Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hsrsfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
KersWer
für den Kreis Hersfeld
Sreisilott
Nr. 126. w«« b«ä^ Sonnabend, den 2. Juni
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 1. Juni 1917.
Viehzählung.
Die Herren Bürgemeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich dafür zu sorgen, daß die Listen (Zählbezirks- und Gemeindelisten je in zweifacher Ausfertigung) mir bis spätestens zum 3. Juni 1917 vorgelegt werden. Ich erwarte ganz bestimmt die Einhaltung des Termines.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
§ 1.
Die nach § 1 der Verordnung über Saatkartoffeln vom 16. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1281) zur Bermittlung des Absatzes von Saatkartoffeln berufenen Stellen dürfen vom 26. Mai 1917 ab den Absatz von Saatkartoffeln nach außerhalb ihres Bezirkes nicht mehr vermitteln.
) Nach dem 31. Mai 1917 dürfen Saatkartoffeln aus dem Bezirk einer dieser Stellen in den Bezirk einer anderen nicht mehr geliefert werden.
Diese Verordnung tr kündnung in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 1917.
mit dem Tage der Ber-
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm ( amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Psg. Bei Wieder- < holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ।
1917
folgen, sind im Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen und sofort dem Landesfleischamt in Berlin anzuzeigen.
anzuzeigen.
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
In Hersfeld ist eine Viehausgleichstelle für den Kreis Hersfeld geschaffen worden, an deren Spitze der Rentner Georg Gliemeroth hier, Simon-Haunestr. steht. Die Ausgleichstelle soll die Beschaffung der erforderlichen Zugkühe und Zu -ochsen vermitteln. Einen etwaigen Ueberschuß oder Bedarf an solchen ersuche ich daher dem Rentner Gliemeroth anzumelden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. 9t». 1275. J. V.:
v. Hebemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 30. Mai 1917.
Die vom Kriegsernährungsamt ins Leben gerufene Gänsehandelsgesellschaft m. b. H. gibt bekannt, daß sie in nächster Zeit Magergänse aus Polen und Rußland nach Deutschland einzuführen beabsichtigte. Diese Gänse sollen zur Ausnutzng von Weiden und Stoppelfeldern an Gemeinden und Einzelpersonen abgegeben werden. Bestellungen sind gemeindeweise gesammelt an die Gänsehandelsgesellschaft m. b. H. in Berlin C. 2., Köntgsstraße 34 T zu richten. Die twa 15—16
No. 308. Befehl, betref. Schadensstiftung durch Kriegsgefangene
Stellv. Generalkommando XL A. K.
ni a 3795/1 b 3731/17. Cassel den 2. Mai 1917.
I.
Sämtlichen zum Befehlsbereich des XI. A. K. gehörigen Kriegsgefangenen wird hiermit auf Grund des § 9 No. 4 M. Str. G. B. dienstlich bekannt gegeben, daß die Kriegsgesetze für sie bis zur Beendigung des Krieges gelten.
II.
Den Kriegsgefangenen wird hiermit dienstlich geboten.
1. Sich jeder Schädigung deutschen Gutes und deutscher Wirtschaft zu enthalten. Insbesondere wird ihnen verbotey: Landwirtschaftliche industrielle oder sonstige Vorräte — Erzeugnisse — Maschinen, Früchte auf dem Felde- Fruchtsamen jeder Art, Vieh oder irgend welche zur Ausnützung durch die deutsche Kriegswirtschaft und zur Ernährung des deutschen Volkes bestimmte oder geeignete Sachen zu beschädigen oder zu zerstören.
2. Jede ihnen zügeln »de Aufforderung zur
Zu § 6.
Mit der Viehabgabe beauftragte Stellen sind die Viehhandelsverbände. Der Ankauf beim Viehhalter darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Ein Verkauf mehrerer Tiere derselben Viehgattung zu einem Einheitspreis für 50 kg. Lebendgewicht und die gemeinsame Gewichtsfeststellung ist nur insoweit zulässig, als es sich um Tiere gleicher Schlachtwerts — und gleicher Gewichtsklassen handelt.
