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dersleiher Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Nr. 119. g*=-B«^ Donnerstag, den 24. Mai

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung Nr. O. 406/4. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, und Höchstpreise von Steinkohlenteerpech.

Vom 15. Mai 1917.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des 'Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehen­den Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekannt­machungen über die Aenderungen dieses Gesetzes von: 21. Januar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 183), ferner auf Ersuchen des Kriegsministeriums auf Grund der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1019 und vom 4. April 1917 sReichs-Gesetzbl. S. 316), ferner auf Grund der Bekanntmachung über Borratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Er­gänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft

setzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt­machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles vorhandene, anfallende und noch weiter eingeführte Stein kohlenteerpech.

8 2. Beschlagnahme.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände werden hiermit beschlagnahmt.

§ 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen

sind. ... . _

Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 4.

Veräntzerungs- und Lieferungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt

a) an Werke, die Kohlen, Koks und Erze brikettieren,

b) an das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat zur

Weiterverteilung für Brikettierungszwecke, c) an Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen, d) an die Kriegs metall Aktiengesellschaft, Berlin W

9, Potsdamer Straße 10 11,

e) an Hersteller von Elektroden, zur Herstellung von solchen,

f) an Hersteller von Klebe-, Tränkungs- und Streich­masse für die Dachpappenindustrie, jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle für Dach- pappenteer Ä. m. d. H., Berlin W 35, Potsdamer

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

1917

Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9 Köthener Siraße 14, einzusenden.

§ 9.

Höchstpreise und Zahlungsbedingungen.

Für die in § 1 bezeichneten Gegenstände dürfen höhere Preise als 7 Mk- für 100 kg. frei Waggon Ver­ladestation, in Schollen lose verladen, einschließlich Umsatzstempel, nicht gefordert oder bezahlt werden. Für Blockpech ist ein Aufschlag von 10 Pfg. für 100 kg. gestattet.

Bei Verkäufen in Fässern und sonstigen Behältern kann außer dem Preise von 7 Mk. für 100 kg der für die Fässer und Behälter nachgewiesene Selbstkosten­preis, sowie eine Füllgebühr von 50 Pfg. für 100 kg. gefordert und bezahlt werden.

Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Bar­zahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung­bei späterer Zahlung dürfen 2 vorn Hundert über Reichsbankdiskont an Zinsen berechnet werden.

§ 10.

Ausnahme» von der Höchstpreisbestimmnug.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 9 sind zu richten an die Kriegschemikalten Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener Straße 14, zu Weiterleitung an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- mintsteriums.

Die Entscheidung über die gestellten Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshaber vorbehalten.

§ 11.

Inkrafttreten.

Die Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft.

Cassel, den 15. Mai 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

General der Infanterie.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet -

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet -

3.

4.

wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beisetteschafft, beschädigt oder zerstörtz

wer der Au zum Verkau

fforderung der zuständigen Behörde f von Gegenständen, für die Höchst-

5.

6.

preise festgesetzt sind, nicht nachkommt-

wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst- preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht -

wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen

zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlullgen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in der: Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte - überfteigt der Mtndestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist- auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust ber bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1.

2.

3.

4.

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beisetteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt-

wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wtfsentltch unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Borräte, die ver- Ichwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er= Hart werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten-. «der zu. führen unterläßt.

Kriegs - Rohstoff - Abteilung ~^ Königlich Preußischen Kriegsministeriums erteilt werden und bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthener Straße 14, vom Ver­braucher angefordert werden können.

Die Veräußerung und Lieferung darf nur er­folgen, wenn bei Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände die festgesetzten Höchstpreise (§ 9) nicht überschritten werden, auch wenn vor dem Inkraft­treten dieser Bekanntmachung höhere Preise verein­bart waren.

