Einzelbild herunterladen
 

für den Kreis Hersfeld

rt "5^-^^-^^^-^^--,.-^^^_-.. ^^^^.-^ . :.^^, ^;.^1^.??"a<T'.^v?r l.|iA'1..... -<" ^«^^.^..-^^...^ ... ^r^v*-* * ^^- vw'.-zi*ar-*«a^>v- w

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.60 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei i Hsisfeldl Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Will«

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ( amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 184

kletziger Bezugspreis vierteljährlich

1.80 Mb.

Dienstag, den 12. Juni

1917

SS

Hersfeld, den 18. Mai 1917.

In Hersfeld ist eine Viehausgleichstelle für den Kreis Hersfeld geschaffen worden, an deren Spitze der Rentner Georg Gliemeroth hier, Simon-Haunestr. steht. Die Ausgleichstelle soll die Beschaffung der er­forderlichen Zugkühe und Zugochsen vermitteln. Einen etwaigen Ueberschuß oder Bedarf an solchen ersuche ich daher dem Rentner Gliemeroth anzumelden.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. A. No. 1275. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung über Eier

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Artikel 1.

Die Verordnung über Eier vom 12. August 1916 sReichs-Gefetzbl. S. 927) wird, wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird gestrichen.

2. § 17 erhält folgenden Abs. 2.:

Neben der. Strafe kann auf Einziehung der Eier oder der verbotswidrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Hand­lung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht."

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Berlin, den 24. April 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 7. Juni 1917. Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses

§ 6-

In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die zu­ständige Behörde verlangen, daß Unternehmer land- wirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus den Vor­räten abliefern, die zur Ernährung der Selbstver­sorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe ge­hörigen Grundstücke bestimmt sind. Soweit das den Unternehmern verbleibende Getreide für die be­zeichneten Zwecke nicht hinreicht, sind die abgelieferten Mengen auf Antrag so bald wie möglich von der Reichsgctreidestelle zurückzuliefern.

§ 7.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsvorschriften.

8 8-

Wer den nach §§ 2, 3, 7 zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 9.

Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereits im Wege der Landesgesetzgebung herbeigeführt worden ist, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 7, 8 keine Anwendung.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 2. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend Erzeugerpreise für Obst.

Von der Reichsstelle für Gemüse und Obst sind folgende Richtpreise für die Erzeuger von Obst je Pfund (0,50 kg) frei Verladeort festgesetzt worden:

Mark

Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gehören sollen die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Un­vollständige Reife, starke Fusikladiumslecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Ver- krüppelungen und mißgestaltete Formen. Gruppe 2 ...............

Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3 ...............

Hierher gehören: alles Schüttelobst, Aus- schuß- und Fallbirnen sowie Mostbirnen.

Mark

0,12

0,06

Berlin, den 15. April 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Berwaltungs- abteilung.

Der Vorsitzende: von T i l l y.

Bus der Heimat.

* sRhabarbe r-S p i n a t. Eine Leserin schreibt derVoss. Ztg." In dieser Zeit, da man den Spinat noch mit allerlei Wildgemüse zu ergänzen sucht, möge manSpinat" aus Rhabarberblättern herstelleu. Die Blätter werden genau wie Spinat behandelt. Vielen wird der Geschmack nochmehr gefallen. Bisher glaubte sich jeder Käufer von Rhabarber übervorteilt, wenn er viele Blätter zu seinen Stielen erhielt. Bei den jetzt geltenden Preisen stellen sie sich aber noch billiger als Spinat. Die sehr angenehme leichte Säure kann man durch Zucker mildern. Sonst sind etwas Mehl und Salz die einzigenZutaten, die nötig sind. Fettistnichterforder- lich. Es wäre vorteilhaft, wenn die Verkäufer die Blätter gesondert aus den Markt brächten.

):( Hersfeld, den 11. Juni. Ein Merkblatt über

Reg.-Assessor.

do.

Bekanntmachung über Frühdrusch.

Vom 2. Juni 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 sRcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1-

Die im § 1 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 243) für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, wenn die Ablieferung erfolgt

für die Tonne vor dem 16. August 1917 u. eine Druschprämie v. 60 Mk.

1. Septb. 1917 40

1. Oktob. 1917 20

§ 2.

Jeder Besitzer von landwirtschaftlrchen Maschinen und Geräten sowie von Trocknungsanlagen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu erklären, ob sich seine Maschinen, Geräte und Trocknungsanlagen in ge­brauchsfähigem Zustand befinden oder bis zu welchem Zeitpunkt er sie instand zu setzen vermag. Die Auf­forderung kann durch öffentliche Bekanntmachung er­folgen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Be­hörde die Instandsetzung auf Kosten des Besitzers vornehmen lassen.

§ 3.

Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln aller Art, insbefondere Treibriemen und Kohlen, sowie von Trocknungsan- lagen, ist verpflichtet, diese auf Verlangen der zu­ständigen Behörde zum Zwecke der Frühernte und des Frühdrusches oder der Getreidetrocknung gegen eine angemessene Vergütung an dem von der zu­ständigen Behörde bestimmten Orte zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kraft­werken verpflichtet, ihre Einrichtungen sowie den elektrischen Strom gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

§ 4.

Die nach § 3 zu gewährenden Vergütungen sind von dem Kommunalverbande zu zahlen, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen die Person, zu deren Gunsten die Benutzung erfolgt. Die Dreschlöhne hat in allen Fällen der Unternehmer des landwirtschaftlichen Be­triebs unmittelbar zu zahlen. Ueber die Höhe der Vergütung und der Löhne entscheidet auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde.

