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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HxrssM.-

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für den Kreis Hersfeld

Kkkisblktl

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ) holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ;

Nr. 145. °"NL'"E«» Sonntag, den 24. Juni

1917

Amtlicher Teil

Bekanntmachung

Die außergewöhnlichen Maßnahmen zur Ver- forgung der Bevölkerung rklit Fleisch für die nächsten drei Monate bedingen einen mehr oder weniger großen Eingriff in unsere Milchviehbestände. Bei der Auswahl des zur Schlachtung gelangenden Viehs wird darauf Rücksicht genommen, daß hauptsächlich das für die Milchproduktion nicht in Frage kommende oder nicht mehr unbedingt notwendige Vieh abge­liefert wird, dagegen das reichlich milchgebende oder auch sonst noch für die Milchproduktion wert­volle Vieh nach Möglichkeit erhalten bleibt.

Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen Kuhhalter, die bisher ihren Verpflichtungen auf dem Gebiete der Milch- und Butterablieserung nur mangelhaft nachgekommen sind, mit einer ver­hältnismäßig höheren Auflage bedacht werden können, als diejenigen, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Hersfeld, den 19. Juni 1917. Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 22. Juni 1917.

Es ist bestimmt zu erwarten, daß dem Kreise Hersfeld auch wie im Vorjahre eine größere Menge Heu aus der Ernte 1.917 zur Lieferung an die Heeres­verwaltung aufgegeben wird. Damit der Kreis dieser Verpflichtung der Heeresverwaltung gegenüber nach­kommen kann, ist es unbedingt erforderlich, daß frei­willige Verkäufe durch die Landwirte gleichviel ob dieselben an die Heeresverwaltung oder an Private LLlLlLLL-Lttnächst unterbleiben.

der vom Kreise an die Heeresverwaltung zu liefern­den Menge freiwillige Verkäufe seitens der Land­wirte getätigt werden, und der Kreis infolgedessen nicht in der Lage sein, die zu liefernde Menge aus dem dann noch vorhandenen Bestände anstandslos zu decken, so wird eine Anrechnung der vorher freiwillig verkauften- Menge auf die Pflichtlieferung der einzelnen Heubesitzer nicht erfolgen. Es muß dann rücksichtslos auf die noch zurückgebliebenen Bestände zurückgegriffen werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dies auf ortsübliche Weise in Ihrer Gemeinde bekannt zu machen.

Tgb. No. I. 6740. Der Landrat.

I V.:

v. Hedemann, Reg.-Asfessor.

Hersfeld, den 20. Juni 1917.

Hindenburgspende.

Es gibt noch immer zahlreiche Personen im Kreise, welche aus irgend welchen Gründen mit der Abliefe­rung der Hindenburgspende zurückhalten. Welche überaus nichtigen Gründe hierbei vorgebracht werden, ist kaum zu glauben, wenn man andererseits weiß, welches dringende Bedürfnis an Speck bet unserer Rüstungsindustrie besteht. So entblödete sich vor einigen Tagen ein Einwohner aus Hersfeld nicht, einen Antrag auf Ermäßigung der ihm auferlegten Spende von 8 Pfund Speck zu stellen, obgleich er nach eignet Angabe 2 Schweine von je 2 Ztr. Lebendgewicht und 332 Pfund mit 40 Pfund Speck Schlachtgewicht ge­schlachtet hat. Der Betreffende hat also jährlich 166 Pfund Fleisch und Dauerware mehr für sich und seine Familie zu verzehren, als ein Rüstungsarbeiter, der nicht in der glücklichen Lage war, selbst schlachten zu können. Trotzdem will er von der Abgabe von 8 Pfund Speck zum Teil befreit werden. Derartige Anträge zeigen, wie selten sich auch in den sogenannten besseren Kreisen Personen finden, die bereit sind, auch nur ein kleines Opfer zu bringen, um das Durch­halten in dieser schweren Zeit zu erleichtern und selbst­tätig hierbei mitzuhelfen. An alle die vielen, die auch heute noch mit Ablieferung der Spende rückständig sind, ergeht hier nochmals die dringende Bitte, dies kleine Opfer nunmehr schleunigst zu bringen.

Tgb. No. K. G. 1740. Der Landrat.

I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

betreffend die Beschädigung der Reichstelegraphenanlagen.

Zum Schutze der Reichstelegraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Ab­änderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:

§ 817.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer

zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigtoder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§ 318.

Wer fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeich­neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft.

Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.

Da die Reichstelegraphenanlagen in letzter Zeit häufig, teils vorsätzlich (Zertrümmern der Isolatoren durch^Steinwürfe pp) teils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Zugleich wird dem­jenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädi­gungen der Reichstelegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Täter mit Erfolg eingeschritten werden kann, für jeden einzelnen Fall eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark hiermit zugesichert.

