Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich fürHersfeldl.SOMark, durch die Posrbe- » »
zogen 1.60 Mark. Druckend Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk inHersfeld. 7 ’
für den Kreis Hersfeld
^g 12 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im (
XWOIUII amtlichen»Telle 20Pfennig, Reklamen die Zelle 25%. Bei Wieder- Y
holunge» wird KaLatt gewährt. Kr^heint jeden Werktag nachmittags, ;
Nr. 100. W1" ■TW** Dienstag, den 1. Mai 1917
—M—JIBIJULJJ____________________J Ll--1!1L!KMiHM-JliW________J LLL I . ■ —------———————^^ n . ,.L _ • ,
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 2500/2. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Kunstwolle aller Art. Dom 1. April 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des ®i
esetzes .über den Belagerungszustand vom 4. 1851 in Verbindung mit' dem Gesetz vom 11. )bl. S. 813 in Bayern auf
Juni 1851 in Verbindung mi Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl
Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiederhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt worden.
§ 1.
Bon der Beschlagnahme betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, in den beigefügten Uebersichtstafeln verzeichneten Kunstwollen aller Arten, einschließlich karbonisierter, auch zusammengestellt aus gemischten und gewolften wollenen und halbwollenen Kunstwollen r Textilindustrie und in Mischungen
Kunstwollen enstehende Unkosten den festgesetzte« Höchpreiseu unter Aussicht der Kriegs-Rohstosf-Ad- teilung zuzuschlagen.
§ 3.
Zahlnugsbedingnuge«.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle und die Kosten der Verladung sowie der Bedeckung und den Umsatzstempel ein. Die Kosten für den Gebrauch von Decken sind nach den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, von der ankaufenden Gesellschaft zu tragen.
Für Kapzuchen sind 1 Mk. für 1 kg., für sonstige Säcke und Packhüllen 0,50 Mk. für 1 kg von der kaufenden Gesellschaft zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendede Draht- und Band- eisenverfch«ürung findet nicht statt.
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Rechnung- bei Stundung dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont an Zinsen vereinbart werden.
Herrfeld, den 25. April 1917.
In z 7 a der Berordnng über die Abgabe und Entnahme von Brot, Gebäck «ud Mehl, veröffentlicht i« Kreisblatt Ro. 88 von 1817 ist versehentlich das Einheitsgewicht für Roggenbrot von 3 kg nicht abge- druckt worden. Zur Beseitigung von Zweifel« gebe ich bekannt, daß Roggenbrote im Gewicht von 6, 3 ««- 1 Pfand hergeftelt werden dürfe«.
Tgb No. K. G. 1268.
Der Landrat.
Fu» ke, Kreissrkretär.
Ausgenommen Bekanntmachung dem 1. Mai 1916
§ 4.
Ausnahme«.
von den Anordnungen dieser
sind Kunstwollen, die nach
aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt oder aus Lumpen her- gestellt sind, welche nachweisbar nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland)
eingeführt worden sind.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.
Anträge auf Bewilligung von weiteren Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekannt- machnng sind an die Kri^ -s-Rohstoff-Abteilung
Hersfeld, den 27. April 1917.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises
Die 23. Vollversammlung der Landwirtschafts- kammer für den Regierungs-Bezirk Cafsel hat mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten beschlossen, für das Rechnungsjahr 1917 wiederum eine Umlage von % (Zweidrittel) vom Hundert des Grundsteuer-Reinertrags zu erheben.
Den Herrn Bürgermeistern und Gutsvorstehern werden in den nächsten Tagen die geprüften Hebeltsten zugehen. Ueber die bei der Prüfung Vorgefundenen Anstände sind besondere Berzeichniffe ««gefertigt worden, welche den Listen beigefügt sind. Die Anstände müssen bei Erhebung der Beiträge für 1917 erledigt werden.
Ich ersuche in den Listen die Beiträge für 1917 einzutragen und wegen Erhebung der Beiträge das Weiter« zu veranlafsen. Für die Erhebung der Beiträge von den einzelnen Beitragspflichtigen sind als Belag für die Gemeinderechnung besondere Listen anzu- fertigen. Die ausgefüllten Hebelisten sind mir bis spätestens zum 20. Mai d. J. einzureichen.
Wegen der Einzahlung der Beträge an die Königliche Kreiskasse ergeht besondere Verfügung.
Tab. No. L 4437.
Der Landrat.
rt, auch au
alle
Höchstpreise.
