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Melder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- «

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlSIllOf!

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 5

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im i amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- r halungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. .

Nr. 101

Seliger Bezugsgreis oierfeljahrlldi

Mittwoch, den 3. Mai

1917

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 28. April 1917.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Betrifft:

Bestellung der Brotkarten pp. und Lebensmittelkarten für die

Zeit vom 14. Mai bis 10. Juni.

Den Herren Bürgermeistern und Guts­vorstehern lasse ich in den nächsten Tagen den Bestellbogen für die Brot- und Lebens­mittelkarten pp. zugehen. Ich ersuche mir den Bestellbogen ausgefüllt ohne Anschreiben bestimmt bis zum 3. M a i einzureichen. Bei Bestellungen, die nach diesem Zeitpunkte eingehen, haben die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher die durch die Nachbestellung in der Druckerei entstehenden Kosten persönlich

Hersfeld, den 25. April 1917.

Die Maul- und Klauenseuche ist unter den Vieh­beständen der Landwirte Pletsch und Grenzebach in Kerspenhausen, sowie unter den Viehbeständen Domäne Eichhof erloschen.

Tgb. No. I. 4365. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

der

ganges und zur Beschleunigung des Verfahrens ersuche ich in Zukunft alle Anträge auf Genehmigungen zu« Verkauf von Rindvieh direkt durch die Hand deS zu­ständigen Sachverständigen (Gliemeroth, Bürger und Dootermann) an mich einzureichen.

I. F. No. 828.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

zu übernehmen.

Tgb. No. K. G. 1278.

Festsetzung von Richtpreise für Frühgemüse.

Die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin aufgestellten Normslverträge über die Liefe­rung von Frühgemüse bestimmen in ihrem § 5, daß die Festsetzung der Preise für die verschiedenen Ge­müsearten von besonderen Preiskommisstonen vorge- nommen werden soll, in denen die Erzeuger und Ver­braucher gleichmäßig vertreten sind.

Die erste Festsetzung solcher Richtpreise für Früh- gemüse ist von der Reichsstelle für Gemüse und Obst nunmehr bekannt gegeben worden und wird zur all­gemeinen Kenntnis gebracht.

Danach betragen diese Preise für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausnahme des Kreises Grafschaft Schaumburg.

Hersfeld, den 25. April 1917.

In 8 7 a der Verordn«, über die Abgabe u« Entnahme von Brot, Gebäck und Mehl, veröffentlicht im Kreisblatt No. 89 von 1917 ist versehentlich das Einheitsgewicht für Roggenbrot von 3 kg nicht abge­druckt worden. Zur Beseitigung von Zweifeln gebe ich bekannt, daß Roggenbrote im Gewicht von 6, 3 und 1 Pfund hergestellt werden dürfen.

Tgb- No. K. G. 1266.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Sorten

Preis für das Pfund in Pfennigen.

Spargel: unsortiert sortiert 1. sortiert 2 und 3 Suppenspargel

Rhabarber:

Erbsen: 1. bis 20. Juni

2. vom 21. Juni ab entweder im Durchschnitt oder getrennt

nämlich a) Erbsen (gedrillte) b) Erbsen (gereiserte)

: Grün (Stangen- Bn-ch-) Bohnen

45

70

48

20

8

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Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 30. April. Mit dem 1. April ist eine Bekanntmachung W. 4. 2000/2. 17. KRA. betreffend B e- schlagnahme und Besta«dserhebuug von Kunst­wolle und Kunstbaumwolle aller Art in Kraft ge­treten. Durch diese Bekanntmachung werden sämtliche vorhandenen Kunstwollen und Kunstbaumwollen aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammenge- stellter aus gemischten und gewolsten wollenen und halbwollenen Kunstwollen aus Abfällen der Textilin­dustrie und in Mischungen untereinander oder mit an­deren tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen aller Arten beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung, soweit es sich «m Kunstwolle« oder deren Mischungen mit anderen

Der Landrat.

