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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be-

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von

Ludwig Funks Vuchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Herssew.

Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm s amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- j holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j

Nr. 139.

m*' b«^^ Mittwoch, den 6. Juni

1917

Amtlicher Zeit

Bekanntmachung

Nr. L. 800/4. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Ver­wendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen- und Katzenfellen und aus ihnen her­gestelltem Leder vom 1. Juni 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgmeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekannt­machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde­pflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684)**) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsge­werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel voM 23. Septem­ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Alle rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihre Zu richtung zu. Pelzwerk «Rauchwaren) erfolgt ist oder ihre Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien oder Haarschneidereien bereits begonnen hat. Ausge­nommen sind die Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.

§2- Beschlagnahme.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen- siände werden hiermit beschlagnahmt.

§3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver- fiitzungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehen Anordnungen erlaubt werden.

Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver­fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 4.

Beräußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Felle in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Bedingungen der §§ 5 und 6 dieser Bekanntmachung innegehalten werden:

* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1............

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädtgr oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt,-

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhayöelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbcstimmungcn zuwiderhandelt.

** Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

a) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mitglied eines Kaninchenzuchtvereins ist, an die Vereins- Sammelstelle dieses Vereins binnen 3 Wochen nach dem Abziehen des Felles,'

b)von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht Mit­glied eines Kaninchenzuchtvereines ist, an einen Händler (Sammler) binnen 3 Wochen nach dem Ab­ziehen des Felles;

c) von der Vereinssammelstelle eines Kaninchenzucht­vereins an einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums für den Wohnsitz des Vereins für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung betroffenen Felle zuge­lassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden Monats für das innerhalb des voran­gegangenen Monats angesammelte Gefälle;

d) von einem Händler (Sammler) an einen anderen Händler (Sammler) oder an einen von der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums für den Wohnsitz des Händlers für die Sammlung der durch diese Bekanntmachung be- betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden Monats für das innerhalb des vorangegangenen Monats ange­sammelte Gefälle,'

e) von einem für die Sammlung der durch diese Be­kanntmachung betroffenen Felle zugelassenen Groß­händler an die Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig, jedoch spätestens bis zum Monatsschluß für das bis zum 10. Tage des betreffenden Monats ihm angelieferte Gefälle,'

Anmerkung: Die Liste der zugelassenen Großhändler wird mit Eingabe des Bezirkes, für den die Zulassung erfolgt ist, im Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden.

f) von der Kriegs-Fell Aktiengesellschaft an die Kriegs­leder-Aktiengesellschaft, soweit nicht von der Kriex^- Rohstoff-Abteilung abw> chende Bestimmungen c^- gehen; ...............

Jede andere Art der Verfügung über beschlag­nahmte Felle ist verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Kriegsleder-Aktiengesellschaft und' durch die Haarschneidereien, Zurichtereien oder Färbereien von einer anderen Stelle als der Kriegs- Fell-Aktiengesellschaft.

§ 5.

Behandlung der Felle.

Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlag­nahmten Felle gemäß § 4, Buchstabe a bis d ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden:

1. Der Besitzer hat das Fell vor dem Aufhängen zum Trocknen von den anhaftenden Fleisch-und Knochen- teMn sowie von Blut vollständig zu reinigen.

2. Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen so auf­spannen und zum Trocknen aufhängen, daß sich eine möglichst große, faltenlose Fläche ergibt.

Die vorstehenden Vorschriften des § 5 finden keine Anwendung auf Veräußerungen der in Haus­haltungen gewonnenen Felle durch den Besitzer des Tieres.

§ 6.

Führung von Büchern und Listen.

Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlag­nahmten Felle seitens der in § 4 genannten Händler, Vereinssammelstellen und Großhändler ist davon ab­hängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden:

1. Jeder Händler (Sammler) und jede Bereins- sammelstelle hat ein Buch zu führen, aus dem für jeden Ankauf der Tag des Einkaufes, die Stückzahl, der gezahlte Preis und der Tag der Weiterlieferung ersichtlich sein müssen.

2. Jeder zugelassener Großhändler hat ein Buch zu führen, aus dem für jeden Einkauf! der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag des! Ankaufs, die Stückzahl, der gezahlte Preis, der Tag der Weiterlieferung und der in Rechnung gestellte Verkaufspreis ersichtlich sein müssen.

3. Wer Felle an einen zugelassenen Großhändler liefert, hat diesem neben der Rechnung eine Liste einzureichen, aus der ersichtlich fein müssen: Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit der gelieferten 1 Felle.