Die beim Ankauf von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 1—6, für die im § 1 bezeichneten Gegestände zu zahlenden Preise dürfen die in den beifolgenden Uedersichtstafeln für die einzelnen Klaffen Kunstwolle festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise sind, die die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin, höchstens für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft entsprechend niedrigere Preise bezahlen. Angebote haben auf den von der Kricgsbewolldarf Aktiengesellschaft anzufordernden Angebotsvordrucke zu erfolgen. Die unter den Klassen 19, 22, 26, 31 und 36 angebotenen Kunstwollen werden von der ankaufenden Gesellschaft je nach Qualität im Rahmen der Preise für die betreffenden Gruppen verwertet.
Die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ist ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf der
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.
mannstraße 10, z« richten. Die ^..tscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
i 5- Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft.
Uebersichtstafel auf der 4., Seite.
4.
5.
6.
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht,'
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte deS Mindest- betrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe aus Verlust d« bürgsrlich«« Ehren rechte erkannt werdon.
Hersfeld, den 28. April 1917.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Betrifft:
Bestellung der Brotkarten pp. und Lebensmittelkarten für die
Zeit vom 14. Mai bis 10 Juni.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern lasse ich in den nächsten Tagen den Bestellbogen für die Brot- und Lebensmittelkarten pp. zugehen. Ich ersuche mir den Bestellbogen ausgefüllt ohne Anschreiben bestimmt bis zum 3. M a i einzureichen. Bei Bestellungen, die nach diesem Zeitpunkte eingehen, haben die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher die durch die Nachbestellung in der Druckerei entstehenden Kosten persönlich zu übernehmen.
Tab. No. K. ®. 1270. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfelö, den 26. April 1917.
Um denjenigen unserer tapferen Feldgrauen, die keine Angehörigen besitzen und aus diesem Grunde bisher keinen Urlaub genommen haben, eine Freude zu bereiten, wird beabsichtigt, von Zeit zu Zeit eine Anzahl Soldaten in Bürgerfamilien während des ihnen zu diesem Zwecke gewährten Urlaubes unterzubringen. Es soll auf diese Weise ein Teil der Dankes, den wir sämtlichen Feldgraue« schulden, abgetragen werden.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, mir bis zum 5. Mai d. J. bestimmt anzuzeigen, ob sich in Ihrer Gemeinde (Guts- bezirk) Gelegenheit bietet, eine Anzahl mittelloser Mannschaften (in Frage werden in erster Linie Mannschaften des Gardekorps kommen) kostenfrei aufzu- nehmen.
Dem Bericht ist ein Verzeichnis der für die Aufnahme bereiten Personen beizufügen.
Tgb. No. l. 4340. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Aus der Heimat.
Melsunge«, 27. April. Auf dem Felde bei Denu- haufen hatten Kinder, die bei Landarbeiten halfen,
a«f dem Kartoffelacker ein Feuer angezündet. Hierbei kam das 5jährige Töchterchen des Gutsbesitzers ^eutr zu nah« und die Kleider der
Peter dem F Kleinen gerie
Kleinen gerieten in Brand. An den erlittenen schwere« Brandwunden verstarb das Kind alsbald.
Köttiuge«, 27. April. Eine Bauersfrau verlangte auf dem Markte für das Pfund getrockneter Zwetschen 3 Mark. Der Unmut des Publikums über diese Ux« Verschämtheit fand drastischen Ausdruck: Der Korb wurde nmgeftürzt, die Ware als Wurfgeschoß benutzt und der Wucherin ein fühlbarer Denkzettel verabreicht.
Frankfurt a. M., 27. April. In den hiesigen Markthallen erscheint in diesem Jahre zum erstenmal der Löwenzahn als Gemüse an den Verkaufsständen. Das Pfund wird, da die anderen Salatpflanzen nur in verhältnismäßig kleinen Mengen vorerst in den Handel kommen, mit einer Mark bezahlt. Die Nachfrage nach dem Löwenzahn ist recht groß.
HerSfeld, den 17. April 1917.
Für Landwirte;
Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges und zur Beschleunigung des Verfahren« ersuche ich in Zukunft alle Anträge auf Genehmigungen sum Verkauf von Rindvieh direkt durch die Hand deS zuständige« Sachverständigen (Gliemeroth, Bürger und Dootermann) an mich einzureichen.
J. F. No. 828. Der Landrat.
:
v. Hedemann, Reg.-Ässeffor.
Spart Kohlen and Fett durch Kriegslüche, Kochkiste nnd Bitte.