Möhren und längliche Karotten

Berlin, den 5. April 1917.

N. W. 7. Unter den Linden 42/75.

Die anliegenden beiden Berichte von Gemeinde­vorständen, betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 30. Dezember 1916 im Gemeindeeinkommensteuerrechte, übersenden wir Euer Hochwohlgedoren zur gefälligen Bescheidung. Zu den Ausführungen sei folgendes be­merkt:

1. Die in dem einen Berichte vertretene Ansicht, die Gemeinden könnten sich des erweiterten Nachvera«- lagungsrechts des § 9 erst bedienen, wenn sie darüber einen Gemeindebeschluß wohl gar in Form einer Steuerordnung faßten, ist abwegig. Das Recht der Nachveranlagung folgt unmittelbar aus dem Gesetz,' die Gemeindevorstände können von ihm, in den sach­lichen Grenzen des Gesetzes, ohne weiteres Gebrauch machen.

2. Die Frage, welche Gemeinde bei einem Aus- einanderfallen von Wohnsitz (Aufenthalts-) und Be­triebsgemeinde die Nachveranlagung wegen eines nicht mehr bestehenden Gewerbetriebes (§ 1 des Ge­setzes) vornehmen kann, wird wie folgt, zu beant­worten sein. Die Wohnsitz- (Aufenthalts-) Gemeinde kann wegen der Erträge eines nicht in ihr betriebenen Gewerbebetriebs' mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §8 35 und 49 Abs. 1. K. A. G. einen Steueran­spruch nicht geltend machen) dieser steht vielmehr derjenigen Gemeinde zu, in der der Gewerbebetrieb stattgefunden hat. Der Befugnis der Betriebsgemeinde, die Steuer auch wegen eines Betriebes zu fordern, der nicht mehr besteht, kann nicht entgegengehalten «erde« daß nach der Rechtsprechung des OberverwaltungSge- richts eine Gemeinde «icht mehr veranlagen kann, wenn die Tatsachen, auf die das Kommnnalabgaben- gesetz das Vorliegen einer Gemeindeeinkommensteuer­pflicht gründet (Wohnen, Aufenthalt, Grundbesitz, Gewerbebetrieb), weggefallen sind. (Vergl. über diese sogenannte Bändertheorie Noell-Freu«d Anmerkung 10 zu § 60). Denn bei dem Gesetz vom 30. Dezember 1916 handelt es sich um ein Ausnahmegesetz, daß ohne Rücksicht auf den theoretischen Aufbau der be­stehenden Gesetze in den in den M 1 und 2 bezeich­neten Fällen Erträge steuerlich ersaßen will, die sich nach den allgemeinen Bestimmungen »er Gteuersesetze der Steuerpflicht entziehen würden.

Abdrücke dieses Erlasses für sämtliche Landräte und die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern liege« bei

Der Finanzmi«ister Der Minister der Innern. Im Aufträge: Jm «uftrage:

Hei«ke. Maubach.

Hersfeld, den 24. April 1917.

An die Herren Bürgermeister des Kreis«». Vorstehenden Erlaß teile ich zur Kenntnis mit.

Der Borsttzende des Kreisa«»sch«ffe».

J. A. Nr. 4029. J. B.:

Funke, KreiSsekretär.

bis bis bis bis bis bis

30.

15.

31.

15.

31.

15.

Juni Juli Juli August August September

ab 30. September Mairüben:

Karotten (runde kleine): bis 30.

Kohlrabi: bis 30 Juni bis 31. Juli ab 1. August Frühweißkohl: bis 15. bis 31.

bis bis bis bis bis

15.

31.

15.

Juni Juli Juli

August

31. August

1. September

bis 15. August

bis 31. August

bis 19. September

15

15

12

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8

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10

8

6

4^2

3'*

dem an-

Es sind Erzeugerpreise d. h. solche, die . bauenden Landwirt, der einen Vertrag nach dem von der Reichsstelle ausgestellten Muster abschließt, z« zahlen sind.

