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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- &A*«»fAl&Aw zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. z 8

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ) amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, x

Nr. 151

Jetziger Bezugspreis^ Dlertelj&hrllA

Sonntag, den 1 Juli

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmadiung

9tr. Bst. 600/6. 17. K. R. A.,

detreffend Leftmdrerhebms von Weihten oller Art.

Bom 27. Juni 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemein Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 88der Bekanntmachungen überVorratserhebungen vom 2. Februar 1915,3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54,549 und 684) bestraft wird*.) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsicht­lich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände (meldepflichtige Gegenstände) einer Melde­pflicht.

§ 2.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind alle Vorräte an:

Sügespänen (Sägemehl), Hobelspänen und anderen Holzspänen (Drehspäne, Maschinenspäne usw.).

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 be-

^r- M

werbes wegen kaufen oder verkaufen,'

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen'oder erzeugt werden,'

8. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und

Verbände.

Die nach dem Stichtage eintreffenden, Stichtage aber schon abgesandten Vorräte von dem Empfänger zu melden.

§ 4.

Ausnahmen.

vor sind

dem nur

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Er­stattung der Bestandsmeldung sind:

a) Personen usw. (§ 3), in deren Gesamtbetriebe der monatliche Anfall nicht mehr als 1 Tonne**) an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) beträgt, b) Personen, deren gesamter Vorrat an melde­pflichtigen Gegenständen (§ 2) nicht mehr beträgt als 5 Tonnen.

§ 5.

Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.

Für die Meldepflicht sind die am 1. Juli, 1. September und 1. Dezember 1917 (Stichtage) vor­handenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.

Die erste Meldung hat bis zum 15. Juli 1917, die späteren Meldungen haben bis zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu er­folgen.

Die Meldungen sind an dieBeschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königl. In­tendantur der militärischen Institute", Berlin W 30, Viktoria Luiseplatz 8, zu erstatten.

Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeichneten Gegenständen erst nach dem Stichtag die meldepflich­tigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an die vorbezeichnete Stelle zu erstatten.

§6.

Art der Meldung.

Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Bordruckver­

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wrrd mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenenLagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

**) 1 Tonne ^ 1 000 kg.

waltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1479 b anzufordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut­licher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.

Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:

Betrifft: Erhebung über Sägespäne."

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube- Halten.

§7.'

Lagerbuchführung.

Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die Meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der Meldepflichtigen Vorrats­mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lager­buch einzurichten.

Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militär­behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.

§ 8.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be­kanntmachung betreffen, sind an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bet der Intendantur der militärischen Institute, Berlin, zu richten. Sie müssest auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:

Betrifft: Erhebung über Sägespäne."

§9.

Inkrafttreten. Dringlichkeitsscheins mit dem Stempel der Bauten-

Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in | Prüfstelle des Kriegsamtes zulässig) jedoch fällt auch

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps von Kehler, Generalleutnant.

Hersfeld, den 29. Juni 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß Mahlkarten über den 15. August hinaus nicht ausge­stellt werden dürfen. Ich ersuche bei Ausstellung von Mahlkarten dies unbedingt zu beachten.

Tgb. No. K. G 1870. Der Landrat

I, B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 21. Juni 1917.

k.

Die Erledigung meines Schreibens vom 29. v. Mis. I. M. Nr. 474ß, betreffend Bekanntmachung über das Jnvalidenprüfungsgeschäft der im hiesigen Kreise vorhandenen Militärrentenempfänger wird hierdurch in Erinnerung gebracht und bis zum 5. Mts. bestimmt erwartet.

J. M. Nr. 5763. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 26. Juni 1917.

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, wo Anliegen der verschiedensten Art ohne Angabe des Namens des Antragstellers oder Beschwerdeführers an das Land­ratsamt gerichtet werden. Alle die es angeht, weise ich darauf hin, daß derartige Eingaben nicht weiter verfolgt werden können, insbesondere auch dann nicht, wenn sie nicht mit Klagen und Beschwerden über andere Persönlichkeiten, sondern sachliche Mißstände betreffen.

Ferner mehren sich die Briefe, welche in amtlichen Angelegenheiten an den Unterzeichneten persönlich gerichtet werden. Ich bitte dringend, Anliegen und Wünsche in amtlichen Angelegenheiten in keinem Falle an mich persönlich zu richten, da hierdurch die Erledigung sehr erheblich verzögert wird.

Tgb. No. I. 6908. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemaun, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. Juni 1917.

Auf Grund der mir durch § 8 der Anordnung des Kreisausschuffes vom 27. Oktober 1916 gegebenen Ermächtigung bestimme ich hiermit folgendes:

Die Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch

erstreckt sich vom 5. Juli ds. Js. ab auf die Gemeinde Röhrigshof.

2.

Die Lieferung der Milch hat an die von der Ge­meinde zu errichtende Sammelstelle zu der von der . . Den

Gemeinde bestimmten Zeit zu erfolgen.

Erzeugern wird der Höchstpreis mit 24 Pfg pro

Liter gezahlt, falls sie die Gefäße stellen und für'den Transport zur Sammelstelle sorgen.

