Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
<*'**$*(•1*44 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im s ° lull amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. .
Nr. 146
Mi,«. ^h^-1« Dienstag, den 26. Juni
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 23. Juni 1917.
Die Herren Mitglieder des Wasserschauamtes und die Herren Bürgermeister werden an den nächsten Dienstag, den 26. d. M. und Mittwoch den 27. d. M. stattfindenden Begang des Solz- und Aulaflusses
erinnert.
Tgb. No. I. 6638.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hede man», Reg.-Assessor.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Auf Grund §§ 2, 3, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (R.G.BI. S. 167) und auf Grund 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs- kommtsfars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (R.G.Bl. S. 193) wird folgendes bestimmt:
Meldepflicht.
Gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts unterliegen der Meldepflicht nach Maßgabe dieser Verordnung.
8 2.
Meldepflichtige Personen.
(1) Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen) mit einem monatlichen Verbrauch von 10 Tonnen (1 Tonne = 1000 kg) und darüber, und zwar auch Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände für ihre gewerblichen Betriebe.
(2) Meldungen brauchen nicht erstattet zu werden für Betriebskohlen der Staatseisenbahnen, Marine- Brennstoffe r landwirtschaftliche
(3) Ferner sind von der Meldepflicht befreit Schiffsbesitzer, soweit ihr Bedarf von der Schtffs- bunkerkohlenstelle gemeinsam gedeckt wird, sowie Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenprodukten- anlagen), Teerdestillationen, Generatorgas- und sonstige Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden, wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind.
(4) Weiter sind der Meldepflicht nicht unterworfen Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, soweit sie dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs.
(5) Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für den Wohnort des Verbrauchers zuständige Ortskohlenstelle beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige Kriegsamtsstelle.
§ 3.
Inhalt der Meldung.
(1) Die Meldungen müssen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der meldepflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gaskohle, Ruhrzechenkoks, rheinische Rohbraunkohle, Niederlausitzer Braunkohlenbriketts) und unter Bezeichnung des Lieferers oder der Lieferer folgende Angaben enthalten:
a. Bestand am Anfang des Vormonats,
b. Zufuhr im Vormonat,
c. Bestand am Schluß des Vormonats,
d. Verbrauch im Vormonat,
e. Minderlieferung im Vormonat, soweit dadurch ein Betriebsausfall verursacht ist,
f. Bestellung für den laufenden Monat,
g. Bestellung oder voraussichtliche Bestellung für den folgenden Monat. r ,
(2) Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen. Meldefrist^ Meldestelle.
(1) Die Meldung hat erstmalig in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1917 zu erfolgen. Der Zeitpunkt für weitere Meldungen wird später bekanntgegeben werden. Die Meldung ist in vier gleichlautenden Ausfertigungen, zu erstatten an: f, ..
a. die für den Ort der gewerblichen Niederlayung des Meldepflichtigen zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige b. üie^ür^öen Niederlassung
des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtsstelle, c. denjenigen Kohlenausgleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Gegenstände zuständig ist,
Kohlenausgleich Essen: für die im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Zechen, die rheinischen BrauN- kohlengruben, die Zechen des Aachener Re
Fehlen e
viers, sowie die fiskalischen Zechen Obern- kirchen, Jbbenbüren und am Deister — ausgenommen das Gebiet der Rheinischen Kohlen- Handels- und Rhederei-Gesellschaft —,
Kohlenausgleich Mannheim:
für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der Pfalz, Bayerns, die Braunkohlengruben des Großherzogtums Hesien und das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Rhederei- Gesellschaft,
Kohlenausgleich Halle:
für die Braunkohlengruben, in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Posen und Schlesien sowie im Regierungsbezirk Cassel, ferner in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt, Kohlenausgleich Dresden:
für die im Königreich Sachsen gelegenen Steinkohlenzechen und Koksanstalten sowie für die Braunkohlengruben des Königreichs Sachsen und des Herzogtums Sachsen-Altenburg,
Kohlenausgleich. Kattowitz:
für die Steinkohlenzechen von Ober- und Nieder- schlesien,
Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin: für die aus dem Auslande bezogenen Kohlen, d. den oder die Lieferer des Meldepflichtigen.
(2) Wenn keine Ortskohlenstelle oder Kriegswirtschaftsstelle zuständig ist, fällt die Meldung zu a fort.
(3) Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder mehrere Lieferer in Betracht, so sind an alle Kohlenausgleichstellen und alle Lieferer gleichlautende Meldungen zu erstatten. .
(4) Der Zuständigkeitsbereich der Ortskohlenstellen und Kriegswirtschaftsstellen wird von diesen Stellen öffentlich bekanntgegeben.
§ 5.
Art der Meldung.
(1) Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei
schaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtsstelle gegen eine Gebühr von Mk. —15 für vier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch die im Falle des § 4 Abs. 3 noch weiter erforderlichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlich.
(2) Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die
Meldungen gesondert erfolgen.
(3) Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der Meldekarte näher angegebenen Weise als zu einer bestimmten Berbrauchergruppe zugehörig zu bezeichnen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Ortskoh' stelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Krt< Wirtschaftsstelle, wenn ( .
len-
r solchen die zuständige Kriegs- auch diese fehlt, die zuständige
Kriegsamtsstelle.
§ 6.
Weitergabe der Meldungen seitens der Lieferer.
(1) Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist (§ 4d), hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt.