Sie haben Gültigkeit, bis die Preiskommisstonen anderweite Preise beschlossen und diese die Ge­nehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst ge­funden haben.

Solche Aenderung der Richtpreise ist zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, das voranssichtlich in aller Kürze eine Bundesratsverordnung erscheinen wird, die alle Lieferungsverträge, auch die bereits abgeschlossenen, der Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst unterwirft und daß Verträge, in denen den Andauern höher« Preise als die Richtpreise zugesichert sind, nicht auf Genehmigung zu rechnen haben werden.

Den Landwirten wird also kein Vorteil daraus erwachsen, wenn sie solche Verträge, wie sie ihnen zu außerordentlich hohen Preisen jetzt angeboten «erden, abschließen.

Caffel, den 24. März 1917.

BezirkSstelle für Gemüse und Obst für den Regiernngsbezirk Caffel. gez. Spieß, Regierungsrat.

Hersfeld, den 26. April 1917.

weit es sich um Kunst-baumwollene« oder deren unge« mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft in Berlin er­laubt. Sollte dieVeräutzerung der beschlagnahmten Be­stände nicht bis zum 15. Mai 1917 an die vorbezeichneten Stellen erfolgt sein, so haben die Besitzer mit der Enteig- ungzu rechnen. Die Verarbeitung der beschlagnahmte» Gegenstände ist lediglich der Kriegswollbedarss-Aktie«- gesellschaft und der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschast so­wie den Personen »der Firme« erlaubt welche die Gegen­stände von einer der beiden Gesellschaften zur Verar­beitung erhalten haben. Sind die Kunstwollen oder die Kunstbaumwollen oder die Abfälle, aus denen sie her- gestellt sind, nach einem bestimmten Zeitpunkt aus dem ReichSauslande eingeführt worden, so sind sie von 6er Beschlagnahme ausgenommen. Gleichzeitig ist für alle Kunstwollen uud Kunstbaumwolle«, auch soweit sie von 6er Beschlagnahme nicht betroffen sind, eine Meldepflicht angeordnet worden, sofern die Ge­samtmenge« bei einer Person 100 kg betragen. Die Meldungen haben monatlich an das Webstoff-Melde­amt in einer besonders vorgeschriebenen Weise zu erfolgen, unb z«ar die erste Meldung für den Be­stand am 1. April bi» zum 15. April. Ueber alle meldepflichtigen Mengen ist außerdem ein Lagerbuch zu führen aus dem jede Veränderung in »en Bor­ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung W. IV. 2500 2. 17. K. R. A. erschiene», durch «elche Höchst­preise für Kunstwollen aller Art festgesetzt werden. Dieser Bekanntmachung ist eine Uebersichtstafel bet» geftßt, auS der sich die verschiedenen Preise für bie einzelnen Arten und Klaffen der Kunstwolle» ergeben.

):( HerSfeld, 1. Mai. Wie wir erfahren, hat die Continentale Rhederei A. G. in Hamburg einem ihrer Schiffe den Namen Hersfeld verliehen. Möge daS Schiff, ein Dampfer von 7500 Tonnen, recht bald Gelegenheit haben, den Namen unserer Stadt über »em Meere zu zeigen.

):( Hersfeld, 1. Mai. Der landrätliche Privat- gehilfe Wilhelm Oberlies hier wurde zu« Kreis-Affistenten ernannt.

«erSfelb, 28. April. Aus dem den Ulster,run» ««sicher machenden Wildschwein-Rudel ist bei einer Polizeijagd der stärkste Keiler von dem Forstbeflissenen Man«, einem Sohn des Herrn Kgl. Oberförster Mann fiter, erlegt warben. Anscheinend sind auch «ehere Sauen stark angeschoffe« worden.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. 1. 4182.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 17. April 1917. Für Landwirte!

Im Interesse der Vereinfachung des Geschäfts

Spart Kohlen nad Fett durch Kriegrküche, Kochlifte und Lüte.