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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeige»

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.60 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Meiner

für den Kreis Hersfeld

«reisniitt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j

Nr. 152. *"Twartr Dienstag, den 3. Juli

1917

Amtlicher Teil.

$erSfeto, ä 1. Juli 1917.

Auf Abschnitt H der ländlichen Lebensmittelkarte für Verbraucher und deren Kinder (Versorgungs- berechtigte) werden 200 g Gries und auf Abschnitt J derselben 250 g Kunsthonig verabfolgt und auf Abschnitt E der ländlichen Lebensmittelkarte für Landwirte (Selbstversorger), die Hafer und Gerste geerntet' haben und deren Kinder werden 100 g Gries und auf Abschnitt F derselben 125 g Kunsthonig ver­abfolgt. Der Preis betrügt für 100 g Gries 6 Pfennig und für 125 g Kunsthonig 14 Pfennig. Die Verkaufs­stellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat innerhalb 10 Tagen von heute ab zu erfolgen, auch sind die Kartenabschnitte in gleicher Frist an das Landratsamt einzusenden.

Tgb. No. K. G. 1881. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 29. Juni 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß Mahlkarten über den 15. August hinaus nicht ausge­stellt werden dürfen. Ich ersuche bei Ausstellung von Mahlkarten dies unbedingt zu beuchten.

Tgb. No. K. G 1870. Der Lanorat

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 29. Juni 1917.

An die Herren Bürgermeister in Kirchheim, Kleba, Reckerrode, Goßmannsrode, Heddersöorf, Gershausen, Frielingen, Retmboldshausen, Hattenbach, Rotterte- rode, Willingshain, Kemmerode, Allendorf und Gersdorf.

Mit Bezug auf meine Verfügung vorn 28. d. M. ergriffen und der Staatsanwaltschaft überliefert worden ist.

Tgb. No. I. 6953. 11. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Anordnung

zur Regelung der Versorgung des Kreises Hersfeld mit Kohlen auf Grund der §§ 12 ff. der Bundesrats- , . , . 25. September 1915. ~ bekanntmachung vom 4 November 1915. ®- Bl. S. 728 ff. und der Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten in Cassel vom 19. Juni 1917.

§ 1.

Gegenstand dieser Anordnung ist die Versorgung derjenigen Haushaltungen und Betriebe des Kreises Hersfeld mit Kohlen, welche ihren Bedarf an solchen nicht direckt von Gruben oder im Großhandel in ganzen Wagenladungen beziehen.

Zur Wahrnehmung der dem Kreise nach dieser Anordnung zustehenden Rechte und Pflichten wird ein Kreis-Kohlenamt in Hersfeld eingerichtet, welches aus einem vom Magistrat der Stadt Hersfeld bestellten und ihm unterstellten Geschäftsführer und einem Bei­rat besteht, dessen Mitglieder vom Magistrat aus Ver­tretern der Kohlenhändler und der verschiedenen Verbraucherkreise ernannt und nach § 1 der Bundes­ratsbekanntmachung vom 3. Mai 1917 R. G. Bl. S. 393 durch Handschlag verpflichtet werden.

6 Mitglieder des Beirats werden vom Kreisaus­schuß aus den ländlichen Teilen des Kreises ernannt.

§ 2 a.

Dem Kohlenamt unterstellt werden Kohlenstellen in Hersfeld,

Heringen,

Philippsthal, Schenklengsfeld (einschließlich Ransbach.)

Friedewald,

Niederaula.

Die Mitglieder dieser Stellen bestehen aus dem örtlich zuständigen Bürgermeister sowie einem Beirat in dem der örtliche Kohlenhandel vertreten sein muß. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorsitzenden des Kreisausschusses ernannt.

Bei diesen Stellen werden die bei den Kohlen­händlern die innerhalb des Bezirks wohnen, gemachten Bestellungen in Form von Listen zusammengestellt, auf ihre Angemessenheit geprüft und soweit erforder­lich gekürzt. Alsdann werden die Listen dem Kohlenamt in Hersfeld zur Nachprüfung zugesandt. Das Kohlen­amt ist befugt, weitere Kürzungen porsunehmen und die Listen insbesondere auf-Doppelbestellungen hin zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund der vom Kohlenamt nach erfragter Nachprüfung festgestellten Listen werden von den Kohlenstellen allen Bestellern Bezugscheine zugefertigt. Hierbei sind auch dieientgen Besteller zu berücksichtigen, die außerhalb des Kreises wohnen, aber bereits in Friedenszeiten Kunden der im Kreise ansässigen Kohlenhändler sind.

Das Kohlenamt wird die für ine Arbeit der

Kohlenstellen erforderlichen Ausführungsanweisungen geben, denen die Kohlenstellen Folge zu leisten haben.

§ 3.

Die Versorgung des Kreises Hersfeld mit Kohlen bleibt grundsätzlich den berufsmäßigen Kohlenhändlern nach Maßgabe folgender Vorschriften überlassen. Den Händlern werden alleBezugsgenvssenschaften, Konsum­vereine, Einkaufsvereine und -ergl. Vereinigungen gleichgestellt, einerlei ob sie ihren Betrieb auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken oder nicht, ebenso städtische Gaswerke.

