Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 118
*liHBn»$I«™ Mittwoch, den 33. Mai
1917
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
In Hersfeld ist eine Viehausgleichstelle für den Kreis Hersfeld geschaffen worden, an deren Spitze der Rentner Georg Gliemeroth hier, Simon-Haunestr. steht. Die Ausgleichstelle soll die Beschaffung der erforderlichen Zugkühe und Zugochsen vermitteln. Einen etwaigen Ueberschuß oder Bedarf an solchen ersuche ich daher dem Rentner Gliemeroth
melden.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
J. A. No. 1275. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
anzu-
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
Dem Handelsmann H. Oppenheim in Schenklengs- seld ist die Ausweiskarte des Viehhandelsverbandes in Cassel wegen Unzuverlässigkeit bis zum 15. Juli ds. Js. entzogen worden. Ich bringe dies zur öffentlichen Kenntnis und weise darauf hin, daß dem Oppenheim dadurch jede Befugnis genommen ist, innerhalb des Regierungs-Bezirks Lasset Handel mit Pferden, Rindvieh und Schweinen zu treiben.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. F. No. 1265. J. V:
v. H e d e m a n n, Reg.-A ssesfor.
Hersfeld, den 18. Mai 1917.
Der Kreis. wird nochmals Ferkel und Läuferschweine ankaufen. Bestellungen hierauf werden bis zum 25. ds. Mts. entgegengenommen. Weitere Aufkäufe finden dann nicht mehr statt.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I. F. No. 1276. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Strafen bestraft, nur auf Antrag ein; die
zur Ordnung des Kreises Hersfeld für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Ziegenböcke vom 1. November 1912.
Auf Grund des § 4 des Kreis- und Provinzial- abgabengesetzes vom 12. Juni 1909 (G. S. S. 159), des Beschlusses des Kreistages vom 31. März 1917 und des Beschlusses des Kreisausschusses vom heutigen Tage, wird zu der Gebührenordnung des Kreises Hersfeld für die Benutzung der Ziegenböcke nachstehender II. Nachtrag erlassen.
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Die Gebühr für
Einziger Paragraph." für die Benutzung der Ziegenböcke
wird mit Wirkung vom 1. Juli 1917 ab auf 1,50 Mk. festgesetzt.
Hersfeld, den 14. Mai 1917.
Der Kreisausschutz.
I, V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. Mai 1917.
Anordnung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Knochen u. s. w. vom 15. Februar 1917 (R. G. Bl. S. 137) bestimme ich hierdurch unter Aufhebung meiner Bekanntmachung vom 4. Januar 1917, A. Nr. 15117, II, Kreisblatt Nr. 6, folgendes:
§1.
Alle in den Haushaltungen, Gasthäusern, Lazaretten, Krankenhäusern und sonstigen Betrieben im Kreise Hersfeld anfallenden Knochen sind luftig nnd kühl aufzubewahren und sobald wie möglich bei den Fleischermeistern denen die Pflichtigen zur Fleisch- und Wurstentnahme zugeteilt sind, siehe nachstehende Uebersicht, abzuliefern.
Knochen im Sinne dieser Anordnung sind tierische Knochen jeder Art, Hornschläuche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden. Unter den Füßen ist zu verstehen der ganze Fnß vom Kniegelenk abwärts bis einschließlich der Hufe, also anch der Hornschuhe.
Fleisch, Haut und Sehnen dürfen von den Füßen entfernt und zu ErnLhrunaSzwecken verwendet werden, jedoch müssen die Fettpolster und Fettdrüsen in den Füßen bleiben. — Die Verfütterung von Knochen an Hunde und Geflügel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet.
Als Vergütung für die abgelieferten Knochen werden bis auf weiteres von den Fleischermetstern gezahlt:
1. für das Kilo gekochte Knochen 8 Pfz.
2. „ „ „ rohe Blutknochen 26 „
5 3.
Die Ablieferung der gemäß 8 1 sowie der in den Metzgereien anfallenden Knochen seitens der Fleischer- meister sowie seitens des Lazarettes in Hersfeld hat an die von der Genossenschaft für Häute- und Fettver- wertung in Cassel in Hersfeld, Fiddelhof, errichtete. Gammelstelle zu erfolgen. Letter der Sammelstelle ist der Metzger Jean Herda in Hersfeld. Die Ab-
lteferung erfolgt Dienstags und Freitags jeder Woche.
§4.
Die Sammelstelle ist zu einer luftigen und kühlen Aufbewahrung der Knochen verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, daß die Knochen möglichst rasch der Verarbeitung zu Fett zugeführt werden. Ueber den Ein- und Ausgang der Knochen hat die Sammelstelle genau Buch zu führen. Den vom Magistrat der Stadt Hersfeld dieserhalb an sie ergehenden Auflagen hat sie Folge zu leisten.
