Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Nr. 140. w,"BbÄTw Dienstag, den 19. Juni
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. 9090 3. 17. R. III. 1.
betreffend Beschlagnahme und Bestandser- Hedung für elektrische Maschinen, Trüns- formatoren und Apparate.
Vom 15. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen Höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die SiMerstcllung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Elektromotoren von 2 PS (1,5 kW) an aufwärts nebst Zubehör,
2. Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von 2 kW bzw. kVA an aufwärts nebst Zubehör, 3. Umformer und Motorgeneratoren von 2 kW bzw.
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4. Transformatoren von 2 kVA an aufwärts nebst Zubehör,
5. Schaltapparate, Sicherungs-, Anlaß- undRegulier- apparate, Meßinstrumente usw. für Stromstärken von 200 Amp. an auswärts, soweit sie nicht schon als Zubehör zu den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören.
§ 2.
Beschlagnahme. Wirkung.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen oh den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3.
Veränderungs- und Berfügungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme sind die Benutzung der Gegenstände zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie alle Veränderungen gestattet, welche zur Erhaltung der Gegenstände im gebrauchsfähigen Zustande erforderlich sind, z. B. Ausbesserungen. Ferner sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, wenn sie auf Grund eines schriftlichen Ersuchens oder
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1......... ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt-
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Aussühruugsbe- stimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
einer Einwilligungserklärung des Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amtes Abt. R. ui. 1. Berlin W. 15, Kurfürsten dämm 193/194, erfolgen. Anträge auf Einwilligung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. auf Grund von Verkauf, Vermietung usw.) sind an die zuständigen Maschinenausgleich- stellen zu richten, welche die Anträge nach Begutachtung dem Waffen- und Munitions-Beschaffungs- Amt zur Entscheidung zuleiten. Für die Betriebsmittel der öffentliche!? Elektrizitätswerke wird die Genehmigung zu Veränderungen oder Verfügungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektton El, Berlin SW 11, Königgrätzerstr. 28 übertragen.
§ 4.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der Meldepflicht.
§5- Ausnahmen von der Meldepflicht.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im § 1 genannten Gegenstände, solange sie regelmäßig gewerblich in einem Betriebe benutzt werden, der unter § 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) fällt. Nicht regelmäßig benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch von diesen Betrieben zu melden.
Allgemein ausgenommen von der Meldepflicht sind ferner eingebaute Gegenstände für in Betrieb befindliche Aufzüge (Fahrstühle)
§ 6.
Meldepflichtig« Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. Alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam Haber, oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen,
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
3. Kommunen. öüenilick-r-8>rtiMe KüroeriMarten und
Stichtag. Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am 15. Juni 1917 (Stichtag), tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldekarten (§ 8) an das Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt, Abt. R. 3. 1. Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194, zu erfolgen und zwar bis zum 30. Juni 1917 (Melde- termin).
Innerhalb einer Woche sind ferner zu melden meldepflichtige Gegenstände, die erst nach dem 15. Juni 1917 in Besitz, Gewahrsam oder Zollaufsicht einer nach § 6 meldepflichtigen Person gelangen, oder durch Aufhören einer auf § 5 beruhenden Ausnahme oder durch Fertigstellung meldepflichtig werden.
Jede Veränderung des Gewahrsams oder der Eigentumsverhältnisse von meldepflichtigen Gegenständen (Zulässigkeit siehe § 3) ist von demjenigen, der bisher für den Gegenstand meldepflichtig war, auf besonderem Vordruck (Bestaudsveränderungsnachweis) dem Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt zu melden. Die hierzu erforderlichen Vordrucke sind in gleicher Weise wie die Meldekarten anzufordern § 8).
§ 8.
Art der Meldung.
Die Meldung hat für jeden Gegenstand auf besonderer Meldekarte in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen. Für die Meldung sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen, die vom Waffen- und Munitions- Beschaffungs-Amt sowie von den zuständigen Maschinen- ausgleichstellen auf Anforderung übersandt werden.
Es sind 6 Arten von Meldekarten vorhanden mit den Kennbuchstaben
A für Gleichstrommaschinen (Motoren und Generatoren),
B für Wechsel- (Drehstrom-) Motoren,
C für Wechsel- (Drehstrom-) Generatoren, D für Motorgeneratoren und Umformer, E für Transformatoren,
F für Apparate.
