Einzelbild herunterladen
 

9erstelher Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zögen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wliier

für den Kreis Hersfeld

fireisölatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- l holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. [

Nr. 131. *hsr** Freitag, den 8. Juni

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. Ch. 1802/3. 17. K. R. A.,

betreffend Bestandserhebung von Holz- verkohlungserzeugniffen und anderen

Chemikalien.

Vom 1. Juni 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgmeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Geseybl. S. 54, 549, 684)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsge­werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem­ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsicht­lich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.

§ 2.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind:

1. Holzgeist, roh.........

2. Methylalkohol..... ...

Sobald die Vor­räte mehr be­tragen als

200 kg.

200

4. Essigsaurer Kalk jeglicher Art. . . . 200

5. Aeeton.......... 200 "

6. Vor- und Nachläufe von Aeeton... 200

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

7. Essigsäure jeder Erzengungsart, anzu- geben nach Gehalt an Essigsäure, und zwar

a) 99% und darüber. ......50

b) 96-99% ausschl........50

c) 8096% 100

d) 6080% ....... 200

e) 30-60% 300

f) 30% und darunter.......1000

Reine und technische Essigsäuren sowie versteuerte und unversteuerte sind getrennt aufzuführen.

8. Essigäther (Essigsäureäthyläther) ... 100

9. Formaldehyd (Formalin, Formol), nach Stärken getrennt....... . 100

10. Paraformaldehyd.........100

11. Amylacetat....... . . . . 50

12. Kampfer nur künstlicher (synthetischer) Kampfer 20

13. Borsäure. . . I . 100

14. Borax. .... . j. . . . 200

15. Perborsaure t technisch it. rein .

Salze ......I (. ... 200

16. Bor in Erzen und Erden (Boraeit, Pandermit).........: . 1000

§ 3.

Meldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind:

kg.

//

//

//

//

//

//

//

//

//

//

//

//

V

f/

1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 be­zeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er­werbes wegen kaufen oder verkaufen,

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Vorräte, die sich am Stichtag (§4)^unterwegs be-

§ 4.

Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.

Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Juni (Stichtag) sowie des 1. Dezember (Stichtag) eines jeden Jahres vorhandenen Bestände an melde- pflichtigen Gegenständen maßgebend.

Die erste Meldung hat bis zum 10. Juni 1917, die späteren Meldungen haben bis zum 10. Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.

Die Meldungen 'sind an die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung (Sekt. Ch.) des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten.

Erreichen die Vorräte an den im § 2 bezeichneten Gegenständen nach dem Stichtage die meldepflichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an die vorbezeichnete Stelle zu erstatten.

§ 6-

Art der der Meldung.

Die Meldungen haben nur auf amtlichen Melde­scheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung derKriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen

Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- straße 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1356 b anzufordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut­licher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.

Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Aufjdie Vorderseite der zur Ueber- sendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:

Betrifft Meldung chemischer Erzeugnisse".

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopte) von dem Meldenden bet seinen Geschäftspapieren zurückzu- behalten.

§ 6.

Lagerbuchführung.

Jeder gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die nach § 2 meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der melde- pflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung,'er= sichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein be­sonderes Lagerbuch einzurichten.

Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militär­behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.

§ 7.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be­kanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung (Sekt. Ch.) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hede­mannstraße 10, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vet- merk tragen:

Betrifft Meldung von chemischen Erzeugnissen"

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.

Cassel, den 1. Juni 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps

von Haugwitz,

General der Infanterie.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

ll-Boot-Spende 1917

Durch Sturm und Wetter, Kampf und Tod, Führt I h r mm Sieg das stolze Boot I

Zu tiudern Trauen, Sorg' und Keid, Sind dankdar mir daheim bereit.

Kriegsbeute.

Von Oberstleutnant Buddecke,

Abteilungschef im Stellv. Generalstabe.

Ueber Kriegsbeute herrschen sowohl mit Bezug auf den Rechtsbegriff, als auch hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Kriegführung noch nicht überall klare Anschau­ungen.

Was die rechtliche- Seite -er Frage aubelangt, so findet diese in dem auf der Haager Konferenz getrof­fenenAbkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs" ihre Regelung. Hiernach können als berechtigte Kriegsbeute nur solche Gegenstände in Frage kommen, die den kriegerischen Zwecken selbst dienen. Ohne weiteres gehört also hierher alles durch die Kriegs - Handlung in unsere Hand fallende Kriegsmaterial des Gegners. Im übrigen ist die Wegnahme feindlichen Eigentums untersagt, außer in den Fallen, wo sie durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird. Den Kriegsgefangenen können daher Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts abgenommen werden, während ihnen ihr sonstiges persönliches Ei­gentum verbleiben muß. Ebenso soll das Privateigen­tum der Bürger und Gemeinden des feindlichen Lan­des, sowie das Eigentum der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und Wissen- schast gewidmeten Anstalten geachtet werden. Dieses darf nur aus militärischen Gründenbeschlagnahmt" und muß nach Friedensschluß zurückgegeben oder in Form einer Emschädignug ersetzt werden. Bon dem feindlichen Staatsvermögen kann das besetzende Heer das bare Geld und andere Wertbeitände, Waffennieder- lagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebens­mittelvorräte, sowie überhaupt alles bewegliche Eigen­tum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunterneh- tMtngen zu dienen, in eignen Besitz nehmen.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß Kriegs­beute nur im militärischen Dienstinteresse gemacht wer­den kann, und daß sie in keinem Fall w Prrvatbesrtz genommen werden darf, sondern an die Militärbehörde

abgeliefert werden muß. Das Zurückbehalten von Beu­testücken ist ein ebenso strafbares Unrecht wie das un­berechtigte Beutemacheu. Kriegsbeute soll eben lediglich der Kriegsführung zugute kommen, sei es, daß dadurch dem Feinde Kriegsmittel entzogen werden, sei es, daß» sie als Kriegsmittel gegen ihn verwandt wird.