Ebenso fällt unter diese Anordnung die Abgabe von Kohlen durch Arbeitgeber an ihre Arbeiter und Beamten,' es bleibt den Arbeitgebern überlassen, sich über die Einzelheiten der Regelung im einzelnen mit dem Kohlenamte zu verständigen.

§ 4.

Diese Händler (§ 3) sind verpflichtet, soweit es in ihren Kräften steht, Kohlen aller gebrauchten Art (Stein- und Braunkohlen, Briketts, Koks und An- trazit) heranzuschaffen. Sie haben dem Kohlenamte auf Erfordern jederzeit durch ihre Bücher und Brief­wechsel darzutun, daß sie solches getan haben und über erhaltene Angebote, gemachte Bestellungen und Abschlüsse, Preise, Eingänge von Kohlen, Lieferungen usw. Auskunft zu geben, ebenso auch über die Be­lieferung in früheren Jahren. Die Mitglieder des Kohlenamts sind zur besonderen Amtsverschwiegenheit hinsichtlich dieser Auskunft verpflichtet.

§ 5.

Die Händler dürfen Kohlen an Verbraucher, auch an solche, welche sie in größeren Mengen (Wagen­ladungen) aber im Ortshandel beziehen, nur auf Grund eines von derfür den Verbrauchsort zuständigen Be­hörde ausgestellten Kohlenscheines oder Kohlenkarte in de; darauf angegebenen Art und Menge und unter Beachtung der sonst dafür gegebenen Vorschriften ab­geben.

Auf der anderen Seite dürfen sie, soweit ihre Worräte reichen, di

zugen. _______________________________

Ueber die abgegebenen Mengen haben sie nach An­ordnung des Kohlenamtes Buch zu führen und dem Kohlenamte Rechenschaft abzulegen.

§ 6.

Die bei ihnen eingehenden Kohlenmengen haben sie täglich der Kohlenstelle nach Art und Gewicht an- zumelden.

Ebenso sind sie verpflichtet, allwöchentlich zu mel­den, welche Mengen sie aus dem Kreise hinaus nach außerhalb geliefert haben.

§ 7.

Die Kohlenhändler sind verpflichtet, die eingehen­den Kohlenmengen, welche sie nicht gleich auf Kohlen- fcheine an die Berbaucher liefern, sachgemäß auf Lager zu zu nehmen und zu verwahren, ebenso auch die von dem Kohlenamte zur Versorgung derjenigen Ver­braucher, welche nicht in der Lage sind, selbst Vorräte sich anzulegen, bestimmten Mengen. Sie können ver- verlangen, daß der Kreis diese letzteren Mengen ihnen nach 4 Wochen abnimmt und bezahlt, bleiben aber zur weiteren Aufbewahrung gegen entsprechende Vergütung verpflichtet.

§8.

Das Kohlenamt ist berechtigt die Preise für die einzelnen Kohlenarten festzusetzen und und zwar ver­schieden, je nach dem, ob sie gleich nach Eintreffen oder ab Lager, frei Keller des Verbrauchers oder ab Waggon oder Lager und in welchen Mengen geliefert werden. Die Preise gelten für Barzahlung bei Lieferung.

§ 9.

Das Kohlenamt ist befugt, Kohlenhändler, welche diese Anordnung und die darauf sich stützenden Weisungen des Kohlenamts nicht befolgen, nebelt gerichtlicher Strafverfolgung, von der weiteren Liefe­rung auszuschließen und ihre Belieferung durch den Großhandel durch Bermittlung der Militärbehörde zu verhindern.

§ 10.

Die Verbraucher haben keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Menge oder Art von Kohlen, doch sollen ihre Wünsche nach beiden Rich­tungen hin nach Möglichkeit befriedigt werden.

Es werden ihnen von den Kohlenstellen Kohlen- scheine ausgestellt worin die Mengen angegeben sind, welche sie zur Deckung ihres angemeldeten und nach Prüfung voll oder nur teilweise anerkannten Jahres­bedarf jeweilig von einem Händler beziehen dürfen. Da nicht abzusehen ist, ob der ganze Bedarf befriedigt werden werden kann, müssen sie sich Kürzungen und Teilzuweisungen gefallen lassen.

§ 11-

Zum Zweck möglichst gleichmäßiger Befriedigung berechtigter Ansprüche sind die Verbraucher verpflichtet:

1. auf Anfrage des Kohlenamts oder der Kohlen­stelle ihre vorhandenen Kohlen- und Brennholz- vorräte vorschriftsmäßig anzugeben,' die gleiche Verpflichtung hat auch, wer für andere fremde Kohlen und Holz in Verwahrung Hai, hinsichtlich derselben.

2-, binnen 24 Stunden der Kohlenstelle ohne besondere Aufforderung anzuzeigen, wann und wieviel

Kohlen sie von einem Händler, Grube oder sonstigen Lieferer außerhalb des! Kreises erhalten haben.