§ 3.

Die Sammelstelle ist gleichzeitig Ausgabestelle für Vollmilch an die Vollmilchversorgungsberechtigten und für Magermilch an die anderen Verbraucher mit höchstens V2 Liter auf den Kopf. Der Abgabepreis für Vollmilch beträgt 26 Pfg. pro Liter, für Mager­milch 15 Pfg. pro Liter. Für Butter fordert die Sammelstelle von den Milchlieferanten 2 Mark, von den sonstigen Bersorgungsberechtigten 2,40 Mark für das Pfund. Der Ueberschuß an Butter ist an die Kreissammelstelle, Molkerei Hersfeld, zu liefern, so­fern sie nicht in den Gemeinden des Kontrollbezirks für die den Verbrauchern zustehende Rationen er­forderlich ist.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß der Anordnung des Kreisausschusses vom 17. Oktober 1916 mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. A. No. 6171. ' I. V. :

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 30. Juni. (Beschlagnahme und Bestandserhebung von Stab-, Form- und Moniereisen.) Am 7. Juni 1917 ist im Deutschen Reichsanzeiger eine Bekanntmachung des Kriegsmini­steriums erschienen, durch die sämtliche vorhandenen und neuerzeugten Mengen an Stab-, Form- und

Moniereisen beschlagnahmt werden. Jedoch ist trotz der Beschlagnahme allgemein die Verwendung und Verfügung gestattet, sofern es sich nicht um Neu-, Er- weiterungs- und Umbauten handelt. Die Verwen­dung für letztere Zwecke ist nur bei Vorliegen eines Dringlichkeitsscheins mit dem Stempel der Banten-

Haltungsarbeiten in Bergwerksbetrieben. Ferner ist für Eisenkonstruktionsfirmen, Eisenbeton- und Be­ton-Baufirmen die Meldepflicht bestimmt, nach der sie ihr Bestände am 1. eines jedes Monats bis zum 10. des Monats dem Kriegsamt, Bauten-Prüfstelle, Berlin W 9, Leipziger Platz13, zu melden haben. Ausge­nommen find Bestände derjenigen Sorten gleicher Form und gleichen Querschnitts, die am Stichtage nicht mehr als 500 kg betragen. Meldebogen sind bei der Bauten-Prüfungsstelle anzufordern. Außerdem ordnet die Bekanntmachung eine Lagerbuchführung an. Weitere Einzelheiten, auch über Anfragen und An­träge, sind aus den Amtsblättern zu ersehen. Die Be­stimmungen der Bekanntmachung treten mit Beginn des 18. Juni 1917 in Kraft.

Bert Lelsrüchte.

Infolge des Ausbleibens der ausländischen Zu­fuhren leiden wir zur Zeit an einem erheblichen Fettmangel. Dieser Mangel wird voraussichtlich bei längerer Kriegsdauer nochJine Steigerung erfahren, wenn nicht rechtzeitig Maßnahmen getroffen werden, um die inländische Erzeugung soviel wie möglich zu vermehren. Eine Steigerung der inländischen Er­zeugung an tierischen Fetten ist mit Rücksicht auf den Futtermangel nicht möglich. Wir sind daher in erster Linie auf die Gewinnung von pflanzlichen Fetten angewiesen. Ein vermehrter Anbau von Oelfrüchten ist aus diesem Grunde unbedingt erforderlich. Für den hiesigen Bezirk kommt in erster Linie der Anbau von Winterraps und Winterrübsen in Frage. Der Anbau ist für den Landwirt sehr vorteilhaft. Der Höchstpreis für 100 kg Raps beträgt zur Zeit 70 Mk., für 100 kg. Rübsen 68 Mk. Es besteht Aussicht, daß diese Preise für Oelfrüchte aus der Ernte 1918 noch etwas erhöht werden.

Eines gewissen Anreizes bedarf der Lnndivirt, um zu einem vermehrten Anbau von Oelfrüchten Überzugehen. Denn Raps und Rübsen zählen nicht zu den sicheren Früchten. Aber durch die genannten Preise dürfte dieser Anreiz in recht erheblichem Maße gegeben sein. Bei einem Ertrage von 10 Zentnern, je Morgen, der auch in hiesiger Gegend auf besseren Böden oftmals erreicht werden kann, würde sich der Rohertrag bei Winterraps auf 350 Mk. stellen und damit beispielsweise den Ertrag aus Ge­treide erheblich übersteigen.

Der Kriegsausschuß für Oele und Fette wird das erforderliche Saatgut zum Preise von 90 Pfg. für 1 kg ab Lager des Erzeugers zur Verfügung stellen. Diejenigen Stellen, an welche die Landwirte sich wegen des Saatgutbezuges zu wenden haben, werden im Amtsblatt der Landwirtsschaftskammer bekannt gegeben werden.

Jede weitere Auskunft über den Oelfruchtan- ban erteilen die Landwirtschaftskammern, sowie die zuständigen Winterschnldirektoren und Landwirt­schaftslehrer.