Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktton verantworllich Franz FunkinHersfeld.
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 133
-->>,-, °---,.z,°^ Mittwoch, den 30. Mai
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. 811. 3. 17. AZS 1.
betreffend
Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851*) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffend Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird folgendes im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- oder Knavenkleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen- und Kinderbekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen, Korsetts) oder von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider — und Wäschekonfektion—, einschließlich der von. diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß, sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegenstände ganz oder überwiegend aus Web-, Wirk- oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Rucksäcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken, u. dergl.) im großen Hergestellt werden, gelten die nachstehenden Bor- schrrften. Anfertigung oder Bearbeitung im großen liegt auch vor, wenn zwar M dem einzelnen Betriebe selbst nur eine beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer für den derBetrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt. - schaftigten Arbeitern dürfen die Stundenlohnsstze, bei
gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdienst haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzu- tragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
*) Wer in einem in Belagerungzustand erklärten Orte oder Distrikte b) ein bei der Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Ueber- tretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Fahre bestraft werden. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden.
Jeulsche hel-enlalen.
Belohnte Tapferkeit.
Als es den Engländern bei den heftigen Angriffen auf Beaumont-Süd gelungen war, in Teste unserer Gräben einzudringen, versuchten sie, die Ginbruchsstelle mit Handgrauatentrupps, Minenwerfern miB zahlreichen Maschinengewehren zu verbreitern und unseren ersten Graben aufzurollen. Es kam nun darauf an, daß tatkräftige Handgrauatentrupps den fömdtichen Absichten unerschrocken entgegentraten. m _
. Die 1. Kompagnie des Wörttembergischeu Res.-Jn- fanterie-Negimeuts 119 wies im ersten Graven unter heiligen Verlusten die feindlichen Angriffe tapfer ab. Der Kvmpagnieführer fiel lind der Zugführer, dessen Zug an die Einbrnchstelle grenzte, war tödlich verwundet.
, Unteroffizier König aus Arubach, O.-A. Neuenburg, der zu diesem Zug gehörte, handelte nun selbststandig. Mit einigen tapferen Leuten seiner Korporalschaft bildete er einen Handgranatentrupp und hielt mit den wenigen ihm znr Verfügung stehenden Handgranaten nicht nur den fortwährenden find hartnäckigen stn- griffen des Feindes stand, sondern drängte m schnei- digeni Traufgehen den weitüberlegenen Gegner zurück, worauf ihm leider die Handgranaten zu Ende gingen. Doch war dem Standhalten und unerschrockenen Drauf- gehen des tapferen Uilteroffiziers der von sinh 6 Uhr bis mittags 1 Mir am gefährlichsten Glatze der Kompagnie in dauerndem Kampfe stand,„ zu verdanken, daß die auch vom Ancretale her hartbedrangte 1.^ Kompagnie von ihrem Abschnitt feinen Fußbreit dodem Elor.^^
König ist von Anfang an bei der Kompagiste, hat alle Gefechts tage in vorderster Linie mitgemacht, sich schon in den Vogefenkämpfen, bauptiachsich aber auch in den Kampftagen von Serie — un Imn ^tS .ausgezeichnet und an jedem kritischen Tage wählend der Sommeschlacht äußerst tapfer gehalten.
Er hat als einer der ersten der .Kompagnie mr 'ein tapferes Verhalten in jeder (Kefechislage da^ Eiieine Kreuz 2. Klasse und die Silberne M'Mät-Betdtemi^Me- daille erhalten und nmröe zmu >IutereWzier 6esor dert. Febt schmückt seine Brust auch das Esierne K>enz 1. Kl. und die Goldene Militär Verdienst-Medaille,
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Für die Inhaber von Arbeitssuchen und sonstige Personen, welche für die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, verarbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter (Arbeiterinnen), welche innerhalb der Arbeitsstuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse beschäftigt sind, und für diejenigen Arbeiter (Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Erzeugnisse zu Haus selbst herstellen (Heimarbeiter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende und dergl.) dürfen die Stücklohn- und bet Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn) die Stundenlohnsätze nicht geringer sein, als sie am 1. Februar 1916 waren.
2. Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die Heimarbeiter, Hausarbeiter und dergl. unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen erzielten Verdienst einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten.
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den Arbeitsstuben oder als Heimarbeiter, Hausarbeiter und dergl. beschäftigten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den sonst die Ausgabe der Arbeitsvermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischenmeister und dergl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu erhöhen.
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern der Arbeitsstuben und den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von HunöcTlttetvi zur tioljnlix ixme zu aat>lew< 'Du 3to i 1 <) en p e r lonext haben innerhalb drei
zetchnis der von ihnen gezahlten Löhne oW*Wi ständigen Gewerbeaufsichtsbeamten*) einzureichen. Aus dem Verzeichnis muß der Name und die Wohnung jedes Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und die danach sich ergebende Gesamtsumme des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein.
§ 3.
In den Betriebsräumen der Unternehmer, ist an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage anzubringen.
In den Betriebsräumen der Unternehmer und
*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen Gewerbeinspektor.
Für Bayern ist zu setzen Gewerberat.
Für Sachsen ist zu setzen Ortspolizeibehörde.
Für Württemberg ist zu setzen Gewerbeinspektor.
Ein attpreutzischer Bürger-Millionär.
Der Großindustrielle und vielfache Millionär Fo- Hann Gottlob Nathusius hat für seine Nachkommen eine selbstverfaßte Jugeudgeschichte als Manuskript drucken lassen, woraus im folgenden einiges wiedergegeben sei. Mit besonderer Teilnahme wird man gerade in der heutigen schweren Zeit von der Kargheit des Lebenszuschnittes in verklungenen Tagen hören.
Der Vater des späteren Ptillionars war i&tenei«in= nehmer in dem Städtchen Varuth, sächsischer Staatsbeamter, dessen monatliches Gehalt 5 Taler 20 Gutegro- schen betrug. Damit mußte er erstens eine Familie voll acht Köpfen erhalten, zweiteris seiner Stellung und Slmtswürde gemäß auftreten, da er im Range den ver- schiedeiten privat Beamten übergeordnet war, und drittens wurdetl davon Arme unterstützt. Denn da der Siebenjährige Krieg eben beendet war, so gab es Not und Elend genug. Natürlich mußte mit spartanischer Einfachheit gelebt werden. Morgens wurde Warnibier getrunken oder eine Erbsensuppe gelosfelt Kaffee wurde einem Bruder des Steuereinnehnrers als Ptedtzrn wegen Kränklichkeit vom Arzt verordnet, er mußte von Nürnberg verschrieben werden, da cn Bersin kemer auf- zul reiben war, imB der bloße Geruch machte die Leute schon schcrudern. , ... t „
„Mittags", erzählt Johann Gottlob Nathusius, „kam für uns acht z. B. lmmer nur ein Hering auf den Tisch. Der Vater Besam das Mittelstuck, und io jeder nach dem Alter. Sie in jüngster Bruder Besam den Schwanz. Da mochte freilich nicht viel daran rein. Ich erinnere mich, daß er ihn manchmal zwischen den Fingern in die Höhe hielt und sagte: „Ach Gott, was ein klein Schwänzcherr!" Doch es wurde alles noch recht gut genannt nicht in den Jahren 1771 und 1772 ein allgemeiner Mißwachs eingetreten und die sogenannte teure Zeit in Sachsen entstanden wäre. Es star- ben viele Merrschen vor H'lrrgeu Der Vater wollte durchaus keine Schulden machen. Es ging sehr kümmerlich her. Wir waren oft ohne Brot und lebten von Kartof- elu und sauren Gurken. Meine Mutter kochte Zuge- miise von allerhand Kraut und Pflanzen, Akohnblattern und dergleichen. Sie buk Brvt von Kartoffeln und Habermehl. Ich erinnere mich noch deutlich eines Tages, als es kurz vor der Ernte war, und wir hatten alle seit
der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und dergl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, Hausarbeiter und dergl. ausgegeben oder abgenommen wird, sowie in den Arbeitsstuben ist an der Außen- und der Innenseite der Eingangs- und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der Anlage anzubringen.
