Melder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlSIllOf!
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 5
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 101
Seliger Bezugsgreis oierfeljahrlldi
Mittwoch, den 3. Mai
1917
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 28. April 1917.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Betrifft:
Bestellung der Brotkarten pp. und Lebensmittelkarten für die
Zeit vom 14. Mai bis 10. Juni.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern lasse ich in den nächsten Tagen den Bestellbogen für die Brot- und Lebensmittelkarten pp. zugehen. Ich ersuche mir den Bestellbogen ausgefüllt ohne Anschreiben bestimmt bis zum 3. M a i einzureichen. Bei Bestellungen, die nach diesem Zeitpunkte eingehen, haben die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher die durch die Nachbestellung in der Druckerei entstehenden Kosten persönlich
Hersfeld, den 25. April 1917.
Die Maul- und Klauenseuche ist unter den Viehbeständen der Landwirte Pletsch und Grenzebach in Kerspenhausen, sowie unter den Viehbeständen Domäne Eichhof erloschen.
Tgb. No. I. 4365. Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
der
ganges und zur Beschleunigung des Verfahrens ersuche ich in Zukunft alle Anträge auf Genehmigungen zu« Verkauf von Rindvieh direkt durch die Hand deS zuständigen Sachverständigen (Gliemeroth, Bürger und Dootermann) an mich einzureichen.
I. F. No. 828.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
zu übernehmen.
Tgb. No. K. G. 1278.
Festsetzung von Richtpreise für Frühgemüse.
Die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin aufgestellten Normslverträge über die Lieferung von Frühgemüse bestimmen in ihrem § 5, daß die Festsetzung der Preise für die verschiedenen Gemüsearten von besonderen Preiskommisstonen vorge- nommen werden soll, in denen die Erzeuger und Verbraucher gleichmäßig vertreten sind.
Die erste Festsetzung solcher Richtpreise für Früh- gemüse ist von der Reichsstelle für Gemüse und Obst nunmehr bekannt gegeben worden und wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Danach betragen diese Preise für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausnahme des Kreises Grafschaft Schaumburg.
Hersfeld, den 25. April 1917.
In 8 7 a der Verordn«, über die Abgabe u« Entnahme von Brot, Gebäck und Mehl, veröffentlicht im Kreisblatt No. 89 von 1917 ist versehentlich das Einheitsgewicht für Roggenbrot von 3 kg nicht abgedruckt worden. Zur Beseitigung von Zweifeln gebe ich bekannt, daß Roggenbrote im Gewicht von 6, 3 und 1 Pfund hergestellt werden dürfen.
Tgb- No. K. G. 1266.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Sorten
Preis für das Pfund in Pfennigen.
Spargel: unsortiert sortiert 1. sortiert 2 und 3 Suppenspargel
Rhabarber:
Erbsen: 1. bis 20. Juni
2. vom 21. Juni ab entweder im Durchschnitt oder getrennt
nämlich a) Erbsen (gedrillte) b) Erbsen (gereiserte)
: Grün (Stangen- Bn-ch-) Bohnen
45
70
48
20
8
33
25
22
26
24
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 30. April. Mit dem 1. April ist eine Bekanntmachung W. 4. 2000/2. 17. KRA. betreffend B e- schlagnahme und Besta«dserhebuug von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden sämtliche vorhandenen Kunstwollen und Kunstbaumwollen aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammenge- stellter aus gemischten und gewolsten wollenen und halbwollenen Kunstwollen aus Abfällen der Textilindustrie und in Mischungen untereinander oder mit anderen tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen aller Arten beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung, soweit es sich «m Kunstwolle« oder deren Mischungen mit anderen
Der Landrat.
Möhren und längliche Karotten
Berlin, den 5. April 1917.
N. W. 7. Unter den Linden 42/75.
Die anliegenden beiden Berichte von Gemeindevorständen, betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 30. Dezember 1916 im Gemeindeeinkommensteuerrechte, übersenden wir Euer Hochwohlgedoren zur gefälligen Bescheidung. Zu den Ausführungen sei folgendes bemerkt:
1. Die in dem einen Berichte vertretene Ansicht, die Gemeinden könnten sich des erweiterten Nachvera«- lagungsrechts des § 9 erst bedienen, wenn sie darüber einen Gemeindebeschluß — wohl gar in Form einer Steuerordnung — faßten, ist abwegig. Das Recht der Nachveranlagung folgt unmittelbar aus dem Gesetz,' die Gemeindevorstände können von ihm, in den sachlichen Grenzen des Gesetzes, ohne weiteres Gebrauch machen.
2. Die Frage, welche Gemeinde bei einem Aus- einanderfallen von Wohnsitz — (Aufenthalts-) und Betriebsgemeinde die Nachveranlagung wegen eines nicht mehr bestehenden Gewerbetriebes (§ 1 des Gesetzes) vornehmen kann, wird wie folgt, zu beantworten sein. Die Wohnsitz- (Aufenthalts-) Gemeinde kann wegen der Erträge eines nicht in ihr betriebenen Gewerbebetriebs' mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §8 35 und 49 Abs. 1. K. A. G. einen Steueranspruch nicht geltend machen) dieser steht vielmehr derjenigen Gemeinde zu, in der der Gewerbebetrieb stattgefunden hat. Der Befugnis der Betriebsgemeinde, die Steuer auch wegen eines Betriebes zu fordern, der nicht mehr besteht, kann nicht entgegengehalten «erde« daß nach der Rechtsprechung des OberverwaltungSge- richts eine Gemeinde «icht mehr veranlagen kann, wenn die Tatsachen, auf die das Kommnnalabgaben- gesetz das Vorliegen einer Gemeindeeinkommensteuerpflicht gründet (Wohnen, Aufenthalt, Grundbesitz, Gewerbebetrieb), weggefallen sind. (Vergl. über diese sogenannte Bändertheorie Noell-Freu«d Anmerkung 10 zu § 60). Denn bei dem Gesetz vom 30. Dezember 1916 handelt es sich um ein Ausnahmegesetz, daß ohne Rücksicht auf den theoretischen Aufbau der bestehenden Gesetze in den in den M 1 und 2 bezeichneten Fällen Erträge steuerlich ersaßen will, die sich nach den allgemeinen Bestimmungen »er Gteuersesetze der Steuerpflicht entziehen würden.
