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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis.vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- Ä.uaLjk.« jagen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HersfK.

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im s mlKOlUlI amtlichen Teüe 20 PfenNig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ) holungen wird Rabatt gewährt, ^scheint jeden Werktag nachmittags. 4

Nr. 114

to!,aB«s^ Donnerstag, den 17. Mai

1917

Amtlicher Teil.

^Hersfeld, den 16. Mai 1917.

Mtgermeifteroersammlimg

findet am Freitag, den 18. d. M. (nicht Sonw abend) vormittags 10 Uhr im Hotel Stern statt.

Tgb. No. L 5195. Der Landrat.

v. Hebemann, Reg.-Assesfor.

nahmepreise 7 Mk. für jedes kg Aluminium ohne Be­schläge und von 5,60 Mk. für jedes kg Aluminium mit Beschlägen bereits erhalten haben, können bei der be­auftragten Behörde die Nachzahlung des Unterschiedes zwischen den neuen Uebernahmepreisen und den bereits gezahlten beanspruchen. In den Fällen, in denen diese Ablieserer bereits einen Antrag auf Festsetzung des Uebernahmepreises an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft gerichtet haben, können )ie, falls sie nunmehr mit den neuen Uebernahmepreisen einver­standen sind, den Antrag beim Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft zurückziehen und die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein mit den höheren Uebernahme-

Dachtrag

Nr. Mc 1700/4. 17. K. R. A.

zu der Bekanntmachung Mc 500 2. 17. K. R. A. vom 1. März 1917, betreffend Be­schlagnahme, Bestandserhebung und Ent­eignung von fertigen, gebrauchten und un­gebrauchten Gegenständen aus Aluminium.

Vom 10. Mai 1917.

Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen zur Bekanntmachung Nr. Mc. 500/2. 17. K. R. A. vom 1. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Bestandser- hebnng und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Alumininm, werden hierdurch auf Ersuchen des Königlichen Kriegs­ministeriums zur Allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zu- wiederhandlung gegen die Vorschriften über Beschlag­nahme und Enteignung nach 6 der Bekanntmachung

preisen austauschen. Die Annahme des Anerkennt- nisscheines schließt auf spruchnahme des Reb

Wirtschaft aus.

: alle Fälle die weitere Jnan- chsschtedsgerichts für Kriegs-

III.

Hinzugefügt wird § 11:

§ 11.

Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen ans Aluminium.

Außer den in § 2 der Bekanntmachung nebst Anmerkung bezeichneten Gegenständen dürfen abge- liefert und müssen von den Sammelstellen ange­nommen werden:

sämtliche übrigen Materialen und Gegenstände aus Aluminium sowie Altmaterial zu einem Preise von 2,50 Mk. für jedes kg Aluminium. Den Materialien und Gegenstände anhaftenden Teile aus anderen Stoffen sind vor der Ablieferung zu (entfernen.

Die Bewilligung anderer Uebernahmepreise oder die Anrufung des Reichsschiedsgerichts zwecks Fest­setzung eines anderen Uebernahmepreises kommt für diese abgelieferten Materialien und Gegenständen nicht in Frage.

Cassel, den 10. Mai 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps

Hersfeld, den 14. Mai 1917.

An sämtliche Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

In den nächsten Tagen kommen die für die Viehbestandserhebnng (am 1. Juni ds. Js. nötigen Formulare zum Versand. Es sind dies die Zählbe- zirksliste C. und die Gemeindeliste E. Sollten die Zählpapiere nicht rechtzeitig eintreffen, oder nicht genügend sein, ist mir sofort zu berichten und der Mehrbedarf anzufordern. Im Uebrigen sind die aus den Listen gegebenen Anweisungen genau zu beachten. Die angesetzten Termine für die Einreichung der Liste sind genau einzuhalten. Einzureichen sind je 2 Ausfertigungen der Zählbezirkslisten und der Ge­meindelisten. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist besonders auf die Strafbestimmung des § 4 der Bundesratsverordnung vom 30. Januar 1917 hinzu­weisen.

Der Vorsitzende des KreisausfchufleS.

I. F. No. 1232. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

SefMirtwetiMi

der Reichsbekleidungsstelle über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web-, Wirk-, Strick« und Schuhwaren.

Vom 27. März 1917.

Auf Grund von § 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 wird im Einvernehmen mit dem Kriegs­amt über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienst­pflichtigen mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren folgendes bestimmt:

1. Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätige« bürgerlichen Personen.

8 1.

Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019), vom 4.- April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 316), und jede Zuwiederhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Ge­setzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekannt- machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21 Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhal- tung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

I.

§ 7 erhält folgende Fassung: «

Hersfeld, den 12. Mai 1917.

Die Höchstpreise für Schweinefleisch werden nach "gen Preisprüfungsstelle vom

Anhörung der hiest Tage der Veröffentlich

jung dieser Bekanntmachung ab folgendermaßen anderweit festgesetzt:

Kochfleisch (Bauchfleisch ohne Beilage) 1,20 Mark

Beine und Kops

Kotelett oder Braten Gehacktes oder Bratwurst Zum Hacken

Lenden oder Schnitzel Magerer Speck, geräuchert Desgleichen, alte Dauerware Fetter Speck geräuchert Desgleichen, alte Dauerware

§ 7.

Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der be- schlaguahmteu Gegenstände.

Die von der Beschlagnahme betrost _ stände unterliegen, unbeschadet aller bisher erstatten Meldungen, der Meldpflicht durch den Besitzer. Sie werden durch besondere an den Besitzer gerichtete An­ordnungen oder durch öffentliche Bekanntmachungen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeorö- net ist, sind sie, soweit erforderlich, auszubauen und an die Sammelstellen abzuliefern.

Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ab­lieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.

enen Gegen

§ 9 erhält folgende Fassung:

Uebernahmepreis.

Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis wird auf

12,00 Mk. für jedes kg. Aluminium ohne Beschläge*) und 9,60 Mk. für jedes kg. Aluminium mit Beschlägen*) festgesetzt

' bernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und Ablieferung bei der Sammelstelle. Ab- lieferer, die mit den vorbezeichneten Nebernahmepreisen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Füllen, in denen eine gütliche Einigung über den UebernahmepreiS nicht er­zielt ist, wird dieser gemäß der M 2 und 3 der Be- kanutmachung über die Sicherste«»»« von Kriegsbe­darf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichs- schiedSgertcht für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoriastratze 84, entgültig festgesetzt. Ablieserer, welche die in § 9 der alten Fassung genannten Ueber-

Diese Ue

*) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderen Materialien als Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet.

0,60

1,40

1,60

1,70 x

1,80

2,20 3,

2,20

3

2,-

//

Frischer fetter Speck

Schmalz, roh ^,

Diese Preise sind Höchstpreise nach dem Höchst­preisgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1914. Ihre Uebertretung wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Die Höchstpreise fii

Fleischverkaufsstellen des Kreises öffentlich auszu-

2,

nd in allen Metzgereien und

langen.

?. F. No. 1203.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

HersfelS, den 10. Mai 1917.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des

In letzter Zeit sind wiederholt Fleisch- und Brot­karten nachgefordert worden und zwar innerhalb der Zeit, in welcher die von hier ausgegebenen Karten laufen. Ich weise ausdrücklich darauf hi«, daß auf Grund der Bestellungen von den Herren Bürger­meistern die nötigen Karten gedruckt werden. Es werden für den in Betracht kommenden Zeitabschnitt nicht mehr Karten gedruckt, als bestellt werden. Bor­räte sind also hier nicht vorhanden. Nachforderungen sind daher auch zwecklos.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, vor der Be­stellung genau festzustelle«, was gebraucht wird.

Tgb. No. K. G. 1423. Der Landrat.

v. Hedemann,'Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 11. Mai 1917.

Der vereidigte Sachverständige und Mitglied der Kriegswirtschaftsstelle, Herr Rentier Gliemeroth, hier Simon-Haunestraße, ist unter No. 144 an das Fernsprechnetz in Hersfeld angeschlossen worden. Er ist auch bereit, eilige Bestellungen an das in seiner Nachbarschaft wohnende Mitglied der Kriegswirtschafts- steke, Herrn Bürger, zu übermitteln.

Tgb. No. i. 4918. Der Landrat.

J. v.:

V. Hedemann, Reg-Assessor.

igen bürgerlichen Personen mit der bei Ausübung ihres Berufs erforderlichen be­sonderen Berufskleidung, nämlich:

A. Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk- oder Strickwaren hergestellt sind,

B. Schuhwaren.

Sie stellt ferner die für die Unterkunft dieser Personen in besonderen Räumen (Maffenquartieren) erforderlichen Web-, Wirk- und Strickwaren (Unter­kunftsbedarf) bereit.

§ 2.

Was als besondere Berufskleidung nach der ver­schiedenen Beschäftigungsart der genannten Personen zu gelten hat, bestimmt im einzelnen Falle nach An­hörung der zuständigen Kriegsamtsstelle die Reichs- bekleidungsstelle.

Die Errichtung von Maffenquartieren liegt dem Unternehmer, bei dem die unterzubringenden Per­sonen beschäftigt sind, ob. Sie bedarf in jedem Falle und unbeschadet der Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden der Genehmigung der zuständigen Kriegs­amtsstelle. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Unterbringung in Privatwohnungen bedenklich er­scheint oder wenn solche Wohnungen oder bereits be-

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Was der Heimat.

):( Hersfeld, 16. Mai. Auf Veranlassung des Stelvertr.Generalkommandos bereise« tndiesenWochen mehrere Feldgeistliche die hessischen Gemeinden, um von den großen Erlebnissen der Front zu berichten und das Band zwischen Feld und Heimat fester zu knüpfen. Einer derselben, der Felddivisionspfarrer Eisenberg wird am Himmelfahrtsfest inHersfeld den Hauptgottesdienst halten und darin manches aus seinen Kriegserfahrungen mitteilen.

):( Hersfeld, 16. Mai. Auf die im Anzeigenteil der heutigen Nummer abgedruckte Bekanntmachung des Reichsbank-Direktoriums machen wir auch an dieser Stelle noch besonders aufmerksam.

Carlshafen, 13. Mai. Ein schwerer Unglücksfall mit tödlichem Ausgangs hat sich am gestrigen Tage in Holzminden ereignet. Ein Schulknabe war in den Wirtschaftsgebäuden feines zur Zeit abwesenden Vaters, des Landwirts und Gutbesitzers Henze, auf den Boden gestiegen, um Futter hinabzuwerfen. Hierbei bekam der Junge daS Uebergcwicht und stürzte aus den Hof hinab, wo er bewußtlos liegen blieb. Ins Kranken­haus gebracht, ist der Knabe alsbald seine» Ver­letzungen erlegen.

Marburg, 15. Mai. Der Landrat ersucht die Eiersammelstellen, über die Eierablieferung durch die Geflügelhalter sorgsam Buch zu führen. Er wird keinem Geflügelhalter die Erlaubnis zur HauS- schlachtmm erteilen, bevor er nicht die auf ihn ent- sakende Pflichtmenge an Eiern abgeliesert hat.