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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hrrsfeld 1.50 Mark, durch die Post be-

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei JjVÖluB

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. -

Nr. 150

*,W** Sonnabend, den 30. Juni

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. E. 1091/5. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von Stab-, Form- und Monier-

erfen vom 7. Juni 1917

(Veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 183).

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinenen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917

der Vorräte an beschlagnahmten Gegenständen (§ 1) und die Verwendung derselben ersichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär- und Polizeibe­hörden ist die Prüfung des Lagerbuchcs, der Belege, sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden.

1.

2.

3.

Anfragen und Anträge.

Die Dringlichkeitsscheine sind zu beantragen: für Bauten, die von der Marine-Verwaltung ver­anlaßt sind durch das Reichs-Marine-Amt, Berlin W, Königin-Augusta-Str. 38/41, für Bauten, die von der Verwaltung der Preußisch- Hessischen Staatsbahnen und der Reichseisenbahnen veranlaßt sind, durch das Ministerium der öffent­lichen Arbeiten, Berlin W 9, Voßstr. 35, Für sämtliche anderen Bauten durch das Kriegs­amt, Bauten-Prüfstelle, Berlin W 9, Leipziger Platz 13.

je bis zu vier Zusatzseifenkarten:

il. für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land- und Schiffskesselreiniger je bis zu zwei Zusatzseifenkarten, soweit nicht eine zusätzliche Versorgung gemäß Abs. 1 erfolgt:

für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine

III.

(Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekannt­machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässig Personen vom Handel vom 23. September 19: (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

er

15

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche vorhandenen und neu erzeugten Mengen an Stab-, Form- und Moniereisen.

§ 2.

Beschlagnahme.

Die Vorräte an Gegenständen der in § 1 genannten Art werden hiermit beschlagnahmt.

§ 3.

Die Anträge sind mit eingehender Begründung zu versehen.

Alle sonstigen Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegsamt, Bauten-Prüfstelle Berlin W 9, Leipziger Platz 13, zu richten.

§ 7-

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit Beginn des 18. Juni 1917 in Kraft.

Berlin, den 7. Juni 1917.

Kriegsministerium.

Kriegsamt.

Im Auftrage. Wolffhügel.

BskKNnLmKchung,

betreffendAnsführungsbestimmungen zur Verordnung

Zusatzseifenkarte:

iv. für Arbeiter, bei denen infolge Einwirkungen von Schmierölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zusatzseifenkarten für den Bezug von K. A, Seife, sofern nicht die Arbeiter Be­trieben angehören, bet denen eine zusätzliche Ver­sorgung gemäß Abs. 1 erfolgt, auszugeben.

Auf die nach Abs. 2 Nummer I ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in den Apotheken statt K. A. Seife Kaliseife in gleicher Menge abgegeben werden.

Im Falle des Abs. 2 Nummer lc kann an Stelle der Einzelzusatzkarten eine Sammelzusatzkarte aus­gestellt werden.

8 3.

Die Ueberlassung der Seifenkarten zum Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen für die sie ausgegeben sind, sowie die entgeltliche Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten.

§ 4-

Der Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie kann die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Wiederverkäufer regeln, insbesondere bestimmen, daß der Bezug von der Abgabe eines von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellten Bezugsscheins abhängig sein soll.

Die Ueberlassung der nach Abs. 1 ausgestellten Bezugscheine zum Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, ist nur nach den Bestimmungen des Ueber-

eren

(Reichs-Gesetzbl. S. 307). Bvm 21. Juni 1917.

Hausierhandel ist verboten.

oniereUen und

Wendung von Stnb-, Form- und die Verfügung darüber gestattet sofern es sich nicht um Neu-, Erweiterungs- und Umbauten von Bauwerken

handelt. Die Verwendung für letztere Zwecke ist nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein mit dem Stem­pel des Kriegsamtes, B.auten-Prüfstelle vorliegt: auf die Verwendung für Brücken unter Eisenbahngleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten in Berg­werksbetrieben findet die Beschränkung keine

Auf Grund des § den Verkehr mit Seih

; 1 der Bekanntmachung über e, Seifenpulver und anderen

§ 5.

Bei Abgabe im Kleinhandel an den Selbstver­braucher dürfen die Preise

wendung.

An­

Meldepflicht. Meldepflichtige Personen.