§ 5.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung oder Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt

a) zur Brikettierung von Kohlen, Koks und Erzen,

b) zur Herstellung von Elektroden,

e) in Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen, d) in dem vorn Reichs-Marine-Amt angeordneten

und den in Frage kommenden Pecherzeugertt be­kannten Umfange,

e) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungs- und Streichmusik für die Dachpappenindustrie, jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgletchstelle für Dachpappenteer G. m. b. H., Berlin W 35, Potsdamer Straße 118 a,

f) für sonstige Zwecke, sofern ein Freigabeschein (§ 4 g) erteilt worden ist.

§ 6.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, sofern sie sich länger als 2 Monate im Besitz ein und desselben Melde­pflichtigen (§ 7) befinden, einer Meldepflicht an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.

§ 7.

Meldepflichtige Personen.

Znr Meldung verpflichtet sind:

a) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 be­zeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß des ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen -

b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werben;

c) Komunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

i 8

Meldefrist und Meldestelle.

Die Meldungen sind innerhalb einer Woche, nach­dem die Borräte meldepflichtig geworden sind, an die

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Fristerteiltoder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führ«: untsrläßt.

ennspirttus

Die Sicherstellung des in erster Reihe zu be­friedigenden starken Bedarfs an Branntwein für die Zwecke der Landesverteidigung macht es erforderlich, die in meiner Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 auf 25 Hundertteile des früheren Verbrauchs für den einzelnen Monat freigegebene Menge während der Sommerzeit auf zwei Monate zu verteilen. 25 Hundert­teile des früheren Verbrauchs eines Monats müssen nunmehr für zwei Monate ausreichen, und zwar:

25 Hundertteile der Verbrauchsmenge des Monats

Mai 1915 für die Monate

Mai und Juni 1917 zusammen und

25 Hundertteile der Berbrauchsmenge des Monats Juli' 1915 für die Monate

Juli und August 1917 zusammen.

Von dieser Menge werden 20 Hundertteile zum Bezugspreise von 55 Pfg. für das Liter gegen Be­zugsmarken, die wie bisher von den einzelnen Ver­waltungsstellen verteilt werden, in den Verkehr ge­langen, während 5 Hundertteile zu dem höherem Be­zugspreise von 1,50 Mk. für das Liter ohne solche Marken verabfolgt werden dürfen.

Während bisher die Marken häufig ohne Prüfung des tatsächlichvorliegenden Bedürfnisses ausschließlich an Minderbemittelte verteilt wurden, dürfen die Marke» in Zukunft an diese nur insoweit abgegeben werden, als sie den Brennspiritus unbedingt zu Koch­zwecken benötigen und dies nachzuweisen in der Lage sind.

Sollten bei dieser Verteilungsart Marken übrig bleiben, so können diese auch an andere Verbraucher abgegeben werden, soweit der Brennspiritus ausschließ­lich zum Erwärmen Won Milch für Wöchnerinnen und kleine Kinder oder für Kranke gebraucht wird.

In keinem Falle dürfe» in Zukunft Marken für Spiritus zu Beleuchtungszwecken verteilt werde».

Es bleibt den Verwaltungen überlassen, die Marken für Mai Juni im Mai und für Juli August im Juli oder auch in den einzelnen Monaten getrennt zu ver­teilen. c

Andere Mezugsmarken, als die von der Sp:r:tus- Zentrale ausgegebenen, dürfen auch in Zukunft nicht zur Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch andere Bescheinigungen irgend welcher Art für den Bezug von Brennspiritus nicht ausgestellt werben.

Gewerbetreibende dürfen Bezugsmarken, Ibie den Gemeinden zur Verteilung überlassen sind, nicht er­halten - diese Verbraucher haben sich zur Erlangung der erforderlichen Bezugsmarke»: nach wie vor an die zuständigen Vertriebsstellen zu wenden.

Berlin, den 30. April 1917.

Der Vorsitzende der Reichsbrauntweinsteüe. Köhler.

* * *

Hersfeld, den 11. Mai 1917.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

v. Hede m a » n, Re--Assefs«r.