Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Weiher fireisW
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 158. 3eb,ger BezWmV^ Mittwoch, den 4 Juli
1917
Amtlicher Zeit
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Vom 21. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:)
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Uebersicht über die Abschnitte.
i. Beschlagnahme. (§§ 1—12)
n. Reichsgetreidestelle. (§§ 13-19) III. Bewirtschaftung der Vorräte. (§§ 20—41) 1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen. 88 20—30)
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände. (§§ 31-35)
3. Aufgaben der Gemeinden. (88 36—41)
IV. Enteignung. (88 42—47)
v. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten Erzeugnissen. (88 48—55)
VI. Verbrauchsregelung. (§§ 56—68).
1. Allgemeine Vorschriften. (88 56—61)
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger. (88 62 und 63)
3. Durchführung der Verbrauchsregelung. (88 64-68)
vn. Ausführungsvorschriften. (88 69—72)
VIII. Uebergangsvorschristen. (88 73—77)
IX. Schluß- und Strafvorschristen. (88 78—82)
I. Beschlagnahme.
8 1.
Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind:
Roggen, ______________
gefeit); Emer, Einkorn, Gerste,, ™ Hafer,
Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken),
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen,
Linsen,
Wicken,
Buchweizen,
Hirse.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt § 55.
Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind als frisches Gemüse geerntete Erbsen und Bohnen, einschließlich Peluschken und Ackerbohnen. Für Grün- kern gilt 8 9.
8 2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten,
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste und Hafer,
Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel- Fesen), Emer und Einkorn, auch in Mischung mit Gerste,
Hülsenfrüchte: Erbsen, einschließlich Peluschken, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Wicken
8 3.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Komunalver- bandes, für den sie beschlagnahmt sind vorgenommen werden, soweit sich nicht aus 88 4 bis 10, 28 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes in den Bezirk eines anderen Komunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte.
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommunalverbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommunalverband auszuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu erfahren..
8 4.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vor- zunehmen.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druscher- ergebniffes Anordnungen treffen.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte sobald sie ausgedroschen sind, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen werden.
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams.
8 5.
Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer von Vorräten eine der ihm nach 8 4 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln- seines Betriebs zu gestatten.
Auf Verlangender Reichsgetreidestelle, der Landes- zentralbehörde oder des Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten des Säumigen verpflichtet.
Jnnnerhalb desselben landwirtschaftlichenBetriebs dürfen räumliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Borräte in eine -andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 25) für die Gemeinde ausgenommen sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommu- nalverband gebracht, so ist die Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
8 7.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten die vom Bundesrat festgesetzten Mengen zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden.
Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach 8 62, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Natural- berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben. Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlich- rechtlicher Grundlagen beruhenden Rechten gelten nicht als Selbstversorger.
8 8.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut. Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut kann trotz der Beschlagnahme in den vom Reichskanzler oder den von ihm bestimmten Stelle festgesetzten Mengen zur Bestellung verwendet werden.
8 9.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, vorbehaltlich/ näherer Bestimmungen nach § 62 Abs. 2, aus ihrem festgebauten grünen Dinkel und Spelz Grünkern herstellen. Die. Beschlagnahme erstreckt sich auf den Grünkern. Hiervon dürfen sie zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf insgesamt bis zu drei Kilogramm verwenden.
Die Unternehmer haben die hergestellten Mengen unverzüglich spätestens bis zum 15. August 1917, dem Kommunalverband anzuzeigen. In der Anzeige.sind die Anzahl der Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben.
8 10.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe selbstgebautes Gemenge (Mifch- frucht, Mengkorn), mit Ausnahme von Mischungen, die nur aus Brotgetreide bestehen, vor der Reife als Grünfutter im eigenen Betriebe verwenden.
8 11.
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung der Verfallerklärung (§ 70), einer nach 88 7 bis 10 zugelassenen oder einer von dem Kommunalverbände genehmigten Verwendung.
Wer im Auftrag -er Reichsgetreidestelle, eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, auf- zubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist.
8 12.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 8§ 1 bis 11 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Fortsetzung folgt.
Verordnung über Höchstpreise für Honig.
Vom 26. Juni 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung 'der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1.
Der Preis für inländischen Honig darf, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, beim Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim- und Preßhonig 1,75 Mk., bei anderen Honigarten 2,75 Mk. für ^ kg nicht übersteigen. Beim Verkaufe durch andere Personen darf der Preis für Seim- und Preßhonig 2,50 Mk., für andere Honigarten 3,50 Mk. für v« kg nicht übersteigen.
Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 kg esrs;^^
Hontgarten bis auf 3 Mk. für V» kg erhöht werden.
Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die,im Abs. 1 und 2 bestimmten Höchstpreise festsetzen.
8 2.
Der Preis füt ausländischen Honig darf die im 8 1 Abs. iSatz 2 festgesetzten Preise nicht übersteigen.
8 3.
Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des Gefäßes sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers (Bahn, 'Schiff oder Post) ein. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gefäß binnen drei Monaten zu dem berechneten Preise zurückzu- nehmen. Falls das Gefäß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Verkäufer für die Abnutzung eine angemessene Herabsetzung des Preises fordern.
8 4.
Unter Seimhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der Waben gewonnene, unter Preßhonig der durch Auspressen aus den Wabenresten gewonnene Honig zu verstehen.
§ 5.
Verträge über Honig die vor dem 30. Juni 1917 zu höheren als den darin festgesetzten Preisen abgeschlossen sind, sind nichtig, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist.
8 6.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
8 7.
Die Reichs-Zuckerstelle kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 8.
Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Hersfeld, den 29. Juni 1917.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern geht in den nächsten Tagen ein Merkblatt für den Bezug von Leder durch Sattlermeister oder Brunnenbauer zur Ausbesserung von Treibriemen und für Pumpen, Klappen und Manschetten und Kolben nebst einer Bezugskarte zu. Ich ersuche, vorkommenden- falls von dieser Neueinrichtung entsprechenden Gebrauch zu machen.
Tgb. No. I. 6884. Der Landrat.
A B.:
v. Hede Mann, Reg.-Assessor.