Die Bestimmung darüber, ob die Wägung am Standorte der Tiere, an der Verladestelle oder nach den örtlichen Bedürfnissen an anderer Stelle stattzu- finden hat, wird von den Viehhandelsverbänden getroffen. Die Feststellung des zu bezahlenden Lebendgewichts hat „nüchtern gewogen" zu erfolgen. Nähere Bestimmung was als „nüchtern gewogen" zu gelten hat, treffen die Viehhandelsverbände. Hierbei ist, soweit die Tiere nicht vor ihrer Verwtegung 12 Stunden Futterfrei sind, oder bis zur Wage einen Beförderungsweg von mindestens 5 km. zurückgelegt haben, zu bestimmen, welcher Gewichtsabzug bet gefüttert gewogenen Tieren — mindestens jedoch 5 v. H. — zu machen ist.
Die Regelung im Sinne des Absatzes 2 der Verordnung erfolgt durch die Provtnzialfleischstellcn, im Regierungsbezirk Sigmaringen durch den Regierungspräsidenten.
Z« § 7.
In Stadtkreisen haben die Festsetzungen (Abs. 1 und 2) durch den Gemeinöevvrstand, im übrigen durch den Vorstand des Kreiskommunalverbandes zu erfolgen. Das Recht der Zustimmung nach Absatz 4 wird den Regierungspräsidenten, in Berlin dem Oberpräsidenten übertragen.
Zu § 10.
Kommunalverbände sind die Landkreise. Wer als Gemeinde und als Borstand der Gemeinde oder des Kommunalverbandes anzusehen ist, bestimmen die
auch Gutsbezirke. ’
ernährungsamt wird vorrausim-rrny aus mrnoesrenL 60—80% der gelieferten Gänse eine Ablieferungsverpflichtung für fette Gänse in geschlachtetem Zustand auferlegen, sodaß nur 20—40% den Mästern zur freien Verfügung stehen. Der Preis, den das Kriegsernährungsamt zahlen wird, wird angeblich für jeden Landwirt eine angemessene Entschädigung für die gehabte Mühe und Arbeit umfassen. Allen Interessenten und Gemeinden stelle ich anheim, Bestellungen umgehend an die Gänsehandelsgesellschaft unter der oben angegebenen Adresse zu richten.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 5382. I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersseld, den 29. Mai 1917.
Die Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Cassel hat folgende weitere Erzeugerrichtpreise für Früh- gemüse festgesetzt:
1. Erbsen.
2.
a) bis Ende Juni 33 Pf. für das b) vom 1. Juli ab 25 Pf. „ „ Mähren und längliche Karotten: -------- . 18 ^ ^1. ^s
a) bis 30.
15.
31.
uni Utti
15
uli 12
// v
//
3. Karotten (runde kleinv)
bis 30. Juni 19 Pf. für das
4. Oberko! bis i
bis 15. Juli bis 31. Juli
»Hlrabi.
30. Ju 31 Jul
17
15
Pfund
Pfund
Pfund
nächst erreichbaren deutschen Vorgesetzten oder Wachtmann, Hilfswachtmann, oder Arbeitgeber zu melden.
3. Die ihnen etwa zur Schadenstiftung von irgend einer Seite behändigten Stoffe und Werkzeuge aller Art sofort und unaufgefordert an die unter 2 genannten Personen abzuliefern.
4. Jedes Vorhaben und jede Vorbreitung einer Schädigung von landwirtschaftlichen industeriellen oder sonstigen Betrieben durch andere, wovon sie Kenntnis erhalten, sofort und unaufgefordert an die unter 2 genannten Personen und an die durch das Verbrechen bedrohten Personen zu melden.
in.
Wer einem der vorbezeichneten Befehle durch Handlung oder Unterlassung zuwiederhandelt, hat beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des 8 58 M. Str. G. B. die hier angedrohte Todesstrafe zu gewärtigen.
Der Kommandierende General von Hangwitz, General der Infanterie.
* * *
Hersfeld, den 24. Mai 1917
ZU § 12.
Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde, höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: gez. Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung: gez. Falkenhausen.
Der Minister des Innern.
In Vertretung: gez. Drewes.
Hersfeld, den 30. Mai 1917.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. Nr. 1371. * I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
ab 1. August
18
15
10
Pf. für
das
Pfund
//
5. Rhabarber vom 6. Juni ab 10 Pf. für das Pfund. " " Der Landrat.
Tgb. No. I. 5686.
J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 26. Mai 1917.
Der Bürgermeister Brill in Kleinensee ist als solcher wiedergewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 5236. I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersseld, den 26. Mai 1917.
Der Bürgermeister Gloßeurth in Unterhaun ist als solcher wiedergewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 5222. J. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Verordnung über Saatkartoffeln.
Vom 24. Mai 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs- maßnahmen zur Sicherung der Bolksernührijng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet;
Wird veröffentlicht. Tgb. No. l. 5027.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Der Minister des Innern vi v 1234
M. f. H. II b 3545
M. f. L. l A in c 3356
. Berlin, den 30. April 1917.
AurWmngrmwelsms
zur Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917
- R. G. Bl. S. 319 ff. -
3« 88 1 «nd 3.
Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 sind die Vieh- Handelsverbände.
Zu 8 2.
Das Landesfleischamt bestimmt, welche Mästungsorganisationen als staatlich zugelassen gelten.
Zu 8 4.
Landeszentralbehörde im Sinne des § 4 ist das Landesfleischamt.
Zu § 5.
Die Höchstpreise sind Erzeugerhöchstpreise, sie gelten beim Verkauf durch den Viehhalter (Landwirt oder Mäster). Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgendwelcher Art, Schwanzgeld, Aufladeentschädigung und öergl., durch die der Höchstpreis umgangen werden soll, ist strafbar.
Aenderungen der Höchstpreise, welche gemäß 88 6 und 7 der Verordnung vom 19. März 1917 — R. G. Bl. S. 243 — und der Ausführunasanweisung vom 18. April 1917 durch die Provinzialsteischstellen er-
Bus der Heimat.
* Zur Vorbereitung der geplanten Außerkurssetzung der Silber- und Nickelmünzen siud die Post- und Telegraphenanstalten beauftragt, bis auf weiteres Nickelmünzen auch über den zulässigen Betrag von einer Mark in Zahlung zu nehmen und angesammelte Bestände von Silber- oder Nickelmünzen gegen Reichbanknoten, Reichskassenscheine und Dar- lehnskassenscheine umzutauschen.
* (Keine Tabakkarte.) Gegenüber Meldungen über die etwaige Einführung einer Tabakkarte wird von einer der deutschen Tabakzentrale in Minden nahestehenden Seite erklärt, daß sie nicht in Frage komme, da größere Mengen von Tabak für den freien Handel verfügbar seien.
Cassel, 30. Mai. . (Wichtig für den Obstgroßhandel!) Die Reichsstelle für Gemüse und Obst beabsichtigt, Lieferungsverträge für alle Sorten Aepfel, Birnen, Zwetschen und Pflaumen der 1917er Ernte mit Erzeugern oder Ernteberechtigten abzuschließen und sich zur Vermittelung solcher Abschlüsse u. a. des Obsthandels zu bedienen. Gemäß § 4 und 5 der Bundesratsverordnung vom 3. 4. 17. ist eine anderweitige Veräußerung der genannten Obstarten zu günstigeren Preisen und Bedingungen als zu denen der Normalverträge der Reichsstelle unmöglich. Da dem Handel eine angemessenen Gebühr für den Abschluß der Verträge bewilligt wird, empfiehlt es sich für alle in Obstgroßhandel bewanderten Firmen und Personen ihre Vermittlungstätigkeit der zuständigen „Gemüse und Obstgeschäftsabteilung für den Reg.-Bez. Cassel" in Cassel, Rathaus, Zimmer 83, baldigst anzubieten
Eschwege, 31. Mai. Eine hiesige, aus 10 Personen bestehende Familie erkrankte nach dem Genuß verdorbenen Fleisches unter Vergiftungserscheinungen.