Cassel, den 16. Mai 1917.

Kaiserliche Oberpostdirektion. * * *

Hersfeld, den 12. Juni 1917.

Wird veröffentlicht.

Die Ortspolizeibehörden und Herrn Gendarmerie- Wachtmeister des Kreises wollen dem Schutze der Telegraphenanlage« besondere Aufmerksamkeit zu­wenden und bei etwaigen Beschädigungen unnachsicht- lich einschreiten.

Tgb. No. I. 6031. Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretär.

Ministerium für Landwirtschaft

Domänen und Forsten.

10.

An sämtliche Landwirtschaftskammern.

Es hat sich in der Praxis als unzweckmäßig er­wiesen, das zweierlei Freigabescheine für Benzol im Umlauf waren, einmal die der Landwirtschaftskammern (Benzol für landwirtschaftliche Zwecke) und ferner die der Benzolversorgungsstelle der Königlichen Inspektion des Kraftfahrwesens (Benzol für sonstige, insbesondere industrielle Zwecke).

In Uebereinstimmung mit dem Kriegsamte ordne ich daher unter Aufhebung meiner Erlasse vom 10. April d. I. - I. A. I. e. 7107 - und vom 24. April I. A. I. e. 7540 an, daß beider künftigen Versorgung der Landwirtschaft mit Benzol vom 1. Juni d. I. ab folgendes Verfahren zu beobachten ist:

Jeder landwirtschaftliche Verbraucher wendet sich an die für ihn zuständige Kriegswirtschaftsstelle (Land- tratsamt), die Kriegswirtschaftsstelle prüft die Not­wendigkeit der Freigabe von Benzol, versieht das Gesuch mit dem Vermerk:Befürwortet" oder mit dem Vermerk:Befürwortet bis zum Ausmaß von so und soviel" und sendet das Gesuch des Verbrauchers, das Name und Adresse enthalten muß, an die Inspektion des Kraftfahrwesens, Abteilung für Betriebsstoffe, Sekt. 2, Berlin, Potsdamerstr. 111. Die Inspektion des Kraftfahrwesens stellt in der von der Krigswirt- schaftsstelle befürworteten Höhe einen Freigabeschein aus, der gleichzeitig derjenige Firma enthält, bet der der Gesuchsteller sein Benzol beziehen kann. Diesen Freigabeschein sendet die Inspektion des Kraftfahr­wesens an den Gesuchsteller zurück, und gleichzeitig sendet sie eine entsprechende Anweisung an die zur Lieferung bestimmte Firma, etwa des Wortlautes: Für den Landwirt L sind N kg. Benzol zur Lieferung aus ihren Beständen freigegeben worden."

Die bisher von den Landwirtschaftskammern aus­gestellten Freigabescheine sollen noch bis zum 15. Juni d. I. Geltung behalten. Vom 1. Juni ab dürfen die Landwirtschaftskammern neue Freigabescheine nicht mehr ausstellen.

Wenn nach dem 1. Juni landwirtschaftliche Ver­braucher von Benzol mit Freigabegesuchen an die Landwirtschaftskammern herantreten, so sind derartige Gesuche umgehend an die zuständige Kriegswirtschafts­stelle (Landratsamt) weiterzugeben. Letztere sowohl wie die Kriegswirtschaftsämter sind von dem Kriegs­amt, die Lagerhalter und Benzolsirmen von der In­spektion des Kraftfahrwesens mit den erforderlichen Instruktionen versehen worden.

Hersfeld, den 21. Juni 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 6189. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

aus der Helmut.

* Ueber die Wettervoraussichten der nächsten Tage melden meteorologische Stationen:

24. Juni: Wolkig, teils Sonne vielfach Regen und Gewitter. 25. Juni: Wolkig mit Sonnenschein ange­nehm, strichweise Regen. 26. Juni: Heiter, normal temperiert. 27. Juni: Wolkig teils heiter vielfach Regen, Gewitter. 28. Juni: Angenehm strichweise Regen. 29. Juni: Warm, Wolken, Sonne vielfach Ge­witter. 30. Juni: Wenig veränderlich, doch kühler.