Abdrücke dieses Erlasses für sämtliche Landräte und die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern liege« bei
Der Finanzmi«ister Der Minister der Innern. Im Aufträge: Jm «uftrage:
Hei«ke. Maubach.
Hersfeld, den 24. April 1917.
An die Herren Bürgermeister des Kreis«». Vorstehenden Erlaß teile ich zur Kenntnis mit.
Der Borsttzende des Kreisa«»sch«ffe».
J. A. Nr. 4029. J. B.:
Funke, KreiSsekretär.
bis bis bis bis bis bis
30.
15.
31.
15.
31.
15.
Juni Juli Juli August August September
ab 30. September Mairüben:
Karotten (runde kleine): bis 30.
Kohlrabi: bis 30 Juni bis 31. Juli ab 1. August Frühweißkohl: bis 15. bis 31.
bis bis bis bis bis
15.
31.
15.
Juni Juli Juli
August
31. August
1. September
bis 15. August
bis 31. August
bis 19. September
15
15
12
9
8
8
7
7
19
17
15
14
12
17
12
10
10
8
6
4^2
3'*
dem an-
Es sind Erzeugerpreise d. h. solche, die . bauenden Landwirt, der einen Vertrag nach dem von der Reichsstelle ausgestellten Muster abschließt, z« zahlen sind.
Sie haben Gültigkeit, bis die Preiskommisstonen anderweite Preise beschlossen und diese die Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst gefunden haben.
Solche Aenderung der Richtpreise ist zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, das voranssichtlich in aller Kürze eine Bundesratsverordnung erscheinen wird, die alle Lieferungsverträge, auch die bereits abgeschlossenen, der Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst unterwirft und daß Verträge, in denen den Andauern höher« Preise als die Richtpreise zugesichert sind, nicht auf Genehmigung zu rechnen haben werden.
Den Landwirten wird also kein Vorteil daraus erwachsen, wenn sie solche Verträge, wie sie ihnen zu außerordentlich hohen Preisen jetzt angeboten «erden, abschließen.
Caffel, den 24. März 1917.
BezirkSstelle für Gemüse und Obst für den Regiernngsbezirk Caffel. gez. Spieß, Regierungsrat.
Hersfeld, den 26. April 1917.
weit es sich um Kunst-baumwollene« oder deren unge« mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft in Berlin erlaubt. Sollte dieVeräutzerung der beschlagnahmten Bestände nicht bis zum 15. Mai 1917 an die vorbezeichneten Stellen erfolgt sein, so haben die Besitzer mit der Enteig- ungzu rechnen. Die Verarbeitung der beschlagnahmte» Gegenstände ist lediglich der Kriegswollbedarss-Aktie«- gesellschaft und der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschast sowie den Personen »der Firme« erlaubt welche die Gegenstände von einer der beiden Gesellschaften zur Verarbeitung erhalten haben. Sind die Kunstwollen oder die Kunstbaumwollen oder die Abfälle, aus denen sie her- gestellt sind, nach einem bestimmten Zeitpunkt aus dem ReichSauslande eingeführt worden, so sind sie von 6er Beschlagnahme ausgenommen. Gleichzeitig ist für alle Kunstwollen uud Kunstbaumwolle«, auch soweit sie von 6er Beschlagnahme nicht betroffen sind, eine Meldepflicht angeordnet worden, sofern die Gesamtmenge« bei einer Person 100 kg betragen. Die Meldungen haben monatlich an das Webstoff-Meldeamt in einer besonders vorgeschriebenen Weise zu erfolgen, unb z«ar die erste Meldung für den Bestand am 1. April bi» zum 15. April. Ueber alle meldepflichtigen Mengen ist außerdem ein Lagerbuch zu führen aus dem jede Veränderung in »en Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung W. IV. 2500 2. 17. K. R. A. erschiene», durch «elche Höchstpreise für Kunstwollen aller Art festgesetzt werden. Dieser Bekanntmachung ist eine Uebersichtstafel bet» geftßt, auS der sich die verschiedenen Preise für bie einzelnen Arten und Klaffen der Kunstwolle» ergeben.
):( HerSfeld, 1. Mai. Wie wir erfahren, hat die Continentale Rhederei A. G. in Hamburg einem ihrer Schiffe den Namen Hersfeld verliehen. Möge daS Schiff, ein Dampfer von 7500 Tonnen, recht bald Gelegenheit haben, den Namen unserer Stadt über »em Meere zu zeigen.
):( Hersfeld, 1. Mai. Der landrätliche Privat- gehilfe Wilhelm Oberlies hier wurde zu« Kreis-Affistenten ernannt.
«erSfelb, 28. April. Aus dem den Ulster,run» ««sicher machenden Wildschwein-Rudel ist bei einer Polizeijagd der stärkste Keiler von dem Forstbeflissenen Man«, einem Sohn des Herrn Kgl. Oberförster Mann fiter, erlegt warben. Anscheinend sind auch «ehere Sauen stark angeschoffe« worden.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 4182.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 17. April 1917. Für Landwirte!
Im Interesse der Vereinfachung des Geschäfts
Spart Kohlen nad Fett durch Kriegrküche, Kochlifte und Lüte.