§ 4.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmetster nnd dergl.) siild verpflichtet, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher soweit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist.
8 5.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung vom 4. April 1916 - Nr. Bst. I. 13913. 16 K. R. A.
• Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe hat die Bekanntmachung Nr. W. M. 771. 16 K. R. A. vom 15. Januar 1916 betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit keine Geltung.
Caffel, den 10. Mai 1917.
Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps
General der Infanterie.
Hersfeld, den 25. Mai 1917.
Mit Bezug auf meine Anordnung vom 14. Mai ds. Js. I. A. No. 4528 im Kreisblatt No. 118 weise ich darauf hin,'daß alle verschimmelten Knochen unter attin^wft&wbeÄ wo« den für die Entfettung geeigneten Knochen zn trennen nnd. TNr alte verzchtvnnreVte ■^jjAAAaa^axiitLn^ für dqs tfl. gezahlt: für dce
das fg.
Der Vorsitzende des Kreisausschnffes.
I. A. No. 5189. I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Spurt Kohle» und Fett durch Kriegrliicht, Kochlifte und Mte.
mehreren Lagen keinen Bissen Brot gegessen. „Nun, Kinder," sagte mein Vater, als wir aus der Schule kamen, „habt nur Geduld, die Magd ist nach Iüterboa geschickt, um einen Scheffel neues Korn zu holen, und kommt heute abend wieder, ihr sollt bald wieder frisches Brot haben." — „Da drüven an der Ecke", sa ....... jüngster Bruder halblaut, „bin ich vorhin vor:
_________eigegan« aen' da hatte eine Frau schön neues Brot zu verkaufen, das roch einmal schon." — „Nun", sagte mein Vater, „da hast du zwei Groschen, weil ihr euch so lange nichts zu« ' B hin und hole was!" Das war ntzes Brötchen, wie es mein Bru-
gute getan habt, so geh hin und hole was!" Das war dann ein so kleines weißes Brötchen, wie es mein Bruder brächte, so daß es auf jeden nur ein ganz Schmücken gab. „Die Schnsttchen und doch gar zu klein", sagte mein Vater, indem er noch einmal in die Tasche griff, „geh nur hin und hole noch für zwei Groschen." Nun, da gab's demt für jeden noch einmal ein Schnitt« chen. Aber wie mein Vater es zerschnitt, liefen ihm die Tränen über die Backen."
Auch als Lehrling in einem Berliner Mater wlwa- rengefchäft konnte sich der Klinge selten satt essen. Verdorbenen Stockfisch, den die Kunden nicht mehr kaufen wollten, Besam er vorgesetzt, und oft gab es schweine- schwarten, gekocht mit Bierefsig, Mehl und„»trup. Aber die Einfachheit der Sitten, in der Nathusius abgezogen war, half ihm vorwärts. Bald stand er als selbständiger Handelsherr auf eigenen Füßen. Da leistete er sich zu seinem Geburtstag eine Flasche Worn. Doch gls zufällig ein Mann dazu kam, bei dem er Kredit ge- notz, stellte er die Flasche rasch unter, den Tisch, aus Furcht, der Besucher könnte ihn für einen Berrchwen. der halten und iBm deshalb den Kredit entziehen.
Zeitlebens bewies er eine fast antike bürgerliche Ge- sinnung. Er, der nach beendeter Lehrzeit mit 80 Talern Iahresgehalt als Harrdlungsdiener begann und als viel, fgcher Millionär starb, hat bei der schwindelerregenden Fülle und Größe seiner industriellen Nnternehmimgen doch immer auch das Ziel vor Augen gehabt, dem »taut md dem Volk damit zu helfen. Orden und Titel lehnte Nathusius stets ab. „Es ist besser, sich auszuzeichnen." sagte er, „als sich auszeichnen zu lassen." so schickte er höflichst dankend alle GebeimratSpatente zurück, lehnte den Adel ab und behielt nur das Eiserne Kreuz am weißen Bande für bürgerliche Verdienste im Kriege.