Für die Aufbewahrung, Verpackung und den Versand der Knochen usw. hat die Sammelstelle eine Vergütung von 3 Pfg. für das Kilo Knochen von der Gesellschaft für Häute- und Fettverwertung zu beanspruchen. Die Gesellschaft für Häute- und Fettverwertung stellt die Körbe und trägt außerdem noch die entstehenden Unkosten für Fracht- und Rollgeld.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen d-e Bestimmungen dieser Anordnung werden mit Gesät gnis bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
8 6.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
öffentltchung in Kraft.
I. A. Nr. 4529.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bezirk der Fleischverkaufsstellen im Kreise Hersfeld.
Bszirk Hersfeld: Allmershausen, Asbach, Aua, Beiershausen, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes,Hilperhausen, Holzheim, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Kruspis, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Reilos, Rohrbach, Rotzbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Stärklos, Taun, Untergeis, Unier- Haun, Wilhelmshof, Wippersß.^
------ —„„.,---.„.häufen.
Bezirk Kirchheim: Allendorf, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Heddersdorf, Kemmerode, Reimboldshausen, Willingshain, Goßmannsrode, Reckerode, Rottertcrode.
Bezirk Niederanla: Engelbach, Hattenbach, Kleba, Mengshausen, Niederjossa, Solms, Kerspenhausen..
Bezirk Philippsthal: Gethsemane, Heimboldshausen, Röhrigshof, Knterneurode.
Bezirk Ransbach: Ausbach.
Bezirk Scheuklengsfeld: Dinkelrode, Friedewald, Conrode, Hillartshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Lautenhausen, Malkomes, Motzseld, Oberlengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen, Wüstfeld.
Bezirk WidderShauseu: Kleinensee.
Bekanntmachung
über die bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen beschäftigten Personen.
Vom 3. Mai 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Wer, ohne Beamter zu sein, bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen beschäftigt ist, kann auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet werden.
Bei Behörden bestimmt die Vorgesetzte Zentralbehörde, bei Zentralbehörden der Vorstand, welche von den bei ihr beschäftigten Personen zu verpflichten sind, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgen soll. Die gleichen Bestimmungen trifft bei kriegswirtschaftlichen Orgina- sationen die Zentralbehörde, der die Aufsicht über die Organisation zusteht. Bei der Verpflichtung sollen die zu verpflichtenden Personen auf die Bestimmungen dieser Verordnung hingewiesen werden.
Ueber die Verpflichtung wird ein Protokoll ausgenommen, das der Verpflichtete mitunterzeichnet.
8 2.
Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine zu seinen Obliegenheiten gehörende Handlungen Geschenke oder andere Vorteile nnntmmt, fordert oder sich versprechen läßt.
8 3.
Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark, bet mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwanzig- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich ver. sprechen läßt.
8 l.
Wer einer gemäß § 1 verpflichtete» Person für
eine Handlung, die eine Verletzung der ihr übertragenen Obliegenheiten enthält, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 5.
In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist das Empfangene oder dessen Wert im Urteil für dem Staate verfallen zu erklären.
In den Fällen der §§ 3 und 4 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 6.
Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er die infolge seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Einrichtungen oder Maßnahmen der Behörde oder der Organisation dazu mißbraucht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. An- tragsberechtigt sind die im § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen.
8 7.
Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, wenn er Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse eines Dritten, die infolge seiner Tätigkeit zu seiner Kenntnis gelangt sind, unbefugt offenbart.
Handelt er in der Absicht, den Inhaber des Geschäfts oder Betriebs zu schädigen oder sich oder einem anderen einen Vermögensrkorteil zu verschaffen, oder verwertet er in gleicher Absicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Ar
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Neben der Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
§ 8
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- ktznSung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Herfeld, den 12. Mai 1917.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 5282. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hus der Heimat.
):( Hersfeld, 22. Mai. Mit dem 15. Mai 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. G. 1600 3. 17 KRA, betreffend Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weide »schienen und Weiden- rinöen in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden alle Weiden auf dem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, Weidenschienen und Weiden- rinden einer dreimonatlichen Meldepflicht unterworfen, sofern die Borräte in den einzelnen Sorten mehr als 3 Rentner betragen. Die Meldungen sind von den in der Bekanntmachung bezeichneten Personen mittels vorgeschriebenen Meldescheines an die Holzmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 100 A, welche auch für Anfragen und Anträge zuständig ist, zu richten, und zwar die erste Meldung für den beim Beginn des 15. Mai 1917 (Stichtag) vorhandenen Bestand bis zum 25. Mai 1917. Bei den späteren, bis zum 10. August, 10. November 1917, 10. Februar und 10. Mai 1918 usw. einzureichenden Meldungen ist der beim Beginn des ersten Tages eines jeden Meldemonats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Jeder Meldepflichtige ist außerdem zur Führung eines Lagerbuches, soweit ein solches nicht schon vorhanden ist, verpflichtet, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei dem Landratsamt einzu- sehen.
Spart Kohlen und Fett durch Kriegrliiche, Kochkiste «nd D ii t e.