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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis viertchShrlich für Zersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck Und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckeret Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, s

Nr. 116, w,-b=zS^ Sonntag, den 20. Mai 1917

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Amtlicher Teil.

Verordnung

über die Regelung des Fleischverbrauchs.

Vom 2. Mai 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Artikel 1.

In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) werden folgende Aenderungen vorgenommen.

1. An die Stelle der 9, 10 treten folgende Vorschriften:

§ 9.

Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fletsch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.

Mehrere Personen, die, für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande ferner erkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Ver­sorgung ihrer Angestellten und Arbeiter,' für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der Landes­zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhängig.

Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebend­gewicht von Mehr als 60 kg zum Zwecke der Selbst­versorgung ist verboten.

"^'«MMWI^HWffirV HWKMMYMM von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunalverbandes.

Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen, und wenn die Schlachtung nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens drei Monate gehalten hat. Die Landeszentralbehörden haben Vorkehrungen zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstver­sorgers die ihm zustehende Fleischmenge (§ 10a) über­steigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu be­fürchten ist, die Genehmigung versagt wird, oder die überschüssigen Mengen an besonderen Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden.

Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem Kommunalver­band anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalverbandes abhängig machen.

Die Verwendung von Wildbrett im eigenen Haus- haltfsowie die Abgabe an andere sind dem Kommunal­verband anzuzeigen.

§ 9b.

Die Kommunalverbände haben die Haus­schlachtungen zu überwachen. Sie haben Ueber- wachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewicht genau zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Be­stimmungen,' sie haben festzusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittlung des Schlachtgewichts zu trennen sind, und über die Art der Gewichtsermittlung Grundsätze auszustellen.

§ 10.

Den Selbstversorgern ist das aus der Haus­schlachtung oder durch Ausübung der Jagd gewonnene Fletsch nach Maßgabe der Vorschriften im § 10a zum Verbrauch im eigenen Haushalt zu belassen.

Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Alten­teiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.

8 10 a.

Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorrüte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen.

Wildbrett und Hühner werden mit der nach § 6 vom Kriegsernährungsamte für die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenge angerechnet. Bet der An­rechnung von Schlachtviehfleisch ist eine Wochenmenge zu Grunde zn legen, die um zwei Drittel höher ist, als die nach 8 6 festgesetzte; beim 1 Schwein, das inner­halb des vom 1. Oktober ab laufenden Jahres ge­schlachtet wird, ist die nach § 6 festgesetzte Wochen- Menge zu verdoppeln.

Fletsch zur Selbstversorgung darf aus Haus- schlachtungen die zwischen dem 1. September und 31. Dezember erfolge», höchstens für die Dauer eines

Jahres, aus Hausschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlüsse des Kalender­jahres belassen werden.

§ 10 b.

Fleisch und Fleischwaren, die aus der Haus- schlachtung gewonnen und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Ent­gelt nur an den Kommunälverband oder mit dessen Genehmigung abgegeben werden.

Die Landeszentralbehörden können weitergehende Einschränkungen anordnen.

2. Im § 14 werden folgende Aenderungen vorge­nommen :

a) In No. 1 wird an Stelle von:§ 10" gesetzt§ 10 b Abs. 1 oder den nach § 10 b Abs. 2 erlassenen Bestimmungen";

b) in No. 2 wird hinter den Worten:§ 5 Abs. 2" eingefügt:§ 9 Abs. 3";

c) in No. 3 wird die Zahl9" durch9 a" ersetzt;

d) in No. 5 wird an Stelle der Zahl10" gesetzt 9 b".

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Mai 1917 in Kraft.

Berlin, den 2. Mai 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 9. Mai 1917. Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. F. No. 1160. J. V-:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Anordnung.

Mit Rücksicht darauf, daß in letzter Zeit wieder­holt sauere Milch an die Molkereien im Kreise ge­liefert worden ist, wird auf Gr ,.nd der Bekanntmachung

§ i. '

Sämtliche Molkereien sind befugt, an solche Milch­lieferanten, welche wiederholt sauere Milch zur Ab­lieferung bringen, für die sauere Milch einen Preis zu zahlen, der bis zu 3 Pfg. unter dem Höchstpreis bezw. unter dem nach Maßgabe des Fettgehalts errechneten anderweit gezahlten Erzeugerpreis liegt.

an!

§2;

Der Herabsetzung des Preises in der vorstehend gegebenen Weise hat in allen Fällen eine Warnung tens der Molkerei vorher zu gehen in welcher der

fett_____________________________

Lieferant auf die Tatsache hingewiesen wird, daß er sauere Milch geliefert hat und in welcher er unter

Angabe der entsprechenden Mittel aufgefordert wird, in Zukunft größere Vorsicht bei Kühlung und Trans­port der Milch anzuwenden. Erst wenn diese Warnung erfolglos bleibt, tritt die Kürzung des Preises ein.

§ 3.