Eisen-Konstruktionsfirmen, Eisenbeton- ur tvn-Bausirmen haben die bei ihnen am 1. eines jeden Monats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Form- und Moniereisen bis zum 10. des Monats dem Kriegs­amt, Bauten-Prüfstelle, Berlin W 9, Leipziger Platz 13, zu melden. Ausgenommen sind Bestände derjenigen Sorten gleicher Form und gleichen Querschnitts, die am Stichtage nicht mehr als 500 kg betragen. Falls die Ge­wichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen, ist sorg­fältige Schätzung gestattet. Die Meldung hat auf bogen zu erfolgen, die bei der Bauten-Prüfstelle anzu

und

Be-

Melde-

fordern sind.

§ 5.

Lagerbnchführung und Auskuuftserteilung.

Jeder Meldepflichtige (§ 4) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aenderung

* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1.

2.

3.

4.

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt:

wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt:

wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen

zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristertetltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder im Unvermügensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten, odor zu führen unterläßt.

fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

Die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm Feinseife (Toilletesetfe, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihundertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zu­gelassenen Hüchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Da­gegen ist der Borausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet.

Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten.

2. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zu­ständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus der Anlage*) ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs.

Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verord­nung sind Waschmittel,^ die Oelsäuren, Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organischen Säuren enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungswirkung ausüben.

Die nach der Weisung des Ueberwächungsaus- schusses der Seifenindustrie hergestellte Feinseife trägt die BezeichnungK. A. Seife", das Seifenpulver die BezeichnungK. A. Seifenpulver".

Die Seisenherstellungs- und Betriebsgesellschaft hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers eine zusätzliche Versorgung von Arbeitern in Betrieben, deren Art ein besonderes Reinigungsbedürfnis der dort beschäftigten Personen rechfertigt, mit Wasch­mitteln durchzuführen.

Außerdem ist die zuständige Ortsbehörde be­fugt, auf Antrag

i. a) für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahnärzte, Tier­ärzte, Zahntechniker, Hebammen und Kranken­pfleger,

b) für mit ansteckender Krankheit sowie Tuber­kulose jeder Art behaftete Personen nach ent­sprechender Bescheinigung seitens des Kreis­arztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes,

e) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurch­schnitt berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken

*) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.

1. bei K. A. Seife einschließlich Packung für ein Stück von 50 Gramm

2. bei K. A. Seifenpulver einschl. Packung für je 250 Gramm

3. bei Kernseife und sonstiger Seife in

0,20 Mark

0,40

er

orm, mit Ausnahme von Feinseife, mit einem Ge alt an Fettsäure von

kg

und mehr

Hundert 8,00 Mark für

1

vom

st) 50 b) 50 c) 40 d) 30 e) 20

bis 57

7,20

//

1 »

49

//

//

6,00

//

1

39

//

4,70

1 ,,

29

//

3,85

//

1,30

//

1 = für

f) unter 20 1,30 :

4. bet Feinseife einschließlich Packung 12 Mark

1 kg,

5. bei Schmierseife mit Ausnahme der nach § 2 Abs.

3 in Apotheken abzugebenden Kaliseife, mit einem

Gehalt an Fettsäure von Hundert 5,20

a) 38 und mehr

6) 80 bis 37

c) 20 bis 29

d) 10 bis 19

e) unter 10 nicht übersteigen.

vom

4,65

8,25

1,60 0,65

Mark

für

1

1

1

1

1

kg

Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Be- kannutmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ge­setzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

8 6.

Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforder­lichen Rasier- und Kopswaschseife erfolgt nach näherer Weisung des Ueberwachungsausschusses der Seifen- industrie durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacher-Jnnungen.

(Fortsetzung auf der 4. Seite).

aus der Heimat.

§ Hersfeld, 28. Juni. Der bei dem Ritterguts­pächter Hold in Kirchheim beschäftigte kriegsge- fangenc Belgier Eduard Wuitlame, geb am 18. Mai 1894, ist in der vergangenen Nacht entwichen. Vorher hatte er den anderen Kriegsgefangenen aus ihren Schlafstellen alle möglichen Gegenstände sowie bares Geld im Betrage von ungefähr 196 Mark entwendet.

):( Hersfeld, 29. Juni. (Absch ie-Sgr u te)! Da zwei der hiesigen Kirchenglocken, die Anzeigeglocke und Klansglocke, morgen abgenvinmen werden, findet heute Abend 8 Uhr ein Abschiedsgeläute statt.