Beim Anfordern der Meldekarten ist die gewünschte Gattung nach Kennbuchstaben und die erforderliche Anzahl zu bezeichnen.
Die Meldekarten dürfen zu anderen Mitteilungen nicht benutzt werden. Bon der erstatteten Meldung ist eine dritte Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dein Meldenden bei seinen Gxschäfts- papieren zurückzubehalten und aufzubewahren.
§ 9.
Enteignung.
Es muß damit gerechnet werden, daß die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) im Bedarfsfälle enteignet werden, falls eine vom Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt zuvor an- empfohlener freiwilliger Verkauf oder eine derartige Vermittelung nicht innerhalb 8 Tagen zustandekommt.
Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich des Uebernahmepreises nicht zustande, so entscheidet das Neichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoriastraße 34.
§ 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung sowie die Herkunft und der Nachweis der etwaigen Verfügungsberechtigung — Datum und Geschästsnummer des Schreibens der zuständigen Behörde ist anzuführen — ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige ein derartiges Lagerbuch bereits führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
§ 11.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt, Abt. R. in 1. Berlin W. 15, Kurfürstendamm 193 194 — nicht an die zuständige Maschinenausgleichstelle —, zu richten. Der Kopf der Zuschrift ist mit den Worten „Betrifft elektrische Maschinen" zu versehen. Oeffentliche Elektrizitätswerke haben Anfragen und Anträge dieser Art tut das Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion E', Berlin SW 11, Königsgrätzerstr. 28, zu richten.
§ 12.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 15. Juni 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekannt- machung vom 15 Oktober 1915, Nr. 2519 8. 15. B. 5, betreffend Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate, aufgehoben.
Cassel, den 15. Juni 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps
General der Infanterie.
Hersfeld, den 12. Juni 1917.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei dem Verlust von Jnhaberpapieren, sei es, daß sie ge- stöhlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, von den Polizeibehörden in vielen Fällen verabsäumt worden ist, den Verlastträger auf die Bekanntmachung der abhanden gekommenen Wert- " papiere im Deutschen Reichsanzeiger hinzuweisen. Die Veröffentlichung im Reichsanzeiger ist indes von großer Wichtigkeit, weil durch die Gefahr, bei dem Versuche des Verkaufs derart bekanntgegebener gestohlener Wertpapiere ««gehalten oder verhaftet zu werden, die Veräußerung durch den Dieb außerordentlich erschwert wird und ferner die beteiligten Kreise des Handels durch die Veröffentlichung vor dem Erwerb solcher Papiere und deren späteren Herausgabe an den rechtmäßigen Eigentümer gewarnt werden.
Die Polizeibehörden des Kreises werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen tm § 367 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 219) angewiesen, alle ihre Bekanntmachungen über die den Eigentümern innerhalb ihres Amtsbezirks gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Inhaber- papiere außer in den sonst dazu dienenden Blättern ihres Bezirks auch gleichzeitig tm Deutschen Reichs - anzeiger zu veröffentlichen.
Tgb. No. L 6025. Der Landrat.
I B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
In Hersfeld ist eine Biehausgleichstelle für den Kreis Hersfeld geschaffen worden, an deren Spitze der Rentner Georg Gliemeroth hier, Simon-Hauncstr. steht. Die Ausgleichstelle soll die Beschaffung der erforderlichen Zugkühe und Zugochsen vermitteln. Einen etwaigen Ueberschuß oder Bedarf an solchen ersuche ich dahkr dem Rentner Gliemeroth anzumelden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 1275. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
):(Hersfeld, 18. Juni. Mit dem Ve r d i e n st k r e u z für Kriegshilfe wurden ausgezeichnet: Meister Nikolaus Gerbig (Firma August Gottlieb, A. G.h Spinnmeister Valentin Manschott (Firma A. Rechberg, Tuchfabrik), Meister Ernst Roßkopf (Firma Benno Schilde, G. m. b. H.), Obermeister Jakob Bollmer (Firma Ad. Wever) sämtlich in Hersfeld, sowie Spinn- und Maschinenmeister Franz Hast in Eitra (Firma Baldus und Wirth).