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Hersfelder Tageblatt

AMtlicher Anzeiger

Bezugvpreivviertcktährltch Mr Hersfeld 1.56 Mark, durch die Postbe- zog«n-1.60Mmk.Dmck^ndVstlagwonLick Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlichjjFranz Funk inHersfekd.

W

für den Kreis Hersfeld

Will«

Nr. 1«. ^ °"A^''^'"^ Dienstag, den 15. Mai

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 10. Mai 1817.

Von Montag den 13. ds. Mts. ab ab werden die noch im Verkehr befindlichen bisherigen Brotzusatz­karten, die über 4 Psd. lauten, für ungültig erklärt. Die Bäcker haben auf diese Karten kein Brot oder Ge­bäck mehr zu verabfolgen. Diejenigen Bäcker, die diese Karte dennoch annehmen, erhalten dafür .kein

Mehl vergütet. K. G. 1417.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 9. Mai 1917.

Der Bürgermeister Trinter zu Wippershain ist als solcher wieder-gewählt und von mir bestätigt worden.

Der Vorfitzende des Kreisausschusses.

I. A. No 4652. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asse,'or.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen- pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 3. 766).

Vom 5. Mai 1917.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Bekehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt.

Artikel I.

Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Jult 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 766) werden wie folgt ergänzt

an den Besitzer der Gegenstände zu richtende An­ordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Beschlagnahme wird wirksam, sobald die An­ordnung dem Besitzer zugeht oder mit Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die An­ordnung amtlich veröffentlicht wird.

§ 2.

Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, diese aufzubewahren, sie pfleglich zu be­handeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

f 3.

An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 2, Verände­rungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vor­genommen werden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Ver­fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit der Freigabe.

2. E nteignung.

§ 5.

Das Eigentum an dem im § 1 der Bundesrats­verordnung über Befugnisse der Reichsbekleiöungs- stelle vom 22. März 1917 bezeichneten Gegenständen kann durch Anordnung der Reichsbekleidungsstelle auf eine in der Anordnung zu bezeichnete Person über­tragen werden.

§ 6.

Die Anordnung des § 5 kann an den Besitzer solcher Gegenstände gerichtet werden oder durch öffent-

ien. Im ersteren Falle

>ald die Anordnung dem

liche Bekanntmachung erfolg« geht das Eigentum über, sobi Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dem Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die

Anordnung amtlich veröffentlicht ist.

§ 7.

Der von der Anordnung Betroffene ist ver­pflichtet, die Gegenstände ordnumsgemäß

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im > amtlichen Teils 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- < holungen,w«d Rabatt gewährt^WHeint jeden Werktag nachmittags, j

1917

stehender Fall. Gestern traf hier die telegr. Nachricht ein, das der Sohn Aug. Robert, der kürzlich verstorbenen Veronika Rübsam den Heldentod funden hat. Am Abend kam nun der todgesagte Urlaub hier her und war nicht wenig erstaunt

man ihm seine eigene Todesanzeige vorlegte.

ge­ant als

Rinteln, 12. Mai. Die Heeresverwaltung schloß, Läuferschweine in größerem Maßstabe in fiskalischen Wälder zu treiben. So werden in Forsten der Grafschaft Schaumburg 600 Schweine ge-

trieben.

auf

be- die den

Hann.-Münden, 12. Mai. Bei einer Segelpa dem Löwentinsee bei Lötzen ertrank der Leutn

irtte

Leutnant

der Reserve Reinhard Kaufmann, Sohn des hiesigen Lotterieeinnehmers W. Kaufmann.

Nordhausen, 12. Mai. Zu Tode gedrückt wurde in dem Wolfframschen Geschäft hier der Lehrling Lothar Lieder, der durch Unvorsichtigkeit unter einen Fahr­stuhl geriet.

Hauan, 12. Mai. Die Stadtverordneten beschloffen, zur Behebung des Kleingeldmangels die Ausgabe von 100000 Mark Papiergeld, je zur Hälfte sollen davon 50 Pfg.-Scheine und 10 Pfg.-Scheine ««gefertigt werden. 5000 Mark wurden für den Landaufenthalt von 1000 bis 1200 Schulkindern der Stadt Hanau be­willigt. Ferner wurde die Einrichtung eines Kinder­heims und einer Milchküche beschloffen.

Svmt Kohlen und Fett durch Kriegrlöche, Kochliste nnd Böte.

senden.

iv. für Arbeiter bei denen infolge der Einwirkung von Schmierölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, zwei Zusatzseifenkarten für den Bezug von je, soferfi nicht die Arbeiter Betrieben ange­hören, denen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette nach näherer Weisung des Reichskanzlers Waschmittel besonders zuteilt.

2. Hinter § 6 wird folgender § 8a eingefügt.

je bis zu

K. A.-Seife, soferk

§ 6a.