Gegen die Verfügungen nach § 2 Satz 3, § 8 ist binnen zwei Tagen, gegen die Entscheidung nach § 4 Satz 3 binnen einem Monat Beschwerde zulässig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Walderdbeeren . . . . . . . Johannisbeeren, weiße und rote

do

schwarze

Stachelbeeren, reif und unreif Himbeeren........ Blaubeeren....... Preißelbeeren ...... Saure Kirschen...... Süße Kirschen, weiche . . .

do.

große, harte

Schattenmorellen............ Glaskirschen.............. Reineclauden, große grüne........ Pflaumen............... Mirabellen............. .

Zwetschen, Hauspflaumen, Hauszwetschen, Mus­pflaumen , Bauernpflaumen, Thüringer

Pflaumen, Brennzwetschen......

Aepfel:

Gruppe 1 ...............

Hierhin gehören: Weißer Winterkalvill, Cox' Orangen, Gravensteiner, Kanada-Renette, Aöersleber Kalvill, Gelber Richard, Signe Tillisch, v. Zuecalmaglios Renette, Annanas- Renette, Gelber Bellefleur, Schöner von Boskoop, LandtsbergerRenette,Goldrenette von Blenheim, Coulons-Renette.

Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gerechnet werden sollen, die Beschaffen­heit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß sein und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere an- zusehen: Unvollständige Reife, starke Fusi- kladiumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippflecke, Berkrttppelungen oder mißgestaltete Formen.

Gruppe 2 ...............

Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, so­weit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Aepfel müssen aber gepflückt, gut sortiert und mittlere Art und Güte sein.

Gruppe 3...............

Zu dieser Gruppe gehören: Alles Schüttel­obst, Ausschuß- und Falläpfel sowie Mostäpfel.

Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert, so wie der Baum es gegeben hat, aber ohne Fallobst, so kann er einen Einheits­preis verlangen der aber den Betrag von . . nicht übersteigen darf.

Birnen:

Gruppe 1 ...............

Diese Gruppe bilden: Gute Louise von Avranches, Köstliche von Charneu, Birne von Tongre, Bose's Flaschenbirne, Dr. Jules Guyot, Williams Christbirne, Hantenponts Butterbirne, Gellerts Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins-Dechantsbirne.

1,00 0,30 0,40 0,30 0,50 0,25 0,35 0,20 0,25 0,35 0,40 0,45 0,30 0,25

0,40

0,10

0,35

0,20

0,08

0,16

0,25

wird in der nächsten Zeit durch die Briefträger ver teilt werden. Allen denen, die dem Postscheckverkehr noch fernstehen, bietet sich hierdurch eine bequeme Ge­legenheit sich eine Postscheckrechnung eröffnen zu lassen. Sie erlangen durch den Beitritt zum Postscheckverkehr die im Merkblatt angegebenen Vorteile und erfüllen zugleich eine vaterländische Pflicht, indem Sie zur Verringerung des Umlaufs an barem Gelde und zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei­tragen. Durch Herabsetzung der Stammeinlage von 50 auf 25 Mark ist die Beteiligung am Postscheckver­kehr wesentlich erleichtert worden.

):( Hersfeld, 11. Juni. Aus der Zeitschrift des Verbandes der hessischen ImkerDie Biene" ent­nehmen wir, daß dieVereinigung der deutschen Imker- verbände" beim Kriegsernährungsamt die Festsetzung folgenderRichtpreise" beantragt hat: für :s kg Schleuderhonig 3 Mk. für V« kg Scheibenhonig 34 Mk. für >/2 kg Seimhonig 1,50 Mk. Die Preise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger an den Verbraucher . ohne Gefäß. Beim Verkauf an den Händler soll ein Abschlag von 0,50 Mk. für 1 - kg. eintreten.

):( Hersfeld, 11. Juni. Der Königl. Rentmeister Rechnungsrat Schultheiß erhielt das Verdienst­kreuz für Kriegshilfe.

):( Hersfeld, 11. Juni. Von beachtenswerter Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die auf den Straßen feilgehaltenen Mineralwässer stets eis­kalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe. Die Verkäufer von Mineralwässern im Ansschank sind angewiesen, das Getränkfernerhin nur in derTrinkwasser-Temperatur von etwa 10° Clc. abzugeben. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke über­haupt also auch des zu kalten Bieres, insbesondere aber der Mineralwässer gewarnt.

Fulda, 7. Juni. Die in einem Seitenflügel der ehemaligen Fitchslocherschen Kammgarnspinnerei liefet dem Reichstagsabgeordneten Richard Müller gehörig), erst im verflossenen Herbst in ihrer Inneneinrichtung mit einem Kostenaufwand von über 50 000 Mark ein­gerichtete Kreis-Futtertrocknerei ist in dieser Nacht niedergebrannt. Sämtliche Maschinen sowie die vor­handenen Vorräte sind vernichtet, und sind nur die kahlen Mauern des großen Gebäudes stehen geblieben. Der Gesamtschaden wird auf 150 000 Mark geschätzt. Die Entstehungsursache ist unbekannt, doch wird Brandstiftung vermutet.

Wiesbaden, 9. Juni. Aus Cronberg wird gemel­det: Zum Schutz und zur Sicherung der Ernte in der hiesigen Gemarkung wurden zwölf hiesige Einwohner zu Ehrenfeldhütern bestellt. Dies Verfahren dürfte zur Verhütung von Felddiebstählen in anderen Ge­meinden bald Nachahmung fintiern