Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Melier
für den Kreis Hersfeld
Sreisilott
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Nr. 130. ="*" °"«d«E Donnerstag, den 7. Juni -
1917
Amtlicher Teil.
AurWrimsrbeftimmmWN
zu der Bekanntmachung des stellv. Kommandierenden Generals vom 15. Mai d. J. — M. C. 100 2. 17. K. R. 31. — betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung von Destillattons- apparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen und freiwillige Ablieferung von anderen Brenneretgeräten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze.)
Vom 15. Mai 1917.
Gemäß § 7 der Bekanntmachung und § 2 der an die Kommunalverbände ergangenen Anweisung ^werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
« § 1.
Die Bestandsmeldungen (§ 7 der Bekanntmachung) sind in der Zeit vom 1. bis 15. Juni unter Benutzung der vorgeschriebenen Meldeformulare an die im § 6 dieser Ausführungsbestimmungen genannte Sammelstelle einzureichen. Die Meldeformulare sind daselbst einzufordern.
Befreiungsgesuche entbinden nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldung. Für jeden Betrieb ist ein besonderer Meldeschein einzureichen. Die B: tzer von Betrieben, welche aufrecht erhalten werden müssen (Gruppe A), haben sich sogleich um die Beschaffung des Ersatzes für die beschlagnahmten Gegenstände zu bemühen und bereits in der Meldung anzugeb- >. welche Firma sie voraussichtlich mit der Ersatz rung beauftragen werden. Die Meldung der Betr be der Gruppe A ist in doppelter Ausfertigung zu Stätten.
bestimmnngen erstatteten Meldungen wird jedem einzelnen Besitzer der Gruppe B sofort nach Ablauf der Meldefrist eine Anordnung, betreffend Ueber- tragung des Eigentums an den beschlagnahmten Gegenständen auf den Reichsmilitärfiskus zugestellt.
Der Zeitpunkt für die Enteignung und Abliefe-. rung der Gruppe A wird von der Metall-Mobil- machungsstelle nach Sicherstellung der Ersatzbeschäffung durch Rücksendung der zweiten Ausfertigung der Meldung angegeben.
Die Enteignung und Ablieferung wird alsdann mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden.
Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht auf den Reichsmilitärfiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 3.
Der Ablteferer hat bei der Ablieferung die genaue Adreffe des Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben.
Betrieben usw. die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt, aus dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag an den bezeichneten Eigentümer ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Beurkundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen der Bekanntmachung und schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus.
Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Ueber- nahmeprets gemäß § 8 der Bekanntmachung zufrieden geben will, hat er dies bei Ablieferung ausdrücklich zu erklären,' ihm wird dann anstelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung ausgehändigt, aus der die Art und die Einzelgewichte der abgelieferten Gegenstände und die genaue Adresse des Eigentümers hervorgehen.
Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Ueber- nahmepretses ist von dem Betroffenen dann unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, zu richten. Dem Anträge ist beizufügen: die dem Besitzer zugegangene Enteignungs-Anordnung, die von der Sammelstelle ausgestellte Quittung und eine Begründung der gestellten Forderung.
Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene die herstellende Firma, das Baujahr und die Fabrikationsnummer des abgelieferten Apparates anzugeben und die Belege für den Erstehungsprets der enteigneten und abgelieferten Gegenstände beizubringen. m ,
Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet dieAblieferung keinen Aufschub. Für jeden Betrieb sind besondere Belege (Anerkenntnisscheine oder Quittung) auszustellen.
Denjenigen Betrieben, die sich nachträglich mit dem Uebernahmepreis einverstanden erklären, wird die Quittung gegen einen Anerkcnntnisschetn umgetanscht und der anerkannte Betrag ausgezahlt.
§ 4.
Wer die übereigneten Gegenstände nicht innerhalb der in der ihm zugestellten Enteignungsanordnung angegebenen Zeit abgeliefert hat, macht sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ab- lieferungspflichtigen Gegenstände durch Beauftragte des Kreisausschusses im Zwangswege auf Kosten des Besitzers.
Die Verpflichtung der Besitzer zum Entfernen der enteigneten Destillationsappärate usw. aus ihren Betrieben, zur Entfernung der Beschläge usw. besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände.
Den von der zwangsweisen Einziehung betroffenen werden ebenfalls Anerkenntnisscheine bei Einverständnis mit dem Uebernahmepreis oder Quittungen bei Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts nach denl Bestimmungen des § 2 dieser Ausführuugsbe- stimmungen ausgehändigt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug gebracht bezw. im VerwaltungsZwangsverfahren eingezogen oder auf dem Anerkenntnisschein bezw. der Quittung vermerkt.
§ 5.
Sollten Zweifel darüber bestehen, ob Gegenstände unter die Bekanntmachung fallen, so wird der Kreisausschuß die Entscheidung der Metallmobilmachungsstelle einholen. Anträge auf Zurückstellung von der Ablieferung (§ 9 der Bekanntmachung) sind der Metallmobilmachungsstelle zur Entscheidung vorzu- legen.
§ 6.
Für die Entgegennahme der Meldung (§ 1 dieser Ausführungsbestimmungen) und die Abnahme der durch die Beschlagnahme betroffenen Gegenstände wird unter Leitung des Herrn Kupferschmiedemeisters Schüßler in Hersfeld Markt 31 eine Sammelstelle errichtet. Dieselbe ist geöffnet jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend v wmittags von 10—12 und nachmittags von 2—4 Uhr?
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft sofern nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht höhere Strafen verwirkt sind.
Hersfeld, den 23. Mai 1917.
Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. Jnni 1917.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 27. April Tgb. No. L 4437 — Kreisblatt No. 100 betreffend Beiträge zur Landwirtschaftskammer noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 10.. d. M. erinnert.
Tgb. No. I. 5499. Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. Juni 1917.
Die rückständigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises erinnere ich an Erledigung meiner Rund-Verfügung vom 16. Mai 1917. J. A. No. 4318 II betreffend Einführung von Milchkarten bezw. von Milchbezugsscheinen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 5483. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 30. Mai 1917.
Die vom Kriegsernährungsamt ins Leben gerufene Gänsehandelsgesellschaft m. b. H. gibt bekannt, daß sie in nächster Zeit Magergänse aus Polen und Rußland nach Deutschland einzuführen beabsichtigte. Diese Gänse sollen zur Ausnutzng von Weiden und Stoppelfeldern an Gemeinden und Einzelpersonen abgegeben werden. Bestellungen sind gemeindeweise gesammelt an die Gänsehandelsgesellschaft m. b. H. in Berlin C. 2., Königsstraße 3436 zu richten. Die Magergänse werden in den ersten Wochen etwa 15—16 Mark franko Bestimmungsstation kosten. Das Kriegsernährungsamt wird vorraussichtlich auf mindestens 60—8O°/o der gelieferten Gänse eine Ablieferungsverpflichtung für fette Gänse in geschlachtetem Zustand auferlegen, sodaß nur 20—40° o den Mästern zur freien Verfügung stehen. Der Preis, den das Kriegs- ernährungsamt zahlen wird, wird angeblich für jeden Landwirt eine angemessene Entschädigung für die gehabte Mühe und Arbeit umfassen. Allen Interessenten und Gemeinden stelle ich anheim, Bestellungen umgehend an die Gänsehandelsgesellschaft unter der oben angegebenen Adresse zu richten.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. No. 5382. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
In Hersfeld ist eine Viehausgleichstelle für den Kreis Hersfeld geschaffen worden, an deren Spitze der Rentner Georg Gliemeroth. hier, Simon-Hannestr. steht. Die Ausgleichstelle soll die Beschaffung der er
forderlichen Zugkühe und Zugochsen vermitteln' Einen etwaigen Ueberschuß oder Bedarf an solchen ersuche ich daher dem Rentner Gliemeroth anzumelden. Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. 9?o. 1275. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Helmut
):( Hersfeld, 6. Juni. Am 1. Juni ist eine Be-' kanntmachung in Kraft getreten, durch welche alle rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und wilden Kaninchen, sowie Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft und jedem Zustand beschlagnahmt werden, soweit nicht ihre Zurichtung zu Pelzwerk (Rauchware) erfolgt ist oder ihre Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien oder Haarschneidereien bereits begonnen hat. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung der Felle in bestimmter Weise erlaubt. So darf der Besitzer eines Tieres, der Mitglied eines Kaninchenzucht-Vereins ist, das Fell binnen drei Wochen nach dem Abziehen an die Bereins-Sammel- stelle und der Besitzer eines Tieres, der nicht Mitglied eines Kaninchenzucht-Vereins ist, das Fell binnen 8 Wochen an einen beliebigen Händler veräußern. Den Händlern und Bereins-Sammelstellen siud..üLüllNJte
bei der Kriegsfell-AktieNgesellschaft in Leipzig vereinigt, die die Felle, soweit sie für die Zwecke der Heeres- oder Marine-Verwaltung in Anspruch genommen werden, an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft weiterliefert und den übrigen Teil der Rauchwaren- Jndustrie und den Haarschneidereten zuführt. Felle, deren vorschriftsmäßige Veräußerung unterlassen worden ist, sind, sofern ihr Vorrat eine bestimmte Höhe übersteigt, an das Leder-Zuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu melden. Außerdem ist die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle durch Händler, Vereins-Sammelstelle oder besonders zugelassene Großhändler von der Beobachtung einer Reihe Vorschriften, insbesondere der Führung von Büchern und Listen abhängig gemacht. Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, durch die für rohe Kanin-, Hasen- und Katzenfelle Höchstpreise festgesetzt werden. Es sind verschiedene Preise bestimmt worden, je nachdem die Veräußerung durch den Besitzer des betreffenden Tieres oder durch einen Händler oder eine Vereins-Sammelstelle oder durch einen zugelaffenen Großhändler erfolgt. 'Die Preise sind außerdem verschieden, je nachdem die Felle allen Vorschriften entsprechend abgezogen und behandelt worden sind oder nicht. Beide Bekanntmachungen enthalten eine ganze Reihe Einzelbestimmungen, die für Interessenten von Wichtigkeit sind. Ihr Wortlaut ist auf dem Landratsamt hier einzusehen.
H«BeoMag!
Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte: er hieß einst schmieden Schwert und Spieß zum Kampf für Deutschlands Rechte. Der deutschen Männer Hirn und Faust schuf jetzt aus Eisen Boote, und gegen England meerumbraust der Haß hellflammend lohte:
„Du wolltest voller Niedertracht durch Hunger uns bezwingen; merk auf, es wird nun unsere Macht dich Krämer niederringen! Die schärfste Waffe Deutschland braucht wenn's Leben gilt und Ehre, und unser Schiff es taugt und taucht, sperrt Häfen dir und Meere.
Heil deutscher Kraft nnd deutschem Mut Heil unsern U-Boot-Mannen! sie setzen Leben ein und Blut, der Helden Geist sie bannen. Die Zukunft unterm Wasser liegt, auf ihrer Schiffe Planken, und deutsche Tat mit ihnen siegt! Wir wollen's ihnen danken
Eneri.