Bei Abgabe an den Berbraucher dürfen die Preise

1. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnittfester orm, mit Ausnahme von Feinseife, mit einem Ge- alt an Fettsäure von

8) 58 b) 50 c) 40

6) 30 e) 20

und mehr

bis

57

49

39

28

vom

Hundert 8,00 Mk. für

//

f) unter 20

7,20 6,00 4,70 3,35

1,30

Tf

//

z/

1

1

1

1

1

1

kg,

//

2. bei Feinseife, mit Ausnahme von K. A.-Seife, einschließlich Packung 12 Mark für 1 Kilogramm,

3. bei Schmierseife mit einem Gehalt an Fettsäure von

a) 28 und mehr b) 30 bis 37

V0M

Hundert 5,20 Mk. für 1

c) 20

d) 10

29

19

unter 10

V

4,65

3,25

1,60

0,65

//

1

1

1

1

kg,

//

nicht übersteigen. Geringere Mengen sind entsprechend dem Mindergewichte geringer zu berechnen.

Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Be­kanntmachungen vom 21. Januar 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

Artikel ».

Die Bestimmungen treten mit dem 10. Mai 1917 in Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H c l f f e r i ch.

»elanutmachung

über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichsbekleidungsstelle.

Bom 4. April 1917.»)

Auf Grund der Bundesratsverordnung über Be­fugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 257) wird folgendes be­stimmt :

1. Beschlagnahme

Beschlagnahmen auf Grund von § 1 der Bundes- ratsverordnnng über Befugnisse der.Reichsbekleid­ungsstelle vom 22. März 1917 «rfdigen durch schriftliche

§ 8.

Der Uebernahmepreis wird von der Reichsbe- kleidungsstelle festgesetzt.

Ist der von der Anordnung Betroffene mit dem durch die Reichsbekleidungsstelle festgesetzten Ueber­nahmepreis nicht einverstanden, so kann er Fest­setzung dieses Preises durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft beantragen.

§ 8.

Der Uebexnahmepreis ist bar zu zahlen. Er kann bei Ungewißheit über den Empfangsberechtigten ein­behalten werden.

Berlin, den 4. April 1917.

Reichsbekleidungsstelle

Geheimer Rat Dr. Beutler Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

*) Erschienen im Reichsanzeiger am 5. April 1917.

* (Die neuen Münzen.) Das Reichsschatzamt hat vor kurzem größere Mengen von Zink bei ver­schiedenen Werken zur Herstellung von Münzen be­stellt. Die Prägung wird mit größter Beschleunigung erfolgen und sobald genügende Mengen Zinkmünzen geprägt sind, wird an die geplante Außerkurssetzung der Silber- nnd Nickelmünzen herangegangen werden.

-r- Petersberg, 14. Mai. Am Dienstag Abend um 8 Uhr findet in der hiesigen Kirche Gottesdienst statt, in dem der Herr Felddivisionspfarrer E t s e n b e r g über seine Kriegser leb Nisse berichten wird. Die Gemeindeglieder des Kriegsspiels Petersberg werden darauf besonders aufmerksam gemacht.

Rotenburg, 10. Mai. In der gestrigen Schöffen- gerichtssitzung wurde die Witwe Gertrude Summa von hier, die mit einem russischen Kriegsgefangenen einen gegen die guten Sitten verstoßenden Verkehr unterhalten hatte, zu sechs Monaten Gefängnis ver­urteilt. Der Landwirt W. A. von hier hatte sich bei dem letzten Hochwasser angeschwemmte, einem hiesigen Bauunternehmer gehörige Bauhölzer ange- eignet und seine Handlungsweise damit begründet, daß es herrenloses Gut gewesen sei. Das Gericht war aber anderer Ansicht und verurteilte den Ge­nannten zu drei Tagen Gefängnis. Der Amtsan­walt hatte 14 Tagen beantragt. Ein Landwirt aus Oberrellenbach hatte im Oktober vorigen Jahres einem 'hiesigen Einwohner ein Schwein verkauft, aber nicht nach Lebendgewicht, und war deshalb wegen Vergehens gegen das Höchstpreisgesetz in eine Geldstrafe von 150 Mark genommen worden. Er hatte hiergegen Berufung eingelegt, die jedoch vom Schöffengericht verworfen wurde.

Bacha, 12. Mai. Daß auch amtliche Meldungen auS dem Selbe nicht immer genau sind beweist nach-

jv-nw-v v ^i^vgmigjwrmöfvuvvn, w^iuvv stehend dankend quittiert wird:

Für das Rote Kreuz:

von Gemeinde Niederjossa

Erlös aus Künstlerkonzert vvm 8. April

Mk.

Sammelbüchse No. 142

No. 48

No. 49

No. 2

von

Gemeinde Eitra

24.85

68.10

.64

3.60

3.71

3.73

6.

Erlös aus Lichtbildervortrag in Friede- wald und Lautenhausen von einem Feldgrauen

1. und 2. April-Rate der Hersfelder Bolksspende

von Bürgerschule

von Gemeinde Niederaula, Erlös anläß­lich des Opfertages Belbert von Ungenannt, Motzfeld,

3. und 4. April-Rate der Hersfelder Bolks- spende

bisheriger Bestand

davon weiter verausgabt Hentiger Bestand

amtlichen

//

13.

2.

1.178.95

26.38

203.50

10.

349.45

Mk. 1.893.91

4.983.32

Mk 6.877.23

902.98

Mk. 5.974.25

die

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muh. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.