Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld Weiher Sreishlutt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im s aintlichen Teile 20 Pfeynig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- 1 zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 117.*,,teÄ*, Dienstag, den 22. Mai

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. G. 1600/3. 17. K. R. A.

betreffend Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weiden- rinden.

Bom 15. Mai 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915,3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird*). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden auf dem Stock und geschMten, Weidenstöcke, Weidenschienen und Weidenrinden.

§ 2.

Meldepflicht und Meldestelle.

Alle von dieserBekanntmachung betroffenen Gegen­stände (§ 1) unterliegen einer dreimonatlichen Melde­pflicht.

Die Meldungen sind an die Holz-Meldestelle der Str. 100 A, mit der AufschriftWeidenbestan^sanf- nahme" zu erstatten.

Nicht meldepflichtig sind Vorräte tm Gewicht von 3 Zentnern jeder Art und darunter.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 be­zeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus An­laß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen:

2. gewerbliche Untnehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden:

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Zur Meldung verpflichtet sind auch die vorge­nannten Personen usw., die Weiden auf dem Stock haben. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs be­finden, sind vom Empfänger zu melden.

8 4.

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der beim Beginn des 15. Mai 1917 (Stichtag) bei späteren Meldungen der beim Beginn des ersten Tages eines jeden Melde-Monats (Stichtag) tatsächlich vor­handenen Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 25. Mai 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. August 1917, 10. November 1917, 10. Feb­ruar 1918, 10. Mai 1918 usw. zu erstatten.

§ 5-

Meldescheine.

Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Holz- Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100A, anzufordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit der AufschriftWeidenbestandsaufnahme", mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frtsterteiltoder unrichtige oderunvollstündigeAngaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder tm Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 8 IHonsttcn bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenem Lagerbsicher einzurichten ob»r zu führen unt«eiÄ&t.

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden anzufertigen und aufzubewahren.

§ 6.

Lagerbuch und Auskunftserteilung.

Jeder Meldepflichtige (§ 3) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.

Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizei­behörden ist die Prüfung des Lagerbuchs sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen Melde­pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

§ 7.

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini­steriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 100A, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Auf­schriftBetrifft Weidenbestandsaufnahme." zu versehen.

§ 8.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1917 in Kraft.

Cassel, den 15. Mai 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.' von. Haugwitz, General der Infanterie.

Nachtrag

zur Anordnung des Kreisausschusses über die Be-

§ 1. ......

§ 2 der Anordnung vom 27. Oktober 1916 wird dahin abgeändert, daß erwachsene Personen in Stadt und Land auch wenn sie Selbstversorger sind, keinen Anspruch auf Vollmilch sondern nur auf Magermilch haben. Kinder vom 7.10. Lebensjahr gelten dagegen als vollmilchverforgungsberechttgt. Das den Kinder vom 11.14. Lebensjahr eingeräumte Borrecht auf Zuweisung von Vollmilch nach Deckung des Bedarfs der Berechtigten wird aufgehoben.

Die Vollmilchmenge für die Vollmilchversorgungs- berechtigten wird wie folgt anderweit festgesetzt:

a. für Kinder tm 1. und 2. Lebensjahr, die

nicht mehr gestillt werden, auf ^ Liter

b. im 3. u. 4. Lebensjahr 1

c. vom 5.-10. 1

d. schwangere Frauen in den letzten 3

Monaten der Schwangerschaft auf ' s

e. stillende Frauen, für jeden Säugling, %

f. Kranke, durchschnittlich höchstens auf ' ^

§ 2.

Ztegenbesitzer haben für die Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen, denen Vollmilch zusteht, nur insoweit Anspruch auf Kuhvollmilch, als die Ziegenmilch nicht ausreicht, um die in § 1 dieses Nachtrages fest­gesetzten Milchmengen verabreichen zu können.

§ 3.

Der § 4 der Anordnung vom 27. Oktober 1916 wird aufgehoben. Landbewohner, die keine Milch­erzeuger sind, haben Anspruch auf täglich höchstens 12 Liter Magermilch. Die Abgabe der Magermilch er­folgt in den zur Milchliesernng an Molkereien ver­pflichteten Gemeinden durch die von den Gemeinden einzurichtenden Abgabestellen, die die Magermilch bei der Molkerei anfordern, in den übrigen Gemeinden und Gutsbezirken sind die Milcherzeuger zur Ab­gabe von Magermilch nach den Anweisungen des Ortsvorstandes verpflichtet.

§ 4.

Die Gemeinden und Gutsbezirke des Kreises haben unverzüglich Einrichtungen zu eine» geregelten Abgabe der Vollmilch an die Vollmilchversergungs- berechtigten zu treffen. Die Abgabe der Vollmilch an die Bollmilchversorgungsberechtigten, die nicht zu einem Haushalt mit eigener Milchproduktion gehören darf in Zukunft nur gegen Bezugsschein oder Milchkarte erfolgen. Der Bezugsschein wird auf Antrag vom Gemeindevorstand oder einer von diesem beauftragten Person ausgestellt: er muß ent­halten: Name und Alter des Berechtigten, Milchmengc, Bezugszeit sowie Namen des Lieferanten der Voll- milch, Unterschrift des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters und Gemeinde-Siegel. lieber die Ausstellung der Bezugsscheine ist genau Buch zu »ihren. Mit Ausgabe der Scheine kann ein Mitglied der Ortkommission betraut werden. Milchkarten karten sind in solchen Gemeinden einzuführen in denen eine größere Anzahl Bersorgungsberechtigter Personen vorhanden sind. Die Form und Art der Milchkarten ist nach dem Muster der in der Stadt Hersfeld begehenden einzuführen^. Ausn«hmen kann der Vorsitzende des Kreisausschusses zulassen.