(2) Bedenken gegen die Angaben einer Meldung hat der Lieferer auf einem gesonderten Blatt der Kriegsamtsstelle mitzuteilen.
Zweck der Meldung.
Durch die in Vorstehendem festgesetzte Meldepflicht wird an dem bisherigen Verfahren, nach dem jeder gewerbliche Verbraucher die von ihm benötigten meldepflichtigen Gegenstände sich selbst zu beschaffen versucht, nichts geändert,' die Beschaffung wird lediglich der Kontrolle durch den Reichskommissar unterworfen, der dadurch die Unterlagen für etwa notwendige Abänderungen erhält.
Ausnahmen.
Auf Antrag ist die zuständige Kriegsamtstelle befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung zu bewilligen.
§ 9.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die zuständige Ortskohlenstelle beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirt- schaftsstclle, wenn auch diese fehlt, an die zuständige Kriegsamtsstelle zu richten.
Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann aus Einziehung der
Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Fuchs.
Bus der Heimat
§ Hersfeld, 25. Juni. (Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze). Am 20. Juni 1917 ist eine neue Bekanntmachung in Kraft getreten, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen. Betroffen werden eine große Anzahl von Gegenständen, die zur Einrichtung von Häusern, Wohnungen, Geschäftsräumen, Bahnwagen, Kraftwagen, Schiffen usw, gehören. Einzelheiten sind aus § 2 der Bekanntmachung zu entnehmen, wo die betroffenen Gegenstände in 3 Gruppen A, B, C unter insgesamt 36 Ziffern im Einzelnen aufgeführt sind. Einige Ausnahmen sind im § 3 enthalten. Die Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände erfolgt zunächst freiwillig. Die Uebernahmepreise für 1 kg bewegen sich nach der Zugehörigkeit zu den 3 Gruppen zwischen 5 und 6,50 Mk. bei Kupfer, bezw. 4 und 5,50 Mk. bei Kupferlegierungen. Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Mk. für 1 kg. gewährt, wenn die freiwillige Ablieferung bis zum 31. August 1917 erfolgt. Nach Ablauf der für freiwillige Ablieferung vorgesehenen Frist sind die beschlagnahmten Gegenstände zu melden. Sie werden dann enteignet und nötigenfalls zwangsweise abgeholt werden. Mit der Durchführung der Bekannt
machung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und durch Abdruck in den Tageszeitungen erfolgt. Außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei den Landratsämtern und Polizeibehörden einzusehen.
§ Hersfcld, 21. Juni. „Schon wieder eine Spende!" werden unsere Leser sagen, wenn sie jetzt vernehmen, daß die Heimat einen Teil ihres Dankes an unsere Feldgrauen durch eine Deutsche Volksspende zum Ankauf von Lesestoff für Heer und Flotte abtragen soll; ist doch vor kurzem erst für die Soldatenheime, dann wieder für unsere Ubovtshelden gesammelt worden. Aber die dankbare Freigebigkeit der Heimat hat sich in diesem Kriege so glänzend bewährt, daß sie vor einer so überaus notwendigen Spende wie der kommenden nicht Halt machen wird. Die Bücher und Zeitschriften, die unseren Kämpfern bisher die aufreibende Langeweile des Grabenkrieges zur Muße gemacht haben, sind zerlesen, beschmutzt, also verbraucht. Da gilt es, neuen Lesestoff zu beschauen, und da alle brauchbaren Bücher aus Privatbesitz schon für unseren Zweck hergegeben wurden, soll diesmal eine Geldspende den Bedarf decken. Im Regierungsbezirk Cassel ist diese Sammlung für den 5. Juli vorgesehen ein Arbeitsausschuß ist mit den Vorbereitungen beschäftigt und das unermüdliche zarte Geschlecht hat sich auch diesmal wieder freudig zur Sammeltätigkeit bereit erklärt. Eine Eule, das Sinnbild der Gelehrsamkeit, des Wissens, wird das Sammel- abzeichen sein, und sicherlich am Sammelsonntäg jede Brust schmücken. Der anzukausende Lesestoff soll von Sachverständigen sorgsam ausgewühlt werden, denn unsere Feldgrauen sollen sich nicht nur erquicken, bilden, kurzweilen, sondern mancher edle und schöne Gedanke möge draußen Wurzel schlagen und mit unseren Kriegern dereinst heimkehren als der Wille zu edler Tat. Nutzen wir also die Ruhepausen im Schützengraben, nützen wir auch die Waffenruhe draußen, die zwischen Waffenstillstand und Friedensschluß liegen wird, um unsere Brüder und Söhne geistig, sittlich, seelisch zu rüsten für den Daseinskampf in der Heimat. Und wenn wir bedenken, daß die Millionen draußen täglich und stündlich ihr Leben für uns ei »setzen, dann wird das Ergebnis der Spende ein Ehrenzeugnis sur die deutsche Heimat sein.
Marburg, 22. Juni. Ein schweres Unwetter mit wolkenbruchartigen Regengüssen, orkanartigem Sturmwind und strichweise mit schwerem Hagelschlag verbunden, hat sich am gestrigen Abend über unserer Gegend entladen. Namentlich die Waffermassen haben großen Schaden angerichtet. Der Sturm hat in den Wäldern, Feldern, Obstgärten und Obstplantagen schlimm gehaust. In Wtllebadeffen ist vom Sturmwind ein alleinstehendes Haus umgeweht.