Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
HmWer
für den Kreis Hersfeld
Mim
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. 1
Nr. 136.
w!,«. B.,«,.^ Donnerstag, den 14. Juni
1917
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 13. Juni 1917.
Die für Freitag den 15. d. M. in Aussicht genommene Besichtigung der von der Gewerkschaft Wintershall in Heringen errichteten Kraftstrohanlage (siehe Kreisblatt Nr. 133 vom 10. d. M.) muß wegen der augenblicklich vor sich gehenden Heuernte ausfallen. Die Besichtigung wird später stattfinden. Der noch festzusetzende Termin wird öffentlich bekannt gemacht werden.
Tgb. Nr. I. 6212. Der Landrat.
B.:
Funke, Kretssekretär.
Bekanntmachung
L. 50/5. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandser- hebung von rohen Neh-, Rot-, Dam- und Gemswild-, Hunde-, Schweine- und Seehundsellen, von Walrohhauten, Nenn- und Clen- tiersellen, sowie von Leder daraus.
Vom 13. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministertums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
"N^ April ,,l^r7 (Reichs-Gesetzbl. pflichtundPflichtzurFüh^ngeinesLagerbuchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684)**) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1-
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen alle abgezogenen Häute und Felle von:
a) Reh-, Rot-, Dam- und Gemswild;
b) Hunden;
c) zahmen und wilden Schweinen;
d) Seehunden;
e) Walrossen;
f) Renn- und Elentieren,-
g) alles aus den unter a bis f bezeichneten Häuten und Fellen hergestellte Leder.
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind)
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1............ ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt)
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen Ausfuhrungsbesttmmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
| Inländisches Gefalle. |
§ 2.
Beschlagnahme.
Hiermit werden beschlagnahmt:
1. die Häute und Felle der im § 1 genannten Tiere, soweit sie im Jnlande angefallen sind, einschließlich der bereits eingearbeiteten Häute und Felle)
2. alles im § 1 unter g) genannte Leder in jeder Form, soweit es sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerber-vereinigung befindet.
Als inländisches Gesälle im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Häute und Felle aus den besetzten feindlichen Gebieten und Operationsgebieten, sowie die Häute und Felle aller auf deutschen Schiffen angekommenen Tiere.
§ 3-
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden OäHen erlaubt, sofern die an die Veräußerung und ieferung geknüpften Bedingungen des § 6 dieser Bekanntmachung innegehalten werden:
ajvon dem Besitzer des Tieres an eine Häutever- wertungs-Vereinigung, sofern er ihr zur Einliefe- rung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle seit spätestens 1. Juli 1916 vertraglich ver- _-JilüIiid-l-L-lllLLanjar bei ^. -lzenen Fellen inner»
acht Wochen nach dem Abhäuten;
b)von dem Besitzer des Tieres, der nicht seit spätestens 1. Juli 1916 einer Häuteverwertungs-Bereinigung zur Ablieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen" Felle vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler, und zwar bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach dem Abhäuten)
c)von einem Händler (Sammler), der monatlich über 500 -er von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelaffenen Großhändlers-), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Ge- fälle;
d) von einem Händler, der monatlich höchstens 500 der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Großhändler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle;
e) von einer Häuteverwertungs - Vereinigung, die einem Verband von Häuteverwertungs - Vereinigungen angehört, an diesen Verband) von einer Häuteverwertungs-Bereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zugelassenen Großhändler) in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle ;
f) von einem Verband von Häuteverwertungs-Ver- einigungen oder von einem zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 5), jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats gesammelte Gefälle)
gjvon der Sammelstelle an die Berteilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am fünften Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des Vormonats gesammelte Gefalle)
h) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die gewerbsmäßigen Schlächter sowie Abdeckereien und Wildbrethändler und alle Stellen, an welche die Felle veräußert werden dürfen, Bücher führen, aus denen, folgendes ersichtlich ist :
bei Berufsschlächtern sowie Abdeckereien und Wildbrethändlern : Tag der Schlachtung oder des Ab- Häutens, Empfänger des Felles, Tag der Ablieferung, Anzahl und Art der FeLe;
bei den wetteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs-Bereintgnngen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer
Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegSministerium besondere Großhändler zugelassen werden, deren Liste im Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden wird.
und Empfänger, Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Anzahl und Art der Felle, die Schlachtart, sofern sie von der im § 6 Ziffer 1 b angegebenen abweicht; ferner die Mängel und das Gewicht.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Berteilungsstelle.
§ 5.
Sammelstelle und Berteilnngsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktiengesellschaft in Berlin, W 8, Behrenstraße 28.
Verteilungsstelle ist die Krtegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Budapester Straße 1112.
§ 6.
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber.
1. Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden:
a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig zu behandeln.
b) Alle unter § 1 a, b und d bezeichneten Tiere müssen mit Kopfhaut jedoch ohne Kopfknochen und Beinknochen abgehäutet werden. Schweine müssen mit Kopf (jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze abgeschnitten), ohne Füße, ohne Schwanz und ohne Ohren abgehäutet werden.
c) Hunde-, Schweine- und Seehundfelle sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Abhäuten vom Verwahrer sorgfältig zu falzen. Falls Hunde- und Schweinefelle nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Abhäuten gesalzen werden können, müssen sie »«vorzüglich getrocknet werden.
Die Felle von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild sind in jedem Falle sorgfältig zu trocknen. Die zu trocknenden Felle sollen unverzüglich
Nässe geschützt so aufgehängt werden,wir Stellen des Felles gut trocknen können.
d) Schweine- und Hundefelle sind nach dem Erkalten lvor dem Salzen) zu wiegen. Die Gewichtsfestsetzung hat in den Abmaßen von 0,10 kg. zu erfolgen. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten Tintenstift) auf der Fleischseite des Felles zu vermerken. Die Felle von Reh-, Rot-, Dam- und Gemswild sowie die Schweine- und Hundefelle, die nicht gesalzen werden konnten, sind in volltrockenem Zustande zu wiegen. Das so ermittelte Gewicht ist durch geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des Felles zu vermerken. e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach den Gattungen getrennt zu halten.
2. a) Jeder Händler (Sammler) hat bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das vor ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler etn= zureichen, an den er seine Ware liefern will.
b) Jede Häuteverwertungs-Bereinigung, die einem Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Verband einzureichen.
e) Jede Häuteverwertungs-Bereinigung, die keinem Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den sie ihre Waren liefern will.
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Ver- einigungen und die zugelassenen Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats die Listen für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Nkonats ihnen gemeldete Gefälle nebst einer Rechnung darüber an die Sammelstelle in der vorgeschriebenen Form einzureichen.
§ 7-
Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 keine Veräußerungserlaubnis hat oder von ihr keinen Gebrauch gemacht hat, hat die in seinem Besitz befindlichen Felle dem Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle) Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu melden. Dre Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Bordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen find. Die Vordrucke find bei dem Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle) anzufordern. Die Meldungen )tnb bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats für das bis zum Ablauf des vorhergehenden Monats meldepflichtig gewordene Gefälle zu erstatten.
Fortsetzung auf der 4. Seite.