Das Vorstehende gilt entsprechend bet der Abgabe von Magermilch.

§ 5.

| 12 der Anordnung vom 27. Oktober 1916 wird dahin abgeändert, daß der Viehhalter außer der Vollmilch für Kälber Anspruch auf Rücklieferung von Magermilch bis zu höchstens 40° 1 der gelieferten Vollmilch hat.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be­stimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mk. und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 7.

Diese Anordnung tritt mit dem 1. Juni ds. Js. in Kraft.

Hersfeld, den 14. Mai 1917.

Der Kreisansschnß.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersseld, den 16. Mai 1917.

Der Kopfanteil an Fleisch- und Fleischwaren, -er auf die Reichsfleischkarte entfällt, wird von Montag den 21. Mai 1917 ab bis auf weiteres auf 125 Gramm wöchentlich festgesetzt. Die Knochenbeilage darf höchstens ' - betragen. Für Kinder unter 6 Jahren beträgt der Kopfanteil die Hälfte. Bei Wildbret, Eingeweide und Fleischkonserven beträgt der Kopfan­teil für Erwachsene 250 Gramm und für Kinder 125 Gramm. Bei Frischwurst beträgt der Kopfanteil nicht wie bisher das doppelte, sondern ebenfalls nur 126 Gramm für Erwachsene und die Hälfte davon für Kinder.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. F. Rv. 1258'59. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Der Preußische Staatskommissar für die Bolkser- nährung hat hinsichtlich der Versorgung der auf dem Lande untergebrachten Stadtkinder folgendes be­stimmt.

1. Sofern die Kinder bei Selbstversorgern Auf­nahme finden, was in der Regel der Fall sein wird, sind sie als zu deren Haushalt gehörig anzusehen, und nach den für Selbstversorger geltenden Grund­sätzen, insbesondere auch hinsichtlich der zulässigen Verbrauchsmenge zu behandeln.

Insoweit hiernach eine Selbstversorgung für die Kinder nicht einzutreten hat, sind sie vom Kommunal- verbande des ländlichen Aufenthaltsorts ebenso wie die übrige verforgungsberechtigte Bevölkerung zu versorgen.

2. Hinsichtlich der Brotversorgung erhalten also die Kinder, die bei Selbstversorgern untergebracht sind, 6V2 kg. pro Kopf und Monat. Soweit den Land­wirten, die Kinder ausgenommen haben, das Getreide bereits abgenommen worden ist, kann ihnen die nötige Getreidemenge in Monatsraten aus den in der Gemeinde zurückbehaltenen Beständen überwiesen werden.

3. Der Fleischbedarf der bei Selbstversorgern untergebrachten Kindern ist in der Regel aus dem dem Selbstversorger aus Hausschlachtungen zur Ver­fügung stehenden Fleischvorrat zu decken. Ausnahms­weise und nur in dringenden Bedarfsfällen sind für die Kinder Fleischkarten auszugeben.

4. Der Zuckerbedarf wird aus den Beständen des Kreises gedeckt. Für die Kinder sind also Zuckerkarten zu verabfolgen. Der notwendige Bedarf an Zucker­karten ist anzufordern.

5. Die Kinder erhalten die eingeführten allge­meinen Lebensmittelkarten und zwar diejenige, die ihr Quartierwirt besitzt. Ist also ein Kind bet einem Selbstversorger untergebracht, so ist die Karte für Landwirte, die Hafer und Gerste geerntet haben, aus­zugeben. Im andern Falle erhält das Kind die für Verbraucher bestimmte Lebensmittelkarte.

6. Die Kinder haben bei der Anmeldung eine Be­scheinigung ihres Wohnsitzkommunalverbandes vorzu- legen, daß sie im Bezug auf Lebensmittelkarten ab­gemeldet sind. Für diejenigen Kinder, für die diese Abmeldebescheinigung nicht ^vorliegt, ist diese nachzufordern.

7. Am Ende des Aufenthalts der Kinder int hiesigen Kreise ist jedem Kinde eine Abmeldebe- scheinigung des Inhalts auszuhündigen, daß die Ber- sorgung Mit Lebensmittelkarten aufgehört hat und sämtliche Lebensmittelkarten zurückgegeben worden sind. Die Lebensmittelkarten sind auch tatsächlich ein- zuziehen.

Als Stadtkinder, die nach den vorstehenden Grundsätzen zu verpflegen sind, gelten nur solche Kinder, die von Kommnnalverbänden, Behörden, Kirchen- und Pfarrgemeinden, gemeinnützigen Ver­einen und dergl. in größerer Anzahl planmäßig aus dem Lande untergebracht werden.

Tgb. No. K. Ä. 1293. Der Landrat.

- J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assess»r.