Mail unterscheidet zwei Steten von Kriegsbeute: 1. Das Kriegsmaterial, d. h. die eigentlicheg Kampfmit­tel (Waffen, Ausrüstungsstücke usw.) und die fonftineu Hilfsmittel der Kriegsführung (Beförderungsmittel, Vorräte an Lebensrnitteln und Rohstoffen, technischen Einrichtungen und Werkzeugen usw. 2. Die erbeuteten Schriftstücke lilid Druckwerke. Für die erstere Art, das Kriegsmaterial, ist das Kriegsministerium als verwal­tende Behörde zuständig. Derartiges Material wird, soweit, es nicht im Kriegsgebiet sogleich zur Berwen- dung kommt, den heimatlichen Artilleriedepots, Waffen- sabriken usw. zngesührt, wo es entweder für den eigenen KriegSgebrauch hergerichtet oder für Museums- und Ausstellungszweckc aufbewahrt wird. DieZentral- stelle für Kriegsbeute" im Kriegsministerinm zu Berlin bearbeitet zugleich alle die Kriegsbeute betreffenden allgemeinen Fragen.

Die Sammlung und Verwertung der handschrift- lichen und gedruckten Kriegsbeute ist Sache des Gene­ralstabes. Hierher gehören alle vom Feinde herrühren­den Akteur, Befehle, Dienstschreiben, Vorschriften, Be­richte, Meldungen, Tagebücher, einschl. der privaten Aufzeichnungen und Briefe mit militärischem Inhalt, ferner Karten und Skizzen, endlich militärische Bücher und Drucksachen aller Art, im weiteren Sinne auch mi- litärische Büchereien und Archive. Dieses Material wird zum Teil an der Front bei Gefallenen und Gefangenen, in feindlichen Stellungen, in den Quartieren feindlicher Stäbe, auf Trnppenfahrzeugcu u. dergl. erbeutet, teils findet es sich int besetzten Gebiet: In Diensträumen und Privatwohnnugen, in Archiven und Bibliotheken, end­lich in Gefangenenlagern und Lazaretten der Heimat. In jedem Falle hat die Sammlung und Weiterleitung auf dem Dienstwege önnb die Vorgesetzte Militärbehörde zu erfolgen, also für die Frönt durch die Generalkom­mandos, für das besetzte Gebiet durch die Etappen- und

Verwaltungsbehörden, für die Heimat durch die Stell­vertretenden Generalkommandos.

Bei der Sichtung der Kriegsbeute werden ferner auch rein wisfenschaftliche und kulturelle Gesichtspunkte berücksichtigt, was für die Geschichtsschreibung und Erfor­schung des Krieges, die Fortentwicklung der militärischen Wissenschaften, das Erziehungs- und Bildungswesen von Wert ist, was Archiv- und Bibliotheks-, Musenms- und Ausstellungszwecken dient, wird-gesammelt, geord­net und äüsbewäyrt. Die Verteilung dieses Materials, soweit es für den Generalstab und andere militärische Dienststellen nicht in Betracht sammt, hat sich das Kriegsministerium bis zur Beendigung des Krieges vorbehalten. Schließlich wird bet der Sichtungsstelle auch das nach dem Krieg zurückerstattende Privatetgenmm ausgeschieden und aufgehoben.

Daß tau Laufe dieses mehrjährigen Krieges ein ungeheures Beutematerial dieser Art von allen Fronten den Siellvertretendeu Generalstab durchlaufen und zum Teil eine sehr nutzbringende Verwendung gefunden hat oder hier zu späterer Verwertung bereitliegt, ist ein- leuchnmö

Aus diesen kurzen Ausführungen dürfte der Rechts­begriff und die Bedeutung der Kriegsbente klar werden. Es sei mir noch darauf hingewiesen, daß ein völker­rechtswidriges Beuteinnchen dem deutschen Ansehen schadet mtb beim Friedensschluß zu schwierigen Aus- e'tnandersetzuugeu zwischen den kriegsübreuden Partei­en führen kann, und daß ferner durch eine rechtswidrige Ilneignung oder Zurückbehaltung selbst eines scheinbar unwichtigen Beutestücks, dessen richtige Bewertung sich dem urteil des Laien meistens entzieht, unserer Krieg­führung ein unberechenbarer Nachteil erroaebfett kann, i Das Kriegsministerium hat deshalb bezüglich der erben- i teten Schriftstücke und Druckwerke angeordnet, daß alles I entgegen der getroffenen Besffmmung auf anderem Wege in die Heirnat gelangende Material unverzüglich an dieSichtungsstelle des Stellvertretenden Gecieral- stabes" abzugeben ist.

Auch die richtige Behaltdlung uub Verwertung der Kriegsbeute ist ein nicht unwesentliches Mittel zur Her 'betfüstrung des kriegerischen Erfolges.