung zu danken. Es handelt sich diesmal um den wichtigsten Zweig der Liebesgabentätigkeit,nämlich umdieLesestoffversorgung. Bei, diesem gänzlichen Abgetrenntsein von der Heimat ist das Buch noch das einzige Mittel, unseren Heeren und unserer Flotte Erholung, Zerstreuung und Vergessen der blutigen Gegenwart zu bringen. Dieses Bedürfnis nach geistiger Nahrung ist so ungeheuer groß, daß wir alle helfen müssen, die vielen tausend Wünsche nach Büchern zu befriedigen. Jeder Daheimgebliebene wird es daher für seine heilige Pflicht erachten, sein Scherflein für dieses Liebeswerk beizu- tragen, damit es, wie auch feine Vorgänger in unserer Stadt, ein Ergebnis hat, daß die Bedürfnisse voll befriedigt werden.