Die Kohlenstelle jist berechtigt, die Richtigkeit dieser und der bei Ausstellung des Kohlenscheins gemachten Angaben durch Beauftragte durch Augenschein und Einsicht der Rechnungen usw. nachprüfen zu lassen.

§ 12.

Es ist verboten, Kohlen, welche zu bestimmten Zwecken (Schmiedekohen, Bückereikohlen, für kriegs­wirtschaftliche Fabrik- und sonstige Betriebe, Dresch­maschine, Trockenanlage usw.) geliefert worden sind, zu anderen Zwecken zn verwenden oder abzugeben.

§ 13.

Der Kreisausschuß behält sich vor, zum Zwecke eines sparsamen Verbrauchs mit Zustimmung des Herren Regierungspräsidenten besondere Anordnungen zu erlassen, insbesondere über die Zahl der zu be­heizenden Wohnräume, über Einschränkung von Zentralheizungen, über Beheizung von Theatern, Konzert- -und Versammlungsräumen, Gast- und Schankwirtschaftsräumen und dergl. Abgabe warmer Speisen usw.

§ 14.

Auf Beschwerden über Anordnungen des Kohlen­amts entscheidet der Kreisausschuß und demnächst endgültig der Regierungspräsident.

8 15.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1800 Mark bestraft.

Hersfeld, den 23. Juni 1917.

Der Kreisansschrch des Kreises Hersfeld.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Berlin, den 16. Juni 1917

lg bet dauerndem Wechsel des Ausenthaltorts (Umzug) und im Reiseverkehr.

Durch Erlaß des Herrn Präsidenten des Kriegs­ernährungsamts vom 4. Mai 1917 A. II. 3928 in Verbindung mit dem Ausführungserlaß des Preußischen Herrn Staatskommissars für Volkser­nährung vorn 18. Mai VI. a 2698 sind einheitliche Grundsätze für die Abmeldungen aus der Lebens­mittelversorgung beim dauerndem Wechsel des Aufenthaltsorts (Umzug) und im Reiseverkehr auf­gestellt worden. Infolgedessen besteht ein Bedürfnis zur Beibehaltung eines besonderen Brotkartenab- meldescheines, der bisher bei Veränderung des Wohn­sitzes und auf Grund polizeilicher Abmeldung auf Reisen für unbestimmte Zeit auszustellen war (vgl. § 2 der Anordnung des Direktoriums der Reichsge­treidestelle über die Einführung von Reichsreisebrot­marken vom 14. September 1916 nebst den dazu er- gangenen Ausftthrnngsvorschriften (Rundschreiben) vom 20. Dezember 1916 R. M. 7210 und vom 27. Februar 1917 R. M. 905), jetzt nicht mehr. Demgemäß sind besondere Brotkartenabmeldescheine von jetzt ab nicht mehr auszustellen. Die Beurkundung deg Ausscheidens aus der Brotversorgung eines Kommunalverbandes hat vielmehr nur noch durch Ein­tragung eines entsprechenden Vermerks in der vom Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts vor­geschriebenen Abmeldebescheinigung (vgl. den eingangs ungezogenen Erlaß vom 4. Mai 1917) zu erfolgen.

Im übrigen werden die bisherigen Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Reichsreisebrot­marken, niedergelegt in der erwähnten Anordnung über die Einführung von Reichsreisebrotmarken vorn 14. September 1916 sowie in unsern Rundschreiben vom 20. Dezember 1916 R. M. 7210 vom 27. Februar 1917 R. M. 905 - und vom 29. März 1917 R. M. 1289, durch den Erlaß des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts nicht be­rührt. (vgl. Ziffer II Absatz 4 des Erlasses).

Lediglich der Fortfall des Brotkartenabmelde- scheines auf Grund polizeilicher Abmeldung auf Reisen für unbestimmte Zeit erfordert die Festsetzung eines bestimmten Zeitraums, bis zu dessen Ablauf jeder Reisende mit Reisebrotmarkeu versehen werden muß.

Wir bestimmen daher, daß bei längeren Reisen jedem Reisenden bis auf die Dauer von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung einer Lebensmittelab- meldebescheinignng abgerechnet, Reichsreisebrotmarken auszuhändigen bezw. gegebenenfalls nachzusenden sind. Eine Beschränkung dieser Frist ist unzulässig.

Danach gilt bezüglich des Verkehrs mit Reichs­reisebrotmarken künftig folgendes:

1. Auf Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlichen Brotmarken ohne weiteres gegen Reichs­reisebrotmarken umzutauschen vergl. Ziffer H Ab­satz 2 des Erlasses des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 4. Mai 1917.

2. Bei längeren Reisen, bei denen die Abmeldung aus der bisherigen. Versorgung zu erfolgen hat (vergl. Absatz 3 und 4 a. a. O.) sind den Reisenden unter Einziehung der in seinem Besitze befind (Fortsetzung auf der 4. Seite.)