* (Unerlaubte Einkäufe von Lebens­mitteln auf dem Lande.) Das stellv. General­kommando teilt mit: Die Verordnung des komman­dierenden Generals vom 1. Juni 1917 gegen den un­erlaubten Einkauf von Lebensmitteln auf dem Lande scheint von einem Teil der Bevölkerung mißverstanden worden zu sein. Allerdings richtet sich die Verord­nung hauptsächlich gegen die gewerbsmäßigen Händler und Aufkäufer, deren Unwesen geradezu zu einer Ge­fahr für das Land geworden ist; zu ihrer Unschädlich­machung sollte den Verwaltungsbehörden durch die Verordnung des Generalkommandos eine Handhabe geboten werden, die sie aus eigener Macht nicht be­sitzen. Der Hinweis in der Tagespreise, daß die Verordnung nicht beabsichtige, falls es sich in einem Einzelfalle um geringe Mengen von Lebensmitteln handele, durch kleinliche Maßnahmen zu belästigen und zu verstimmen, ist nun vielfach so aufgefaßt worden, als ob die Verfügung des kommandierenden Generals einen Freibrief für die kleinen nicht gewerbsmäßigen Hamsterer bilde. Ein Thüringisches Staatsmtntstertum berichtet sogar, baßdas Heransströmen von Hamstern auf das Land nach Erlaß der Verordnung noch zuge­nommen habe." Das ist natürlich eine völlige Ver- kennung der wohlmeinenden Verordnung des General­kommandos. Selbstverständlich behalten neben ihr alle zur Durchführung der Lebensmittelerfassung er­lassenen: reichs- und landesrechtliche Verordnungen sowie alle von den Verwaltungs- und Kommunalbe- hörden für notwendig erachteten Bestimmungen zur Bekämpfung jeglichen unzulässigen Lebensmittelauf­kaufs volle Gültigkeit. Kein Hamsterer ob groß oder klein, hat das Recht, sich auf das Generalkommando |£|^g||j$jj||^fjg<||jjy^gh|j|^^ ihnen für notwendig erachteten und erlassenen Be­stimmungen eingehen, so wird sich das Generalkom­mando zu seinem Bedauern veranlaßt sehen, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel auch gegen die kleinen nicht gewerbsmäßigen Hamsterer anzuwenden.

§ Hersfeld, 23. Juni. Die Landwirtschaftskammer für den Regierungs-Bezirk Cassel hält im Laufe des Juli wieder in sämtlichen Kreisstädten Ziegen- lämmermärkte in Verbindung mit einer Prämiie- rung der besten Lämmer ab. Näheres siehe An­zeigenteil.

§ Hersfeld, 23. Juni. Das Eiserne Kreuz erhielten: Kanonier B e n ck e n st e i n und Landsturm­mann Reher aus Hersfeld, Reservist Karl Schmidt aus Gittersdorf, Heinrich W a l t h e r aus Kirchheim.

(§) Altendorf, Kreis Hersfeld, 22. Juni. Leutnant d. L. Schmidt, 2. Maschineng.-Komp. Res.-Juf.-Regt. 187, ein Bruder unseres hiesigen Bürgermeisters, wurde mit dem Eisernen Kreuz erster Klasse ausgezeichnet.

Cassel, 23. Juni. (Das Hinauslehnen aus dem Fenster während der Fahrt ist verboten, weil mit Lebensgefahr verbunden.") Derartige Warnungen sind in den meisten, wenn nicht in allen Eisenbahn­zügen angebracht worden, aber nicht immer beachtet. So auch von! einem Untersekundaner, welcher gestern auf der Bahnstrecke CasselMarburgBrilon nach seiner Heimat Ostwig bei Bestwig in Urlaub fuhr, sich zum Fenster hinauslehnte und sich mit einem anderen Schüler im Nebenabteil unterhielt. In diesem Augenblick fuhr ein Güterzug vorbei, ein Stück Rundholz hatte sich verschoben, ragte heraus und traf den Schüler derartig an den Kopf, daß er einen tödlichen Schädelbruch davongetragen hat.

Cassel, 23. Juni.Freiherr von Richthofen, Rittmeister" so schrieb sich am Mittwoch ein schlanker, wettergebräunter junger Herr in Zivil in das Fremdenbuch eines Hotels nahe dem Bahnhof ein. Der bescheidene Sinn des berühmten Gastes offenbarte sich in seiner wiederholten dringenden Bitte von seinem Besuche keinerlei Aufsehen zu machen. Er klingelte jedoch einem ihm dem Namen nach bekannten Offizier an und dieser machte gerne den Bärenführer durch Cassel und Umgebung, wozu er auch andere Kameraden mitnahm. Als die Blätter jedoch am Donnerstag die WTB-Meldung vom Abschuß der 53. Richthofenbeute brachten, die der berühmte Gast auch in der Zeitung fand, wurde der Gast und mehr noch die Bärenführer unsicher und man nahm die Berühmtheit unter die Lupe mit dem Schlußeffekt, daß die Polizei den falschen Richthofen - richtig Landwirt Schenk aus der Kottbuser Gegend seinen bescheidenen Wünschen gemäß ungefeiert in die Stille eines schlichten Raumes mit eisernen Gardinen ge­leitete. Eine größenwahnsinnige Köpenikkiade.

Pößneck, 22. Juni. In dem benachbarten Lange- norla tötete die Müllersfrau Rolle ihre beiden Kinder und dann sich selbst. Der Ehemann Rolle befindet sich im Felde.