Die nach § 1 gekürzten Beträge fließen der Ge­meinde zu, in welcher die betreffenden Milchliese- ranten ihren Wohnsitz haben.

Die Gemeinde hat über die Verwendung zu be­schließen.

§ 4.

Milchlieferanten, die in Erfüllung ihrer Abliefe­rungspflicht die Milch nicht täglich sondern nur alle zwei Tage oder seltener liefern, erhalten in allen Fällen einen um 2 Pfg. gegenüber den anderen Milch­lieferanten gekürzten Preis für diejenige Milchmenge die in der ausgesetzten Zeit hätte geliefert werden müssen.

Die Milchlieferanten

der Gemeinde Niederaula

sind verpflichtet, die Abendmilch des vorhergehenden Tages mit der Vollmilch jedes Tages vormittags bis spätestens 7l- Uhr bei der Molkerei Niederaula ab- zuliefern. Bei der aus Niederaula später gelieferten Milch wird der Preis um 2 Pfg. pro Liter gekürzt.

I 6.

Die Milchlieferanten der Gemeinde Niederjoffa sind verpflichtet, die Abendmilch des vorhergehenden Tages mit der Morgenmilch jedes Tages vormittags bis spätestens 7 Uhr bei der Molkerei Niederjoffa abzuliefern. Bei der später gelieferten Milch aus Niederjoffa wird der Preis um 2 Pfg. pro Liter gekürzt.

8 7.

Uebertretungen vorstehender Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark und mit Gefäng­nis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 8-

Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung int amtlichen KreiSblatt in Kraft.

Hersfeld, den 14. Mai 1917.

Der KreisanSschntz.

v. Hedemann, Reg.-Messor.

Anordnung

betreffend Aenderung der Anordnung über die Ge­währung von Fleischzulagen vom 12. April 1917., Kreisblatt No. 87 und der Anordnung vom 29. Sep­tember 1916 über die Verbrauchsregelnng von Fleisch, Kreisblatt No. 232.

Von Montag, den 21. Mai 1917 ab darf die Abgabe der Fleischzulagen nur in Rindfleisch erfolgen. Der Kopfanteil, der auf die Fleischzusatzkarte verabfolgt werden darf, wird von diesem Tage ab auf wöchent­lich 250 Gramm für Erwachsene und 125 Gramm für Kinder unter 6 Jahren festgesetzt. Die Metzer erhal­ten als Staatszuschuß die Summe von 70 Pfg. für 250 Gramm und 35 für 125 Gramm. Etwaige ander­

weite Festsetzung des Kopfanteils erfolgt in Zukunft durch den Vorsitzenden des Kreisausschuffes.

§ 2.

Frischwurst darf für die Folge nur in Höhe des für die Reichsfleischkarte festgesetzten Kopfanteils ver­abfolgt werden.

8 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit den in § 6 der Anordnung vom 12. April ds. Js. angedrohten Strafen bestraft.

Hersfeld, den 16. Mai 1917.

Der Kreisausschuß.

F. 1259.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Rssessor.

k. Kriegsanleihe.

Der Kampf hinter der Front ist geschlagen. Das deutsche Volk hat erneut gezeigt, daß es zu siegen ver­steht, wenn es will. Die 12,7 Milliarden 6. KriegSan- leihe sind ein neues Wahrzeichen deutschen Sieges­willens und deutscher Kraft. Unser Feinde mögen da­raus lernen, daß Deutschland nicht zu bezwingen ist.

Allen, die an diesem wirtschaftlichen, auch im Be-

sei hierdurch der ank des stellv. Generalkommandos zum Ausdruck gebracht. Vor allem sei denen, Sie durch Vorträge und durch Belehrung von Mann zu Mann für den Erfolg der Anleihe geworben haben, und ins­besondere der Presse des Korpsbezirks gedankt, die in verständnisvoller Weise und ohne Rücksicht auf die geldlichen Opfer die Werbetätigkeit für die Anleihe wesentlich unterstützt hat.

Cassel, den 21. April 1917.

Der Kommandierende General. von H a u a w i General der Infanterie. * * * Hersfelö, den 11. Mai 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 5042. Der Lanörat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Mai 1917.

Am 1. Mai 1917 ist der öffentliche Wetterdienst wieder ausgenommen worden.

Ich weise erneut auf die außerordentliche Be­deutung des Wetterdienstes für die ländliche Be­völkerung hin und empfehle dringend auch nach Ein­stellung des Aushanges sowohl die telegraphische Vorhersage als auch die Sondernachrichten von den einzelnen Dienststellen zu beziehen.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich für die Ge­meinden auf die Wetterkarten zu abonnieren und auch dafür Sorge zu tragen, daß die Vorhersagen an an den bekannten Stellen zum Aushang gebracht

werden.

Tgb. No. I. 4790.

Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

die

amtlichen Bekanntmachungen

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muh. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles

und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.