Hersselker Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.o0 Mark, durch die Post be- # . «
zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’
für den Kreis Hersfeld
/j-^i r.« 12 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ]
MraOlOIl amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bet Wieder- t
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags. j
Nr. 137
Bebiger Bezugspreis llisrtsIISbrllck
Freitag, den 15. Muni
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
L. 100/5. 17. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild-, Hunde-, Schweine- und SeehundfeKen. Vom 13. Juni 1917
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 253 zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angeöroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen
b) Hunden, ... ......
c) zahmen und wilden Schweinen,'
d) Seehunden,'
Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden die Felle derjenigen Tiere die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
Höchstpreise.
a. Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Rechtzeitig geliefert ist das Gefälle, das nicht gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L 50/5. 17. K. R. A meldepflichtig geworden ist.
Der von der Berteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeichneten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der im § 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenzen ist der Höchstpreis je nach Gewicht und Beschaffenheit der Felle verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt,'
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht,'
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver- ---- . - - - —- ^ .,„ -|6e£annt=
urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich zumachen ist,' auch kann neben Gefängnisstrafe
„........„„.„........ nngnisstrafe auf Ver lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den die Verteilungs- stells (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens zahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Nr. L. 50/5. 17. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen, b. Höchstpreis für nicht rechtzeitig geliefertes Gefalle.
Nicht rechtzeitig geliefert ist das Gefälle, das gemäß § 7 oder § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 50/5. 17. K. R. A. meldepflichtig geworden ist und dessen nachträgliche Veräußerung gemäß § 13 der genannten Bekanntmachung nicht erlaubt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle fKriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechzeitig geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 v. H. des unter Buchstabe a dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigern
8 3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen für
1. Reh-, Dam- und Gemswildfelle, volltrocken,
a) rothaarige oder graue kurzhaarige Felle 4 Mk. für 1 kg. Trockengewicht,
b) graue langhaarige oder doppelhaarige Felle
3 Mk. für 1 kg. Trockengewicht,'
2. Rotwildfelle, volltrocken,
a) rothaarige oder graue kurzhaarige Felle 3,25 Mark für 1 kg. Trockengewicht,
b) graue langhaarige Felle 2,50 Mk. für 1 kg. Trockengewicht;
3. Hundefelle
gesalzen 0,70 Mk. für 1 kg. Grüngewicht, volltrocken 1,20 Mk. kür 1 kg. Trockengewicht;
gesalzen 1,70 Mk. für 1 kg. Grüngewicht volltrocken 3,40 Mk. für 1 kg. Trockengewicht;
b) Felle von wilden Schweinen
gesalzen 1,10 Mk. für 1 kg. Grüngewicht, volltrocken 2,20 Mk. für 1 kg. Trockengewicht.
5. Seehundfelle
gesalzen 2,50 Mk. für 1 kg. Salzgewicht.
§ 4.
Beschaffenheit der Felle.
Der volle Grundpreis (§ 3) gilt nur:
a) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild, Hunden und Seehunden, die möglichst fleischfrei, mit Kopfhaut, jedoch ohne Kopfknochen und ohne Beinknochen zur Ablieferung kommen;
b) bei Schweinefellen, die mit Kopf (jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze abgeschnitten), ohne Füße, ohne Schwanz und ohne Ohren abge
c)
zogen sind)
bei trocken abzulieferndem Gefalle, wenn es voll
trocken ist;
d) bet gesalzenen Schweine- und Hundesellen, wenn das durch Wiegen ermittelte Grüngewicht in un- verlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten Tintenstift) auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist;
e) bei Fellen von Reh-, Rot-, Dam- und Gemswild, Schweinen und Hunden, die nicht gesalzen werden konnten, wenn das Gewicht in vollktockenem Zustande durch geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des Felles vermerkt ist.
§ 5.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
1. für Gefälle, das nicht den Bestimmungen des § 4 entspricht,
2. für Felle, die stark mit offenen Engerlingen oder Geschwüren behaftet sind,
3. für stark haarlassende und verstunkene Felle,
4. für stark im Kern zerschossene Felle,
5. für stark zerschnittene und stark löcherige Felle um je 1 -, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Grundpreises,
6. für ganz besonders schwer beschädigte, sogenannte - Brack-Brack-Felle, um insgesamt a-" des Grundpreises.
§ 6- Zahlungsbedingungen.
die
Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel und Kosten der Salzung und einmonatigen Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Rcichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
§ 7.
Znrückhalten von Vorräten.
Bei Zuxückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2a (Anmerkung^ für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu treu unter § 2b für nicht recht, zeitig geliefertes Gefalle festgesetzten Höchstpreisen zu gewärtigen.
8 8.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle) Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 9.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt am 13. Juni 1917 in Kraft.
Cassel, den 13. Juni 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 11. Armeekorps von Haugwitz, General der Infanterie.
Hersfeld, den 14. Juni 1917.
In den Metzgereien in Hersfeld und Kalkobes wird am Freitag u. Sonnbend dieser Woche nur auf die Zusatzkarte und auf die Bezugsscheine der Gastwirte, sowie Krankenkarten Fleisch abgegeben.
Der Kopfanteil der Zusatzkartejbeträgt 250 Gramm für Erwachsene und 125 Gramm für Kinder. Wurst
darf auf die Reichsfleischkarte abgegeben werden. (125 gr. bez. 62* 2 gr. Der Kopfanteil an Fleisch auf die Reichsfleischkarte wird nächsten Montag verkauft. Die Höhe dieses Anteils wird durch öffentlichen Aushang in den Metzgereien bekannt gegeben.
Der Vorsitzende des Kreisausschnsies.
schnffes-
J. B.:
e wann, Reg.-Assessor
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher derjenigen Gemeinden und Gutsbezirke des hiesigen Kreises, dienochmitEinzahlungdererstenKreissteuerrate, der Hundesteuer und Betriebssteuer für das laufende Rechnungsjahr im Rückstände sind, werden ersucht, gefälligst dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Einzahlung der fälligen Beträge noch bis spätestens zum 20. d. Mts. bei der Kreiskommunalkasse hier erfolgt.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I. B.:
Funke, Kreissekretär.
Entwendung und Beschädigung von Feldfrüchten nnd Obst.
Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 nnd 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem lReichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. A.-K. im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1.
Wer als Saat gesetzten Kartoffeln oder sonstiges ausgelegtes Saatgut entwendet oder vorsätzlich beschädigt wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 2.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der Feldfrüchte Beeren-Kern oder Steinobst entwendet oder vorsätzlich beschädigt oder Obstbäumen oder Obststräuchern durch Abflücken, Abrechen von Zweigen oder Blüten oder sonstwie vorsätzlich einen Schaden zufügt;
§ 3.
Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt zu einer der vorstehenden Straftaten aufufordern oder anzu- reizen.
Cassel, den 19. Mai 1917.
Der Kommandierende General. von Haugwitz General der Infanterie * * *
Hersfeld, den 5. Juni 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 5662. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Spart Kohlen and Fett durch KriegrtüAe, Kochkifte und Inte.