4. Jeder zugelassene Großhändler hat der Kriegs- Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig bei der Lieferung neben der Rechnung eine Liste über die gelieferten Felle gemäß Ziffer 3 dieses Paragraphen einzu­reichen.

§ 7.

Regelung der Verwendung der Felle.

Der in den Besitz der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft gelangte Vorrat an Fellen wird nach den Anweisungen der Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums aufgeteilt. '

Derjenige Teil des Anfalles, welcher für die Zwecke der Heeres-.oder Marineverwaltung in An­spruch genommen werden muß, wird an die Kriegs leder-Aktiengesellschaft weitergeliefert: der Rest wird von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig der

Rauchwaren-Jndustrie und den Haarschneidereien zu­geführt.

8 8.

Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der Felle in den Gerbereien sowie die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beachtet merden:

a)Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle darf nur im eigenen Betriebe erfolgen.

b)Aus den beschlagnahmten Fellen dürfen nur je nach Beschaffenheit Unterleder oder schwarzes oder braunes Oberleder hergestellt werden oder solche Erzeugnisse, welche auf Anweisung des Lederzu­weisungsamtes von der Kriegsleder-Aktiengesell­schaft vorgeschrieben werden.

e)Die Gerber haben die ihnen zugeteilten Felle un­verzüglich, spätestens aber binnen 3 Wochen in Arbeit zu nehmen.

ü)Die Ablieferung der aus den Fellen hergestellten Erzeugnisse*) ist erlaubt:

1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzu- weisungsamtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapester Straße 5.

Die Anweisungen des Lederzuweisungsamtes haben vor allen anderen Lieferungsverpflichtungen den Vorrang.

Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen sind zwecklos. Die Anweisungen werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellungen des Bedarfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt.

2. Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres- oder Marinebe­darf.

Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird im Zweifel durch das Leder­zuweisungsamt endgültig entschieden.

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schaffungsstellen der deutschen Heeres- und Marineverwaltung an diese Beschaffungsstcllen: Kriegs- oder Reserve-Bekleidungsämter (ein­schließlich Bekleidungs-Depot Nürnberg), Artilleriewerkstätten, Marine-Bekleidungsämter, Kaiserliche Werften, Kaiserliche Torpedo-Werkstatt, Kaiserliche Marine-Depotinspektion, Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen.

e) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Be­sitzer des beschlagnahmten Leders an das Lederzu­weisungsamt (Abteilung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke zu den Freigabean­trägen erhältlich sind, zu richten:

1. Das Erzeugnis, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein.

2. Der Antragsteller hat nach Einreichung des Frei­gabescheines das Erzeugnis so lange zur Ver­fügung des Lederzuweisungsamtes zu halten, bis er in den Besitz des Freigabescheines gelangt ist.

3. Das freigegebene Erzeugnis, das nicht binnen 2 Monaten (gerechnet vom Ausstellungstage des Freigabefcheines) für Privatzwecke veräußert und . abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso dasjenige, das ohne Zu­stimmung des Lederzuweisungsamtes in ein Er­zeugnis anderer Art umgewandelt wird.

f) Ein freigegebenes Erzeugnis darf ohne Zustimmung des Lederzuweisungsamtes weder an amtliche Be-

*) Wegen der Weiterlieferung der Fell- und Pelzabgänge und -abschnitte sowie Haare werden noch besondere Vorschriften ergehen.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimes.

):(Hersfeld, 4. Juni. (Die u - B o o k - Spende.) Diese Woche gehört unseren U-Booten. Sie ist die Dankeswoche zugunsten der U-Boot-Spende, an der sich das ganze deutsche Volk beteiligen wird. Auch unsere Stadt wird sich frohen und freudigen Herzens der Spende zuwenden kein Bürger darf fehlen. Denn jeder Einzelne weiß, daß unsere U-Boote uns den Sieg verbürgen: für ihre glänzenden Taten sei in dem Erfolg der U-Boot-Spende nur ein Teil unseres unauslöschlichen Dankes dargebracht. In dieser Woche wird die ganze Welt mit Spannung auf Deutschland blicken, es ist daher Ehrenpflicht jedes Deutschen, zu zeigen, daß ihm kein. Dankesopfer zu groß ist für seine U-Boot-Helden. Wir wollen unsere Dankbar­keit durch Taten zeigen, die Beträge sollen reichlich fließen, jetzt ist es keine Zeit zu kargen. Darum fehle kein Bürger unserer Stadt, jeder soll stolz daraus sein, nach seinem Können und Vermögen beantragen zu dem großen Werk, das sich als Zeichen der Dank­barkeit in der U-Boot-Spende verkörpert.